Vorrede.
XXIX
zösische Civilgesetzbuch ohne Marginalien zur
Hand, um zu sehen, welche Mühe er hat,
bis er in einem Kapitel die einschlagenden Artikel ¬
findet, und sich versichert, dass er alle
einschlagenden Stellen gelesen habe; selbst
nach Durchlesung aller Artikel wird er nur
mit besonderem Studium die Regel von Einschränkungen, -
das Prinzip von Folgesätzen
unterscheiden und die Verbindung aller Sätze
finden, welche sich bei einer zusammenhängenden ¬
Darstellung dem ersten Blicke darbiethet. ¬
Grösserer Deutlichkeit wegen habe ich
in jedem Paragraph die verschiedenen Bestimmungen ¬
durch Nummern unterschieden;
wer die Artikelform vorzieht, kann hiernach
jeden Paragraph leicht in mehrere Artikel unter ¬
einem gemeinschaftlichen Marginale zerlegen. ¬
Nach Originalität strebte ich so wenig,
dass man bei manchen Materien in diesem
Entwurfe nicht einmal den Verfasser des Handbuchs ¬
über den gemeinen Prozess erkennen
wird. Bei legislativen Arbeiten steht der Verfasser ¬
auf einem ganz andern Standpunkte als
bei bloss wissenschaftlichen Forschungen; die