Volltext : Benz, Rudolf: ¬Der Rechtsfreund für den Kanton Zürich oder Anleitung die Rechtsgeschäfte in gehöriger Weise selbst besorgen zu können

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derselben  bestimmt,  während  er  vielleicht,  wenn  der  Kläger  dieses
nicht  gethan,  an  dieselben  nicht  gedacht  hätte.
Hat  der  Kläger  seinen  Vortrag  beendigt,  so  wird  der
Beklagte  zur  Beantwortung  der  Klage  aufgefordert;  die  Einwendungen ¬
  des  Beklagten  können  sich  beziehen:  1)  auf  die  faktischen ¬
  Verhältnisse,  durch  Bestreitung  derselben;  2)  auf  die
Rechtsgründe  der  Klage,  durch  Bestreitung  der  Rechtsansichten
des  Klägers;  diese  Art  der  Einlassung  wird  die  negative  genannt; ¬
  3)  nicht  auf  Bestreitung  der  faktischen  und  rechtlichen
Verhältnisse,  sondern  nur  Zerstörung  des  daraus  gezogenen
Schlusses,  durch  Entgegenstellen  selbstständiger  faktischer  oder
rechtlicher  Behauptungen,  welche  Einreden  genannt  werden;
auf  diese  werde  ich  später  zurückkommen.  Der  Beklagte  muß  in
seiner  Antwort  den  Vortrag  des  Klägers  genau  verfolgen,
nichts  übergehen,  was  von  Einfluß  ist;  die  vorgebrachten  faktischen ¬
  Verhältnisse,  wenn  sie  unrichtig  sind,  bestreiten  und
widerlegen,  weil  der  Richter  alle  die  faktischen  Verhältnisse,
welche  unbestritten  geblieben,  als  wahr  annimmt.  Hält  er  die
Rechtsansichten  des  Klägers  für  unrichtig,  so  muß  er  dieses
durch  eine  Widerlegung  derselben  zu  zeigen  versuchen.  Stellt
der  Beklagte  der  Klage  Einwendungen  entgegen,  so  müssen
diese  genau  aus  einander  gesetzt  werden,  sowohl  in  faktischer  als
in  rechtlicher  Beziehung;  man  muß  zeigen,  welche  Wirkung
dieselben  auf  die  Klage  ausüben  und  welche  Theile  der  Klage
sie  zerstören  sollen.  Die  Erzählung  der  faktischen  Verhältnisse
ist  nur  dann  nothwendig,  wenn  dieselbe  mit  der  von  dem
Kläger  vorgebrachten  in  Widerspruch  steht;  geringere  Abweichungen ¬
  können  nur  durch  Zusätze  dem  Richter  mitgetheilt
werden;  wie  beim  Vortrag  des  Klägers,  so  ist  es  auch  hier  zu
rathen,  nicht  zu  weitläufig  zu  sein.
Auf  die  Antwort  folgt  die  Replik,  so  nennt  man  den
zweiten  Vortrag  des  Klägers;  er  ist  dazu  bestimmt,  die  in  der
Antwort  von  dem  Beklagten  angeführten  Gründe  zu  widerlegen, ¬
  Beweise  für  bestrittene  Thatsachen  anzubieten  rc.  Hat
der  Beklagte  die  von  dem  Kläger  vorgebrachten  faktischen  Verhältnisse ¬
  bestritten,  so  muß  der  Kläger  in  der  Replik  die  Be¬
            
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