Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 5, Abt. 2)

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4.  Buch.  4.  Tit.  §.  458.
Minderjaͤhrigen  abgesprochen  werden  koͤnnen,  wenn  er  blos  aus
Irrthum  sich  füͤr  majorenn  gehalten,  oder  auf  eine  solche
Art  verletzt  worden  waͤre,  daß  er  auch,  als  großjährig,
restituirt  werden  muͤßte.
-b) -
  Wenn  der  Minderjaͤhrige  sich  eines  Verbrechens
...
schuldig  gemacht  hat.  Placet,  sagt  Ulpian  3),  in  delictis
minoribus  subveniri.
r  muß  nur  aber  freylich  in  dem
Alter  seyn,  daß  er  eines  imputabeln  Verbrechens  faͤhig
ist  9);  er  muß  also  entweder  muͤndig,  oder  wenigstens  der
Mündigkeit  nahe  seyn
20).  Ist  dieses,  so  kann  er  sowohl
dolos,  als  culpos  handeln,  und  wird  sich  vergeblich  auf  die
Wohlthat  seines  Alters  berufen,  wenn  er  wegen  des  durch
das  Verbrechen  verursachten  Schadens  zum  Ersatz  belangt
wird,  gesetzt  auch,  daß  er  aus  seiner  unerlaubten  That  kei11 ¬

nen  Vortheil  gezogen  hätte
Nur  in  Ansehung  de  r
verwirkten  Strafe  gestatten  die  Gesetze  den  Minderjaͤhrigen ¬
  eine  Milderung,  wenn  naͤmlich
...
a)  von
..
.  .
8)  L.  9.  §.  2.  D.  h.  t.  Eben  so  L.  4.  §.  26.  D.  de  doli  mali
et  met.  except.  u.  L.  36.  D.  ad  Leg.  lul.  de  adulter.
.
9)  L.  7.  C.  de  poenis.  §.  18.  I.  de  obligat.  ex  delicto.  L.  13.
§.  1.  D.  de  dolo.  L.  111.  pr.  D.  de  Reg.  iur.  Man  sehe
Webers  systemat.  Entwickelung  der  Lehre  von  der  natürlichen =
  Verbindlichkeit.  §.  71.  S.  298.
10)  S.  Grollmanns  Bibliothek  für  die  peinl.  Rechtswissenschaft ¬
  1.  Th.  1.  Stück  Nr.  II.  S.  35.  ff.  und  meinen  Commentar =
  2.  Th.  §.  130.
11)  L.  cit.  9.  §.  2.  D.  k.  t.  wo  Ulpian  die  Frage  aufwirft:
An  minori  delinquenti  subveniatur,  si  ex  delicto  nihil  ad  eum
pervenit?  Er  entscheidet  den  Fall  so:  nec  hic  subvenietur.
            
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