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derselben bestimmt, während er vielleicht, wenn der Kläger dieses
nicht gethan, an dieselben nicht gedacht hätte.
Hat der Kläger seinen Vortrag beendigt, so wird der
Beklagte zur Beantwortung der Klage aufgefordert; die Einwendungen ¬
des Beklagten können sich beziehen: 1) auf die faktischen ¬
Verhältnisse, durch Bestreitung derselben; 2) auf die
Rechtsgründe der Klage, durch Bestreitung der Rechtsansichten
des Klägers; diese Art der Einlassung wird die negative genannt; ¬
3) nicht auf Bestreitung der faktischen und rechtlichen
Verhältnisse, sondern nur Zerstörung des daraus gezogenen
Schlusses, durch Entgegenstellen selbstständiger faktischer oder
rechtlicher Behauptungen, welche Einreden genannt werden;
auf diese werde ich später zurückkommen. Der Beklagte muß in
seiner Antwort den Vortrag des Klägers genau verfolgen,
nichts übergehen, was von Einfluß ist; die vorgebrachten faktischen ¬
Verhältnisse, wenn sie unrichtig sind, bestreiten und
widerlegen, weil der Richter alle die faktischen Verhältnisse,
welche unbestritten geblieben, als wahr annimmt. Hält er die
Rechtsansichten des Klägers für unrichtig, so muß er dieses
durch eine Widerlegung derselben zu zeigen versuchen. Stellt
der Beklagte der Klage Einwendungen entgegen, so müssen
diese genau aus einander gesetzt werden, sowohl in faktischer als
in rechtlicher Beziehung; man muß zeigen, welche Wirkung
dieselben auf die Klage ausüben und welche Theile der Klage
sie zerstören sollen. Die Erzählung der faktischen Verhältnisse
ist nur dann nothwendig, wenn dieselbe mit der von dem
Kläger vorgebrachten in Widerspruch steht; geringere Abweichungen ¬
können nur durch Zusätze dem Richter mitgetheilt
werden; wie beim Vortrag des Klägers, so ist es auch hier zu
rathen, nicht zu weitläufig zu sein.
Auf die Antwort folgt die Replik, so nennt man den
zweiten Vortrag des Klägers; er ist dazu bestimmt, die in der
Antwort von dem Beklagten angeführten Gründe zu widerlegen, ¬
Beweise für bestrittene Thatsachen anzubieten rc. Hat
der Beklagte die von dem Kläger vorgebrachten faktischen Verhältnisse ¬
bestritten, so muß der Kläger in der Replik die Be¬