Von einem Mitgliede eines obersten Gerichtshofes.
urtheilen fähig und berechtigt sei, so müßten alle Scienzen, insbesondere -
die Fachwissenschaften entbehrlich erklärt werden. Denn
alle Wissenschaften suchten ja die letzten Grundwahrheiten auf
welche auf Thatsachen des Bewußtseins, des Lebens und der Natur -
beruheten."
Als Beispiele werden die Arzneikunde und die Geschichtsforschung -
angeführt, und wird hinsichtlich der ersteren bemerkt, daß
die Frage, ob ein Verbrechen und welches geschehen sei, eben so
eine Thatsache von gleicher Art wäre, wie die, ob eine Krankheit
eingetreten sei und welche; hinsichtlich der letzteren aber, daß dazu, -
ob ein Dichter Homer, eine Päpstin Johanna, ein Volksbefreier -
Tell, existirt habe, eine durch Uebung geschärfte Forschungsund -
Combinationsgabe gehöre.
Indeß hat der Vf. seinem ersten sg. Trugschlusse eine Behauptung -
untergeschoben, wie sie in dieser Allgemeinheit nicht aufgestellt -
werden kann, und daher auch nie mit Grund aufgestellt
worden ist.
Der Vf., der seine Beweise logisch führen will, wird nicht
bestreiten, daß über alle Thatsachen nur der Verstand als die Basis -
aller Logik, des Urtheils, wie des Schlusses, entscheiden kann;
ob aber die Entscheidung eine richtige, oder unrichtige sei, dieses
hängt natürlich, außer dem gesunden Menschenverstande, von der
richtigeren oder unrichtigeren Kenntniß dieser Thatsachen ab.
Wenn daher nur der gesunde Menschenverstand über das Dasein -
einer jeden Thatsache urtheilen kann, so folgt daraus natürlich -
noch nicht, daß derselbe unter allen Verhältnissen und ohne
die dazu erforderlichen Kenntnisse über jede Thatsache richtig urtheilen -
könne.
Es tritt dieses dann auch nothwendig bei dem Urtheile darüber
ein, ob ein Verbrechen geschehen sei, oder nicht, und damit beantwortet -
sich denn auch die Frage, ob jeder Staatsbürger auf jeder
Bildungsstufe befähigt sei, über die einer Criminalanklage zu Grunde
liegenden Thatsachen zu entscheiden, mithin über die Veränderung
in der Außenwelt, hervorgebracht durch die Handlung eines Menschen, -
welche durch ein Gesetz verboten war.
Hiervon kann daher nur dann die Rede sein, wenn es möglich -
ist, jedem Staatsbürger mit gesundem Menschenverstande die
hinlänglichen Kenntnisse über die zu beurtheilende Thatsache, das
Verbrechen, und über den Thäter zu verschaffen, um ihn in den
Stand zu setzen, darüber mit diesem Verstande urtheilen zu können,
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Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin