Full text : Willenbücher, Heinrich: ¬Das Zivilprozeß- und Zwangsvollstreckungsverfahren

Abschn.  VII.  Das  Familienrecht  des  Entwurfes.
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treten.  Dagegen  ist  es  wieder  eine  Verschiebung  des  richtigen  Standpunkts, ¬
  wenn  der  Entwurf  die  Mutter  in  die  ihr  bisher  fremde  elterliche
Gewalt  des  Vaters  succedieren  läßt.  Bei  der  Zugrundelegung  des  Gedankens ¬
  eines  gemeinschaftlichen  Elternrechtes  würde  auch  die  unglückselige
Fassung  dieses  Titels  alsbald  einer  gesunderen  Formulierung  weichen.
Der  „Inhaber  der  elterlichen  Gewalt"  verschwände,  das  „elterliche"  Recht
würde  eben  den  „Eltern",  das  „väterliche"  dem  „Vater",  das  „mütterliche" ¬
  der  „Mutter"  zurückgegeben.  Wäre  so  der  für  den  Entwurf
offenbar  nicht  bedeutungslose  äußerliche  Grund  der  vollkommenen  Gleichheit ¬
  des  dem  geschlechtslosen  „Inhaber  der  elterlichen  Gewalt"  in  jedem
Falle  zugemessenen  Kreises  von  Rechten  und  Pflichten  beseitigt,  so  wäre
ernstlich  zu  erwägen,  ob  nicht  der  Inhalt  der  „mütterlichen"  Gewalt
enger  als  der  Inhalt  der  „väterlichen"  Gewalt  begrenzt  werden  müßte.
Diese  Frage  würde  namentlich  dann  auftauchen,  wenn  dem  Vater  statt
der  ihm  vom  Entwurf  zugedachten  schwächlichen  und  gebundenen  Stellung
eine  starke  und  freie  Hausgewalt  eingeräumt  würde.  Auch  der  Mutter
gebührt  eine  mit  Fruchtgenuß  verbundene  Herrschaft,  nicht  bloß  eine  nach
dem  Bilde  der  amtlichen  Vormundschaft  geformte  Fürsorge  mit  angehängtem ¬
  Nießbrauch.  Allein  es  entspricht  der  Natur  der  Sache,  daß
die  für  sich  stehende  Witwe  in  der  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
Vertretung  der  Kinder  und  in  der  Verfügung  über  das  Kindesvermögen
minder  frei  gestellt  wird  als  das  Elternpaar  oder  der  Witwer.  Nach
dem  System  des  Entwurfes  ist  nicht  bloß  auf  eine  durchschnittlich  gleiche,
sondern  auf  eine  durchschnittlich  größere  Geschäftserfahrenheit  und  Charakterstärke ¬
  des  weiblichen  Geschlechtes  gerechnet,  da  erfahrungsmäßig
Frauen
viel  häufiger  als  Männer  in  die  Lage  kommen,  mit  minderjährigen
Kindern,  denen  bereits  eignes  Vermögen  zusteht,  allein  zurückzubleiben.
Nun  ermöglicht  ja  freilich  der  Entwurf  die  Bestellung  eines  der  Mutter
zugeordneten  Beistandes.  Indem  er  jedoch  diesem  Beistande  die  Funktionen
eines  Gegenvormundes  zuweist,  wird  er  dem  wirklichen  Bedürfnis  wenig
gerecht.  Denn  wenn  aus  subjektiven  oder  objektiven  Gründen  die  Mutter
der  ihr  gestellten  Aufgabe  nicht  gewachsen  ist,  so  ist  es  doch  ein  höchst
ungeeignetes  Auskunftsmittel,  sie  zur  Vormünderin  mit  einem  Gegenvormunde ¬
  zu  machen!  Die  ganze  Last  und  Verantwortlichkeit  der  geschäftlichen ¬
  Thätigkeit  bleibt  ihr  aufgebürdet;  sie  wird  nur  unter  eine
Kontrolle  gestellt  und  empfängt  vielleicht  nebenbei  Rat  und  Unterstützung.
Soll  es  denn  wirklich  für  eine  Frau,  die  von  Geschäften  nichts  versteht
und  denselben  fremd  zu  bleiben  wünscht,  keine  Möglichkeit  geben,  sich  auf
die  persönliche  Sorge  für  ihre  Kinder  zurückzuziehen  und  die  Bestellung
eines  wirklichen  Vormundes  zu  erwirken?  Ist  nicht  auch,  wenn  der
            
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