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Pankrac: Ueber Vertretungen.
die Nichteinhaltung der Frist zum Vertretungsansuchen einen
Rechtsnachtheil verhängt, daher angenommen werden muß, daß
diese Nichteinhaltung ein muthwilliger Aufschub sey. Demgemaß
müßte der Geklagte mit seinem, auf Grundlage der Absicht Vertretung -
zu begehren, im Hauptprocesse eingebrachten Fristgesuche
um so gewisser abgewiesen werden (vorausgesetzt, daß der Gegner -
diese Frist nicht bewilligt), als das Ansuchen um Vertretung
an keine Formalität gebunden ist, hierzu keine Behelfe erforderlich -
sind, und es lediglich hinreicht, ein einfaches Vertretungsbegehren -
zu stellen, welches schon geschehen konnte, sobald eine
Frist im Hauptprocesse anzusuchen der Geklagte nicht gehindert
ist, und hierbey der Vertretung erwähnt.
ad B. Sobald aber der Geklagte im Hauptprocesse zeigt,
daß es ihm aus einem zur Restitution ob lapsum fatalium oder
zur Rechtfertigung des Ausbleibens zureichenden, mithin außer
seinem Verschulden liegenden Grunde unmöglich war, die
Vertretung in der Frist des §. 58 a. G. O. zu begehren, und daß
dieses Hinderniß fortwährt, weil so durch austretende Gewässer
die Communication gehemmt oder auf sonst eine Art die Einleitung -
des Vertretungsbegehrens unmöglich gemacht wird, so hat
er zugleich erwiesen, daß der durch das Hofd. vom 8. Februar
1809 auszuschließen beabsichtigte Muthwille beyihm nicht eingetreten -
ist, und es stellt sich die sub B aufgeführte Behauptung
als eine nur selten eintretende Ausnahme des sub A aufgestellten
Satzes dar.
Hierbey drängt sich mir die Ueberzeugung auf, daß eine vom
Vertretungswerber gegen den um die Vertretung Anzugehenden
zur Vertretungsklage angesuchte Restitution keinen besondern
Aufschub im Hauptprocesse begründe. Der Grund hiervon liegt
darin, daß das Vertretungsansuchen an keine Formalitäten gebunden -
ist; es würde also die angesuchte Restitution, wodurch
der seyn sollende Vertretungsleister von der ihm angesonnenen Vertretung -
Wissenschaft erhält, für ein solches Ansuchen um Vertretung -
selbst gelten, daher die hieraus resultirende Zögerung
nicht besonders berechnet werden dürfen, sondern mit dem aus dem
Max-Planck-Institut für