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einer gewissen Zeit, oder nach der Willkuͤhr des Lehenherren ¬
zurück gegeben werden muß. Die dabey eintretende =
Jnvestitur nennet man die Belehnung auf
Treue. Dasselbe kommt mit dem Pfandlehen darin ¬
überein, daß es eher an den Lehenherren zurück
fallen kann, als der Mannsstamm erloschen ist, allein =
das Object ist kein Pfandrecht c).
§. 60. Von den Afterlehen.
Wenn das bereits getheilte Eigenthum wieder zu
Lehen gegeben wird, so entstehet ein Afterlehen.
Es kann der Obereigenthümer, so wie der Rutzeigenthümer, =
sein Recht weiter unter dem Lehenbande verleihen ¬
a), und auf diese Weise ein solches Lehen auf
vierfache Art zu Stande gebracht werden:
1) Wenn der Vasall sein vasallitisches Recht oder
Rutzeigenthum unter Beobachtung der gesetzlichen ¬
Form einem Anderen wieder zu Lehen gibt.
In diesem Falle bleibt der Vasall unverändert
im Verbande mit seinem Lehenherren, nur nimmt
er die Eigenschaft eines Unterlehenherren gegen =
den durch seine Verleihung gemachten Unter=Vasallen =
an.
2) Wenn der Vasall sein besitzendes Lehen einem
Anderen, jedoch der lehenherrlichen Gerechtsame
Preuschens Gedanken vom wiedergeblichen Lehen, oder
e)
von Belehnungen auf Treue, in Zeperniks Sammlung.
Th. I. Abh. I. Dann vergleiche Braun von den uneigentlichen =
Lehen. Eben daselbst. Th. III. Abh. X.
a) Krülls Grundsätze des heutigen in Deutschland üblichen Lehenrechtes. =
§. 50. Dann Entwurf der allgemeinen Oesterreichischen =
Lehenordnung. §. 34. und 35.