Anfänge der Gesetzgebung. §. 2.
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Hannover wurde, aus besonderer Veranlassung, schon um die
Mitte des 18. Jahrhunderts gegen Nachdruck eingeschritten.
der Darstellung aber dabei nur Mittel zum Zweck ist; oder 3) wenn ...
ein ausdrückliches Privilegium ... ertheilt ist.
Das Erläuterungs-Mandat v. 17. Mai 1831 zu dem Mandate
v. 18. Dec. 1773 (Ges.-Sammlung f. d. K. Sachsen 1831. Nro. 19),
wonach die Vorschriften von 1773 auch auf jede unbefugte Vervielfältigung
musikalischer Compositionen, Landcharten und topographischer Zeichnungen,
durch Druck, Kupferstich, Formschneiden, Steinschreiben oder irgend eine andere
ähnliche Kunst, ausgedehnt wird, bemerkt in § 2: Als unerlaubter Nachdruck ¬
ist jede solche Vervielfältigung dann anzusehen, wenn dieselbe blos mechanische ¬
Fertigkeiten erforderte, und die Schaffung einer veränderten Form
nicht selbst als Geistesproduct anzusehen ist.
Bei musikalischen Compositionen, bei denen namentlich, die blos auf
mechanischer Verarbeitung beruhenden, Arrangements als Nachdruck anzusehen ¬
sind, ist zur Beurtheilung des Verlagsrechts die Melodie als Grundsatz ¬
der diessfallsigen Entscheidungen anzunehmen.
A. C. Kayser (Die Abstellung der Büchernachdrucks. Regensburg
1790. S. 27) theilt ein Churhannöverisches Requisitionsschreiben an Bürgermeister ¬
und Rath der Stadt Frankfurt a. M. d. d. 6. Dec. 1753 mit,
worin um Unterdrückung des Nachdrucks einer (nicht privilegirten) Pütter'schen ¬
Schrift gebeten, und bemerkt wird: Als nun dergleichen Nachdruck
an sich und überhaupt unbillig und unrecht, der gegenwärtige aber besonders
mit zudringlichen, auf eine vorsätzliche Vervortheilung und Broddieberei hinauslaufenden ¬
Umständen begleitet ist, mithin Wir von Dererselben und eurer Gemüthsbilligkeit ¬
wohl versichert sind, dass Dieselben und ihr des Buchführers
Hechtel Unternehmen keineswegs dulden, noch gutheissen werden etc.
Hierauf erfolgte gegen den Vertrieb dieses Nachdrucks in Hannover
ein Verbot vom 22. Oktober 1754, und zwar bei Geldstrafe von 20 Thalern
halb Unserem Fisco und halb dem rechtmässigen Verleger zu erlegen.
Diese Grundsätze wurden von der höchsten Landesregierung in dem
Rescript v. 20. März 1778 (bei Hagemann Prakt. Erört. aus allen Theilen
der Rechtsgelehrsamkeit fortges. von Spangenberg. Hann. 1831. Erört. 51:
Ueber die Strafbarkeit des Büchernachdrucks und deren Umfang in Bezug auf
die hiesigen Lande. Bd. I, S. 432 und 433) promulgirt:
Es ist zu mehreren Malen bei Uns über die auswärtigen Nachdrücke von
den rechtmässigen Verlegern und Buchhändlern Klage geführt und ein Verbot
des Absatzes derselben nachgesucht worden.
Wir billigen auch an sich den Nachdruck keineswegs. So lange solcher jedoch
nicht im Allgemeinen und Allenthalben auf gleiche Weise untersagt ist, und so
lange mithin Auswärtige immerfort aus dem Vertrieb der Nachdrücke einigen
Vortheil ziehen, glauben Wir den Landeseingesessenen darunter nicht wohl engere
Grenzen setzen zu können.