fullscreen : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 40 = 3.F. Bd. 4 (1898))

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Staatsrecht.

Staatswörterbuch zum Abschlüsse gebracht worden. In Folge
der weiten Anlage des Unternehmens erwies sich eine Theilung
des zweiten Bandes in zwei stattliche Halbbände erforderlich.
Dem gesammten Werke dient nunmehr ein systematisches Jnhalts-
verzeichniß zur Orientirung und weiters ist ein unentbehrliches
Hilfsmittel für die Benützung durch ein freilich keineswegs um-
fassend bearbeitetes Nachschlageregister geboten. Ungeachtet der
Anerkennung, welche den Herausgebern für die energische Be-
wältigung der mühevollen Arbeit gebührt, können doch einzelne
redactionelle Mängel nicht mit Stillschweigen übergangen wer-
den. Aufgabe der Redaction wäre es gewesen, gegenüber den
einzelnen Artikeln das Ebenmaaß hinsichtlich der Raumver-
wendung nach Thunlichkeit zu wahren. Durch Concentration des
Stoffes in eine geringere Artikelzahl hätte sich eine Reihe von
Wiederholungen ersparen, damit aber zugleich auch Raum
für eingehendere Behandlung solcher Materien gewinnen lassen,
welche eine etwas zu kurze Erwähnung erfahren haben, wie dies
beispielsweise für das Wesen der Hofstaatsdotation, für die
Bedeutung der Regentschaft und die Rechtsstellung des Regenten
zutrifft.
Die Einbeziehung des geschichtlichen Stoffes ist gewiß löblich^
doch wäre vielleicht bei Behandlung desselben größere Oeconomie
angezeigt, jedenfalls aber Vermeidung der gerade hier häufigen
Wiederholungen geboten gewesen. Als gänzlich unzulässig muß
es bezeichnet werden, einen guten Theil des verfassungsgeschicht-
lichen Materiales in der Weise zur Abhandlung zu bringen, daß
einzelne Herrschernamen als Artikelbezeichnungen verwendet werden.
Artikelüberschriften wie Maria Theresia, Joseph II., Leopold II.
mögen in eine populäre Regentenhalle passen, aber gewiß nicht
in ein nach sachlichen Motiven angelegtes Staatswörterbuch. Da
in der Mehrzahl der Fälle die historische Entwicklung der be-
treffenden Materien von den Verfassern in Ansatz gebracht wird, so
erschöpft sich das historische Element der Behandlung keineswegs

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