Abschn. VII. Das Familienrecht des Entwurfes.
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treten. Dagegen ist es wieder eine Verschiebung des richtigen Standpunkts, ¬
wenn der Entwurf die Mutter in die ihr bisher fremde elterliche
Gewalt des Vaters succedieren läßt. Bei der Zugrundelegung des Gedankens ¬
eines gemeinschaftlichen Elternrechtes würde auch die unglückselige
Fassung dieses Titels alsbald einer gesunderen Formulierung weichen.
Der „Inhaber der elterlichen Gewalt" verschwände, das „elterliche" Recht
würde eben den „Eltern", das „väterliche" dem „Vater", das „mütterliche" ¬
der „Mutter" zurückgegeben. Wäre so der für den Entwurf
offenbar nicht bedeutungslose äußerliche Grund der vollkommenen Gleichheit ¬
des dem geschlechtslosen „Inhaber der elterlichen Gewalt" in jedem
Falle zugemessenen Kreises von Rechten und Pflichten beseitigt, so wäre
ernstlich zu erwägen, ob nicht der Inhalt der „mütterlichen" Gewalt
enger als der Inhalt der „väterlichen" Gewalt begrenzt werden müßte.
Diese Frage würde namentlich dann auftauchen, wenn dem Vater statt
der ihm vom Entwurf zugedachten schwächlichen und gebundenen Stellung
eine starke und freie Hausgewalt eingeräumt würde. Auch der Mutter
gebührt eine mit Fruchtgenuß verbundene Herrschaft, nicht bloß eine nach
dem Bilde der amtlichen Vormundschaft geformte Fürsorge mit angehängtem ¬
Nießbrauch. Allein es entspricht der Natur der Sache, daß
die für sich stehende Witwe in der gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung der Kinder und in der Verfügung über das Kindesvermögen
minder frei gestellt wird als das Elternpaar oder der Witwer. Nach
dem System des Entwurfes ist nicht bloß auf eine durchschnittlich gleiche,
sondern auf eine durchschnittlich größere Geschäftserfahrenheit und Charakterstärke ¬
des weiblichen Geschlechtes gerechnet, da erfahrungsmäßig
Frauen
viel häufiger als Männer in die Lage kommen, mit minderjährigen
Kindern, denen bereits eignes Vermögen zusteht, allein zurückzubleiben.
Nun ermöglicht ja freilich der Entwurf die Bestellung eines der Mutter
zugeordneten Beistandes. Indem er jedoch diesem Beistande die Funktionen
eines Gegenvormundes zuweist, wird er dem wirklichen Bedürfnis wenig
gerecht. Denn wenn aus subjektiven oder objektiven Gründen die Mutter
der ihr gestellten Aufgabe nicht gewachsen ist, so ist es doch ein höchst
ungeeignetes Auskunftsmittel, sie zur Vormünderin mit einem Gegenvormunde ¬
zu machen! Die ganze Last und Verantwortlichkeit der geschäftlichen ¬
Thätigkeit bleibt ihr aufgebürdet; sie wird nur unter eine
Kontrolle gestellt und empfängt vielleicht nebenbei Rat und Unterstützung.
Soll es denn wirklich für eine Frau, die von Geschäften nichts versteht
und denselben fremd zu bleiben wünscht, keine Möglichkeit geben, sich auf
die persönliche Sorge für ihre Kinder zurückzuziehen und die Bestellung
eines wirklichen Vormundes zu erwirken? Ist nicht auch, wenn der