fullscreen : ¬Das Verlagsrecht (1)

Anfänge  der  Gesetzgebung.  §.  2.
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Hannover  wurde,  aus  besonderer  Veranlassung,  schon  um  die
Mitte  des  18.  Jahrhunderts  gegen  Nachdruck  eingeschritten.
der  Darstellung  aber  dabei  nur  Mittel  zum  Zweck  ist;  oder  3)  wenn  ...
ein  ausdrückliches  Privilegium  ...  ertheilt  ist.
Das  Erläuterungs-Mandat  v.  17.  Mai  1831  zu  dem  Mandate
v.  18.  Dec.  1773  (Ges.-Sammlung  f.  d.  K.  Sachsen  1831.  Nro.  19),
wonach  die  Vorschriften  von  1773  auch  auf  jede  unbefugte  Vervielfältigung
musikalischer  Compositionen,  Landcharten  und  topographischer  Zeichnungen,
durch  Druck,  Kupferstich,  Formschneiden,  Steinschreiben  oder  irgend  eine  andere
ähnliche  Kunst,  ausgedehnt  wird,  bemerkt  in  §  2:  Als  unerlaubter  Nachdruck ¬
  ist  jede  solche  Vervielfältigung  dann  anzusehen,  wenn  dieselbe  blos  mechanische ¬
  Fertigkeiten  erforderte,  und  die  Schaffung  einer  veränderten  Form
nicht  selbst  als  Geistesproduct  anzusehen  ist.
Bei  musikalischen  Compositionen,  bei  denen  namentlich,  die  blos  auf
mechanischer  Verarbeitung  beruhenden,  Arrangements  als  Nachdruck  anzusehen ¬
  sind,  ist  zur  Beurtheilung  des  Verlagsrechts  die  Melodie  als  Grundsatz ¬
  der  diessfallsigen  Entscheidungen  anzunehmen.
A.  C.  Kayser  (Die  Abstellung  der  Büchernachdrucks.  Regensburg
1790.  S.  27)  theilt  ein  Churhannöverisches  Requisitionsschreiben  an  Bürgermeister ¬
  und  Rath  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  d.  d.  6.  Dec.  1753  mit,
worin  um  Unterdrückung  des  Nachdrucks  einer  (nicht  privilegirten)  Pütter'schen ¬
  Schrift  gebeten,  und  bemerkt  wird:  Als  nun  dergleichen  Nachdruck
an  sich  und  überhaupt  unbillig  und  unrecht,  der  gegenwärtige  aber  besonders
mit  zudringlichen,  auf  eine  vorsätzliche  Vervortheilung  und  Broddieberei  hinauslaufenden ¬
  Umständen  begleitet  ist,  mithin  Wir  von  Dererselben  und  eurer  Gemüthsbilligkeit ¬
  wohl  versichert  sind,  dass  Dieselben  und  ihr  des  Buchführers
Hechtel  Unternehmen  keineswegs  dulden,  noch  gutheissen  werden  etc.
Hierauf  erfolgte  gegen  den  Vertrieb  dieses  Nachdrucks  in  Hannover
ein  Verbot  vom  22.  Oktober  1754,  und  zwar  bei  Geldstrafe  von  20  Thalern
halb  Unserem  Fisco  und  halb  dem  rechtmässigen  Verleger  zu  erlegen.
Diese  Grundsätze  wurden  von  der  höchsten  Landesregierung  in  dem
Rescript  v.  20.  März  1778  (bei  Hagemann  Prakt.  Erört.  aus  allen  Theilen
der  Rechtsgelehrsamkeit  fortges.  von  Spangenberg.  Hann.  1831.  Erört.  51:
Ueber  die  Strafbarkeit  des  Büchernachdrucks  und  deren  Umfang  in  Bezug  auf
die  hiesigen  Lande.  Bd.  I,  S.  432  und  433)  promulgirt:
Es  ist  zu  mehreren  Malen  bei  Uns  über  die  auswärtigen  Nachdrücke  von
den  rechtmässigen  Verlegern  und  Buchhändlern  Klage  geführt  und  ein  Verbot
des  Absatzes  derselben  nachgesucht  worden.
Wir  billigen  auch  an  sich  den  Nachdruck  keineswegs.  So  lange  solcher  jedoch
nicht  im  Allgemeinen  und  Allenthalben  auf  gleiche  Weise  untersagt  ist,  und  so
lange  mithin  Auswärtige  immerfort  aus  dem  Vertrieb  der  Nachdrücke  einigen
Vortheil  ziehen,  glauben  Wir  den  Landeseingesessenen  darunter  nicht  wohl  engere
Grenzen  setzen  zu  können.
            
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