Contents : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 1, Abth. 2 (1820))

Als Kläger tritt nun auf entweder
s) der französische Schaß, oder
$>) die diesseitige Staatskasse.
Zm ersten Falle muß zuerst die diplomatische Vorfrage entschie-
den werden, und dahin zielt die den Gerichten durch meine frühere
oben ermähnte Rundschreiben gegebene Weisung. Der Agent der
auswärtigen Macht muß vor Allem darthun , daß feiner Auffor»
denmg in diplomatischer Hinsicht nichts im Wege stehe.
Nimmt aber die diesseitige Staatskasse den Wechselschuldner
in Anspruch, so hat das Gericht von allen diplomatischen Verhalt-
niffen absehend, sofort und lediglich zu entscheiden, ob überhaupt
eine Schuld vorhanden sey? Die Einwendung/ daß die Zahlung
an das französische Gouvernement geleistet werden müsse, wird als
eine Exceptio de jure terfii beseitigt.
Eben so wenig darf der Schuldner mit der Einrede, daß die
französische Negierung Zuver die Wechsel an Preußen herausgeben
müsse, daß erstere die Wechsel vielleicht schon im Zahr i8i3 an
Privatpersonen indossier habe, mithin feine Rechte darauf an
Preußen habe übertragen können, gehört werden.
Diese und dergleichen Behauptungen sind ebenfalls exe ptiones
de jure tertii, worauf der FiökljS gegen den Schuldner sich gar
nicht einzulassen braucht, da dieser an die Zahlung seiner übrigens
unzweifelhaften Schuld nichts, als die sich von selbst verstehende
Bedingung zu knüpfen berechtigt ist, daß er dafür auch gegen
anderweitige Ansprüche aus demselben Schuldverhaltnisse und na-
mentlich gegen die vorgeblichen Zndossatorien der Wechsel von
Seiten des Staates geschützt und vertreten werde.
Auf diese Art- ist die Grenze, innerhalb welcher die Befugw'ß
der Gerichte zum Errenntm'ß über die diesseitigen fiskalischen Ein-
sprüche Huf die Betrage der zum Vortheil des französischen Schatzes-
ausgestellten Wechsel eingeschlossen bleiben muß, genau bezeichnet.
Sie wollen, Hr. Staatsprokurator, das dortige Kreisgericht zu
feiner Direktion bei vorkommendem Falle davon in Kenntniß setzen.
Köln, den 22. April 1P20.
Gedruckt bei M. D Lr M 0 n't - S ch a u b e r g in Köln.

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