Volltext : Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 14 = [3.F.] Bd. 44 = Jg. 1848, Bd. 3 (1848))

Von  einem  Mitgliede  eines  obersten  Gerichtshofes.
urtheilen  fähig  und  berechtigt  sei,  so  müßten  alle  Scienzen,  insbesondere -
  die  Fachwissenschaften  entbehrlich  erklärt  werden.  Denn
alle  Wissenschaften  suchten  ja  die  letzten  Grundwahrheiten  auf
welche  auf  Thatsachen  des  Bewußtseins,  des  Lebens  und  der  Natur -
  beruheten."
Als  Beispiele  werden  die  Arzneikunde  und  die  Geschichtsforschung -
  angeführt,  und  wird  hinsichtlich  der  ersteren  bemerkt,  daß
die  Frage,  ob  ein  Verbrechen  und  welches  geschehen  sei,  eben  so
eine  Thatsache  von  gleicher  Art  wäre,  wie  die,  ob  eine  Krankheit
eingetreten  sei  und  welche;  hinsichtlich  der  letzteren  aber,  daß  dazu, -
  ob  ein  Dichter  Homer,  eine  Päpstin  Johanna,  ein  Volksbefreier -
  Tell,  existirt  habe,  eine  durch  Uebung  geschärfte  Forschungsund -
  Combinationsgabe  gehöre.
Indeß  hat  der  Vf.  seinem  ersten  sg.  Trugschlusse  eine  Behauptung -
  untergeschoben,  wie  sie  in  dieser  Allgemeinheit  nicht  aufgestellt -
  werden  kann,  und  daher  auch  nie  mit  Grund  aufgestellt
worden  ist.
Der  Vf.,  der  seine  Beweise  logisch  führen  will,  wird  nicht
bestreiten,  daß  über  alle  Thatsachen  nur  der  Verstand  als  die  Basis -
  aller  Logik,  des  Urtheils,  wie  des  Schlusses,  entscheiden  kann;
ob  aber  die  Entscheidung  eine  richtige,  oder  unrichtige  sei,  dieses
hängt  natürlich,  außer  dem  gesunden  Menschenverstande,  von  der
richtigeren  oder  unrichtigeren  Kenntniß  dieser  Thatsachen  ab.
Wenn  daher  nur  der  gesunde  Menschenverstand  über  das  Dasein -
  einer  jeden  Thatsache  urtheilen  kann,  so  folgt  daraus  natürlich -
  noch  nicht,  daß  derselbe  unter  allen  Verhältnissen  und  ohne
die  dazu  erforderlichen  Kenntnisse  über  jede  Thatsache  richtig  urtheilen -
  könne.
Es  tritt  dieses  dann  auch  nothwendig  bei  dem  Urtheile  darüber
ein,  ob  ein  Verbrechen  geschehen  sei,  oder  nicht,  und  damit  beantwortet -
  sich  denn  auch  die  Frage,  ob  jeder  Staatsbürger  auf  jeder
Bildungsstufe  befähigt  sei,  über  die  einer  Criminalanklage  zu  Grunde
liegenden  Thatsachen  zu  entscheiden,  mithin  über  die  Veränderung
in  der  Außenwelt,  hervorgebracht  durch  die  Handlung  eines  Menschen, -
  welche  durch  ein  Gesetz  verboten  war.
Hiervon  kann  daher  nur  dann  die  Rede  sein,  wenn  es  möglich -
  ist,  jedem  Staatsbürger  mit  gesundem  Menschenverstande  die
hinlänglichen  Kenntnisse  über  die  zu  beurtheilende  Thatsache,  das
Verbrechen,  und  über  den  Thäter  zu  verschaffen,  um  ihn  in  den
Stand  zu  setzen,  darüber  mit  diesem  Verstande  urtheilen  zu  können,
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Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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