Contents : Heinke, Josef Prokop von: Kurze Darstellung des in den Oesterreichisch-Deutschen Erbstaaten üblichen Lehenrechtes

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einer  gewissen  Zeit,  oder  nach  der  Willkuͤhr  des  Lehenherren ¬
  zurück  gegeben  werden  muß.  Die  dabey  eintretende =
  Jnvestitur  nennet  man  die  Belehnung  auf
Treue.  Dasselbe  kommt  mit  dem  Pfandlehen  darin ¬
  überein,  daß  es  eher  an  den  Lehenherren  zurück
fallen  kann,  als  der  Mannsstamm  erloschen  ist,  allein =
  das  Object  ist  kein  Pfandrecht  c).
§.  60.  Von  den  Afterlehen.
Wenn  das  bereits  getheilte  Eigenthum  wieder  zu
Lehen  gegeben  wird,  so  entstehet  ein  Afterlehen.
Es  kann  der  Obereigenthümer,  so  wie  der  Rutzeigenthümer, =
  sein  Recht  weiter  unter  dem  Lehenbande  verleihen ¬
  a),  und  auf  diese  Weise  ein  solches  Lehen  auf
vierfache  Art  zu  Stande  gebracht  werden:
1)  Wenn  der  Vasall  sein  vasallitisches  Recht  oder
Rutzeigenthum  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen ¬
  Form  einem  Anderen  wieder  zu  Lehen  gibt.
In  diesem  Falle  bleibt  der  Vasall  unverändert
im  Verbande  mit  seinem  Lehenherren,  nur  nimmt
er  die  Eigenschaft  eines  Unterlehenherren  gegen =
  den  durch  seine  Verleihung  gemachten  Unter=Vasallen =
  an.
2)  Wenn  der  Vasall  sein  besitzendes  Lehen  einem
Anderen,  jedoch  der  lehenherrlichen  Gerechtsame
Preuschens  Gedanken  vom  wiedergeblichen  Lehen,  oder
e)
von  Belehnungen  auf  Treue,  in  Zeperniks  Sammlung.
Th.  I.  Abh.  I.  Dann  vergleiche  Braun  von  den  uneigentlichen =
  Lehen.  Eben  daselbst.  Th.  III.  Abh.  X.
a)  Krülls  Grundsätze  des  heutigen  in  Deutschland  üblichen  Lehenrechtes. =
  §.  50.  Dann  Entwurf  der  allgemeinen  Oesterreichischen =
  Lehenordnung.  §.  34.  und  35.
            
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