Full text : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1840, Bd. 1 (1840))

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Pankrac:  Ueber  Vertretungen.
die  Nichteinhaltung  der  Frist  zum  Vertretungsansuchen  einen
Rechtsnachtheil  verhängt,  daher  angenommen  werden  muß,  daß
diese  Nichteinhaltung  ein  muthwilliger  Aufschub  sey.  Demgemaß
müßte  der  Geklagte  mit  seinem,  auf  Grundlage  der  Absicht  Vertretung -
  zu  begehren,  im  Hauptprocesse  eingebrachten  Fristgesuche
um  so  gewisser  abgewiesen  werden  (vorausgesetzt,  daß  der  Gegner -
  diese  Frist  nicht  bewilligt),  als  das  Ansuchen  um  Vertretung
an  keine  Formalität  gebunden  ist,  hierzu  keine  Behelfe  erforderlich -
  sind,  und  es  lediglich  hinreicht,  ein  einfaches  Vertretungsbegehren -
  zu  stellen,  welches  schon  geschehen  konnte,  sobald  eine
Frist  im  Hauptprocesse  anzusuchen  der  Geklagte  nicht  gehindert
ist,  und  hierbey  der  Vertretung  erwähnt.
ad  B.  Sobald  aber  der  Geklagte  im  Hauptprocesse  zeigt,
daß  es  ihm  aus  einem  zur  Restitution  ob  lapsum  fatalium  oder
zur  Rechtfertigung  des  Ausbleibens  zureichenden,  mithin  außer
seinem  Verschulden  liegenden  Grunde  unmöglich  war,  die
Vertretung  in  der  Frist  des  §.  58  a.  G.  O.  zu  begehren,  und  daß
dieses  Hinderniß  fortwährt,  weil  so  durch  austretende  Gewässer
die  Communication  gehemmt  oder  auf  sonst  eine  Art  die  Einleitung -
  des  Vertretungsbegehrens  unmöglich  gemacht  wird,  so  hat
er  zugleich  erwiesen,  daß  der  durch  das  Hofd.  vom  8.  Februar
1809  auszuschließen  beabsichtigte  Muthwille  beyihm  nicht  eingetreten -
  ist,  und  es  stellt  sich  die  sub  B  aufgeführte  Behauptung
als  eine  nur  selten  eintretende  Ausnahme  des  sub  A  aufgestellten
Satzes  dar.
Hierbey  drängt  sich  mir  die  Ueberzeugung  auf,  daß  eine  vom
Vertretungswerber  gegen  den  um  die  Vertretung  Anzugehenden
zur  Vertretungsklage  angesuchte  Restitution  keinen  besondern
Aufschub  im  Hauptprocesse  begründe.  Der  Grund  hiervon  liegt
darin,  daß  das  Vertretungsansuchen  an  keine  Formalitäten  gebunden -
  ist;  es  würde  also  die  angesuchte  Restitution,  wodurch
der  seyn  sollende  Vertretungsleister  von  der  ihm  angesonnenen  Vertretung -
  Wissenschaft  erhält,  für  ein  solches  Ansuchen  um  Vertretung -
  selbst  gelten,  daher  die  hieraus  resultirende  Zögerung
nicht  besonders  berechnet  werden  dürfen,  sondern  mit  dem  aus  dem
Max-Planck-Institut  für
            
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