§ 2. Die Civilprozess-Gesetzgebung in Oesterreich.
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N. 144, demzufolge die Trennung der Justiz von der Verwaltung -
vollständig durchgeführt werden sollte, durch das Gesetz
vom 11. Juni 1868 N. 59 R.G.Bl. Durch das erwähnte Staatsgrundgesetz -
wurde auch die Unabhängigkeit der Richter ausgesprochen, ¬
welche durch das Disciplinargesesetz für Richter
vom 21. Mai 1868 näher geregelt wurde, während das Gesetz
vom 12. Juli 1872 neue Normen über die Syndicatsklage und
das hierüber stattfindende Verfahren brachte. Mit dem Staatsgrundgesetze -
vom 21. Decbr. 1867 N. 143 R.G.Bl. wurde das Reichsgericht -
eingesetzt, welches u. A. Competenzconflicte zwischen Gerichten -
und den Verwaltungsbehörden sowie dem Verwaltungsgerichtshof -
zu entscheiden hat. Durch die Civiljurisdictionsnorm vom
20. November 1852 wurde die Competenz der Civilgerichte geregelt,
welchen durch das Gesetz vom 25. Mai 1868 die (infolge des Concordates ¬
vom Jahre 1855 bisher den geistlichen Gerichten zugewiesene) -
Ehegerichtsbarkeit, und durch § 10 der Militär-Jurisdictionsnorm -
vom 20. Mai 1869 die Gerichtsbarkeit über Militärpersonen
agen worden ist.
und das Militärärar über
Die Geschäftsordnung der Civilgerichte ist in der GerichtsInstruction -
vom 3. Mai 1853 euthalten.
Die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit der österr. Consulargerichte -
im osmanischen Reiche ist durch die Ministerial-Verordnungen -
vom 29. Januar und 31. März 1855 geregelt worden.
Für die Finanzprocuratur wurde am 16. Februar 1855 eine
Instruction erlassen. Die Verfolgung und Bestrafung der Winkelschreiberei -
ordnete die Ministerialverordnung vom 8. Juni 1857.
Die Regelung der Advocatur erfolgte zuerst provisorisch durch
die Advocaten-Ordnung vom 15. August 1849, und unter Einführung -
der Freiheit der Advocatur durch die Advocatenordnung
vom 6. Juli 1868, zu welcher am 1. April 1872 ein DisciplinarGesetz ¬
für Advocaten und Advocaturscandidaten erflossen ist.
2. Gesetze über besondere Verfahrensarten.
Äusser den früher erwähnten Gesetzen über den Ehe- und
Executivprozess ist zunächst zu nennen: das Hofdecret v. 24. October ¬
1845 über das Summarverfahren, welches für Prozesse wegen
kleinerer Geldsummen (ursprünglich bis 200 fl. und seit 1874 bis
500 fl.) ein einfacheres und schleunigeres, dem sogenannten mündlichen -
Prozesse ähnliches, protokollarisches Verfahren einführte, und
später einer Reihe von besonderen Verfahrensarten zur Grundlage
diente. Der Entwurf zu diesem von Kaiser Ferdinand angeregten
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