fullscreen : ¬Das persönliche Sachenrecht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (400)

§.  30.  Mündliche  Verabredungen  bey  einem  schriftl.  Contracte.  45
§.  30.
Unwirksamkeit  der  mündlichen  Verabredungen,  wenn  über  einen  Vertrag
eine  Urkunde  errichtet  wurde.
§.  887.  Wenn  über  einen  Vertrag  eine  Urkunde  errichtet ¬
  worden;  so  ist  auf  vorgeschuͤtzte  muͤndliche  Verabredungen, ¬
  welche  zugleich  geschehen  seyn  sollen,  aber  mit  der  Urkunde ¬
  nicht  übereinstimmen,  oder  neue  Zusätze  enthalten,
kein  Bedacht  zu  nehmen.
Wenn  über  einen  Vertrag  eine  Urkunde  errichtet  wird,  es
mag  dieß  zur  Gültigkeit  des  Vertrages  verabredet  worden  seyn
(§.  884),  oder  nicht,  so  fordert  es  der  Zweck  dieser  Urkunde,  als
Beweismittel  des  getroffenen  Übereinkommens,  daß  Alles,  worüber
man  übereingekommen  ist,  in  dieselbe  aufgenommen  werde,  es
müssen  folglich  die  Bestimmungen,  welche  in  der  Urkunde  nicht  erscheinen, ¬
  als  solche  angesehen  werden,  über  welche  man  entweder  nicht
einig  geworden,  oder  von  denen  man  wieder  abgegangen  ist.  Diese
Voraussetzung  erkennt  der  §.  887  um  so  mehr  an,  als  die  Neben.. ¬

verabredungen,  welche  in  die  Urkunde  nicht  aufgenommen  werden,
und  mit  derselben  nicht  übereinstimmen,  oder  neue  Zusätze  enthalten, ¬
  nicht  selten  salche  sind,  welche  die  Umgehung  der  gesetzlichen
Anordnungen,  z.  B.  der  Beschränkung  des  Wuchers  oder  der  Bevortheilung ¬
  Anderer  beabsichtigen,  so  daß  also  die  Aufrechthaltung
derselben  nur  Unsicherheit  und  Verletzung  der  Rechte  zur  Folge  hätte.
Dem  zufolge  ist  über  solche  Verabredungen  kein  Beweis,  wie  er
auch  immer  geführt  werden  möchte,  zulässig,  und  das  Wort:
„vorgeschützte"  ist  nicht  in  dem  Sinne  zu  nehmen,  als  ob  dadurch
.
Verabredungen  angedeutet  würden,  welche  wirklich  nicht  geschlossen
worden  sind,  denn  in  diesem  Sinne  genommen,  wäre  dieser  Beysatz ¬
  ganz  überflüssig,  da  es  sich  ohnehin  von  selbst  versteht,  daß
eine  Verabredung,  welche  nicht  existirt,  auch  keine  Wirkung  haben
könne.  Das  Wort:  „vorgeschützte"  deutet  also  hier  auf  Verabredungen, ¬
  welche  wirklich  geschlossen  worden  sind,  denen  aber  das  Gesetz
aus  dem  angegebenen  Grunde  die  Wirksamkeit  benimmt.
Doch  gilt  dieß  nur  von  Verabredungen,  welche  zu  eben  der
Zeit,  als  die  Urkunde  errichtet  wurde,  geschehen  seyn  sollen;  denn
            
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