Objekt : Hermbstaedt, Sigismund Friedrich: Anleitung zur Fabrikation des Syrups und des Zuckers aus Stärke, aus Ahornsaft, aus Weinmost, aus Aepfeln, oder Birnen, aus Pflaumen, aus Moorrüben, aus Mays [et]c.

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gebildet,  daß  nur  entwendete  oder  geraubte  Sachen  vindicirt -
  werden  könnten,  zu  welcher  Annahme  gar  keine
genügende  Veranlassung  nachzuweisen  ist.  Denn  daß
damals,  wo  das  Verfahren  noch  ganz  germanisch  war,
schon  und  zwar  so  allgemein  solche  Mißverständnisse  entstehen -
  konnten,  wodurch  nach  der  Ansicht  von  Herrn
Hofrath  Eichhorn  die  Lehre  ihre  jetzige  Gestalt  gewonnen
haben  soll,  ist  schwer  zu  glauben.  Viel  natürlicher  scheint
es,  daß  jene  germanischen  Beschränkungen  der  Vindication -
  durch  das  hereindringende  fremde  Recht  abrogirt
und  in  Vergessenheit  gebracht  wurden,  wie  wir  denn  das
auch  in  den  Ländern  finden,  wo  das  römische  Rechtssystem -
  das  entschiedene  Uebergewicht  erhalten  hat
während  wir  in  den  mehr  am  Alten  hängenden  Ländern
das  droit  coutumier,  und  zwar  bey  weitem  nicht  bloß
in  Deutschland  überall  die  Lehre  in  späterer  Zeit  entschieden -
  in  dem  bisher  angenommenen  Sinne  gestaltet
finden.  Sollte  man  sich  denn  nirgends  des  alten  Rechtes
und  seiner  Bedeutung  bewußt  geblieben  seyn?
3)  Es  bleibt  freylich  auffallend,  daß  der  Satz,  so  wie
er  im  Sachsenspiegel  B.  2.  Art.  60.  steht,  sich  nirgends
in  den  alten  Volksgesetzen  hervorgehoben  findet**);
allein  dieser  Anstand  tritt  in  gleicher  Maaße  ein,  man
mag  die  Vorschrift  des  Artikels  auf  die  eine  oder  auf
die  andere  Art  erklären.  Dagegen  aber  liegt  das  Princip, -
  welches  man  bisher  gewöhnlich  in  jener  Stelle
gefun¬**) -
  Denn  die  von  Runde  im  deutschen  Privatrechte  §.  199.  not.  a.
angeblich  aus  Marculphi  formulis,  angeführten  Stellen,
Form.  164,  166,  169,  170,  172.  womit  die  s.  g.  formulae
Lindenbrogii  (in  eius  Cod.  leg.  antiq.  p.  1290—3  et  ap.
Baluz.  II,  551—3)  gemeint  sind;  reden  nicht  einmal  von
Mobilien,  und  enthalten  nichts  hieher  Gehöriges.
Volege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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