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4. Buch. 4. Tit. §. 458.
Minderjaͤhrigen abgesprochen werden koͤnnen, wenn er blos aus
Irrthum sich füͤr majorenn gehalten, oder auf eine solche
Art verletzt worden waͤre, daß er auch, als großjährig,
restituirt werden muͤßte.
-b) -
Wenn der Minderjaͤhrige sich eines Verbrechens
...
schuldig gemacht hat. Placet, sagt Ulpian 3), in delictis
minoribus subveniri.
r muß nur aber freylich in dem
Alter seyn, daß er eines imputabeln Verbrechens faͤhig
ist 9); er muß also entweder muͤndig, oder wenigstens der
Mündigkeit nahe seyn
20). Ist dieses, so kann er sowohl
dolos, als culpos handeln, und wird sich vergeblich auf die
Wohlthat seines Alters berufen, wenn er wegen des durch
das Verbrechen verursachten Schadens zum Ersatz belangt
wird, gesetzt auch, daß er aus seiner unerlaubten That kei11 ¬
nen Vortheil gezogen hätte
Nur in Ansehung de r
verwirkten Strafe gestatten die Gesetze den Minderjaͤhrigen ¬
eine Milderung, wenn naͤmlich
...
a) von
..
. .
8) L. 9. §. 2. D. h. t. Eben so L. 4. §. 26. D. de doli mali
et met. except. u. L. 36. D. ad Leg. lul. de adulter.
.
9) L. 7. C. de poenis. §. 18. I. de obligat. ex delicto. L. 13.
§. 1. D. de dolo. L. 111. pr. D. de Reg. iur. Man sehe
Webers systemat. Entwickelung der Lehre von der natürlichen =
Verbindlichkeit. §. 71. S. 298.
10) S. Grollmanns Bibliothek für die peinl. Rechtswissenschaft ¬
1. Th. 1. Stück Nr. II. S. 35. ff. und meinen Commentar =
2. Th. §. 130.
11) L. cit. 9. §. 2. D. k. t. wo Ulpian die Frage aufwirft:
An minori delinquenti subveniatur, si ex delicto nihil ad eum
pervenit? Er entscheidet den Fall so: nec hic subvenietur.