Contents : ¬Das Civilprozessrecht (1)

§  2.  Die  Civilprozess-Gesetzgebung  in  Oesterreich.
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N.  144,  demzufolge  die  Trennung  der  Justiz  von  der  Verwaltung -
  vollständig  durchgeführt  werden  sollte,  durch  das  Gesetz
vom  11.  Juni  1868  N.  59  R.G.Bl.  Durch  das  erwähnte  Staatsgrundgesetz -
  wurde  auch  die  Unabhängigkeit  der  Richter  ausgesprochen, ¬
  welche  durch  das  Disciplinargesesetz  für  Richter
vom  21.  Mai  1868  näher  geregelt  wurde,  während  das  Gesetz
vom  12.  Juli  1872  neue  Normen  über  die  Syndicatsklage  und
das  hierüber  stattfindende  Verfahren  brachte.  Mit  dem  Staatsgrundgesetze -
  vom  21.  Decbr.  1867  N.  143  R.G.Bl.  wurde  das  Reichsgericht -
  eingesetzt,  welches  u.  A.  Competenzconflicte  zwischen  Gerichten -
  und  den  Verwaltungsbehörden  sowie  dem  Verwaltungsgerichtshof -
  zu  entscheiden  hat.  Durch  die  Civiljurisdictionsnorm  vom
20.  November  1852  wurde  die  Competenz  der  Civilgerichte  geregelt,
welchen  durch  das  Gesetz  vom  25.  Mai  1868  die  (infolge  des  Concordates ¬
  vom  Jahre  1855  bisher  den  geistlichen  Gerichten  zugewiesene) -
  Ehegerichtsbarkeit,  und  durch  §  10  der  Militär-Jurisdictionsnorm -
  vom  20.  Mai  1869  die  Gerichtsbarkeit  über  Militärpersonen
agen  worden  ist.
und  das  Militärärar  über
Die  Geschäftsordnung  der  Civilgerichte  ist  in  der  GerichtsInstruction -
  vom  3.  Mai  1853  euthalten.
Die  Gerichtsbarkeit  und  Zuständigkeit  der  österr.  Consulargerichte -
  im  osmanischen  Reiche  ist  durch  die  Ministerial-Verordnungen -
  vom  29.  Januar  und  31.  März  1855  geregelt  worden.
Für  die  Finanzprocuratur  wurde  am  16.  Februar  1855  eine
Instruction  erlassen.  Die  Verfolgung  und  Bestrafung  der  Winkelschreiberei -
  ordnete  die  Ministerialverordnung  vom  8.  Juni  1857.
Die  Regelung  der  Advocatur  erfolgte  zuerst  provisorisch  durch
die  Advocaten-Ordnung  vom  15.  August  1849,  und  unter  Einführung -
  der  Freiheit  der  Advocatur  durch  die  Advocatenordnung
vom  6.  Juli  1868,  zu  welcher  am  1.  April  1872  ein  DisciplinarGesetz ¬
  für  Advocaten  und  Advocaturscandidaten  erflossen  ist.
2.  Gesetze  über  besondere  Verfahrensarten.
Äusser  den  früher  erwähnten  Gesetzen  über  den  Ehe-  und
Executivprozess  ist  zunächst  zu  nennen:  das  Hofdecret  v.  24.  October ¬
  1845  über  das  Summarverfahren,  welches  für  Prozesse  wegen
kleinerer  Geldsummen  (ursprünglich  bis  200  fl.  und  seit  1874  bis
500  fl.)  ein  einfacheres  und  schleunigeres,  dem  sogenannten  mündlichen -
  Prozesse  ähnliches,  protokollarisches  Verfahren  einführte,  und
später  einer  Reihe  von  besonderen  Verfahrensarten  zur  Grundlage
diente.  Der  Entwurf  zu  diesem  von  Kaiser  Ferdinand  angeregten
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