Einleitendes.
Meine dienstliche Stellung legte mir die Pflicht auf, das Bergrecht ¬
in seinen Eigenthümlichkeiten genauer zu verfolgen. Die
Ergebnisse meiner Forschung haben mich hier und da ungemein ¬
überrascht, und ich halte sie für wichtig genug, um sie
vor dem urtheilsfähigen Publikum zu besprechen. Ich glaube
in manchen Hauptgrundlagen der Bergrechtstheorie, welche zeither
wie absolut Positives, von allem Privatrecht zusammenhanglos
Abweichendes und nur in sich und aus sich selbst Erklärbares
hingenommen wurden, einfache Consequenzen aus dem Privatrecht
erkennen zu dürfen und wage auf Grund dieser Erkenntniß gewisse
Sätze umzustürzen, welche zeither als unantastbare Dogmen des
Bergrechts galten. Ich werde dadurch vielleicht heftigen Kampf
wach rufen, Kampf mit der Schule, die in das Positiv=Gegebene
mühevoll rationellen Zusammenhang hineininterpretirt hat, und
Kampf mit der Beschränktheit, in deren Augen das Umstürzen
von Dogmen überall als Cardinalsünde verdammt wird. Allein
die Wahrheit darf den Kampf nirgends und am Allerwenigsten
auf dem Felde der Wissenschaft fürchten.
Kein Gebiet des sächsischen und wohl auch des deutschen
Rechts hat sich nach meiner innigsten Ueberzeugung in so merkwürdiger ¬
Weise ausgebildet, oder daß ich mich eines bezeichnenderen ¬
Ausdrucks bediene, so wunderlich verbildet, als das Bergrecht.
Die Hauptschuld davon trägt die Hartnäckigkeit und Zähigkeit,
mit welcher die Bergrechtsverständigen im Verein mit den bergbaukundigen ¬
Männern seit Jahrhunderten an dem Althergebrachten,