Volltext : Harras von Harrasowsky, Philipp: ¬Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nach dem gegenwärtigen Stande der Civilprocessgesetzgebung

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Griechenland  mit  den  jonischen  Inseln.
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In  dem  noch  jetzt  geltenden  Gesetzbuche  vom  J.  1834  1)
wurde  das  schriftliche  Vorverfahren  auf  drei  Schriften  beschränkt.
dieser  Beschränkung  jedoch  nur  die  Wirkung  beigelegt,  dass  für
weitere  Schriften  ein  Kostenersatz  nicht  gewährt  wird  ja.  533.
543,  568,  569)
Die  Frist  für  die  Antwort  des  Geklagten  wird  vom  Kläger  bestimmt, ¬
  sie  kann  jedoch  unter  ein  vom  Gesetze  bestimmtes  Mass
nicht  herabsinken  a.  533,  540
Im  summarischen  Verfahren,  welches  vom  ordentlichen  Verfahren -
  nach  dem  Vorbilde  des  französischen  Processes  abgegrenzt
wurde,  entfällt  das  schriftliche  Vorbereitungsverfahren  ja.  618.
619,  623).
Die  Bestimmungen  über  den  Inhalt  der  Schriften,  sowie  die
Anordnung,  dass  die  urkundlichen  Beweise  anticipirt  werden  sollen, ¬
  schliessen  nicht  aus,  dass  innerhalb  der  durch  die  ersten  Anträge ¬
  gezogenen  Grenzen  Modificationen  oder  Ergänzungen  der
Anträge  stattfinden  und  dass  Beweismittel  nachträglich  vorgebracht
werden.  Alle  diese  Neuerungen  sollen  jedoch  in  schriftlichen  Anträgen ¬
  ausgedrückt  werden,  welche  von  den  Parteien  bei  Beginn
der  Sitzung  vorzulesen  und  —  wo  möglich  —  schon  vor  der
Sitzung  in  der  Gerichtskanzlei  zu  deponiren  sind.  Wer  durch  die
von  ihm  vorgebrachten  Neuerungen  zu  einer  Vertagung  Anlass
gibt,  hat  die  dadurch  verursachten  Kosten  zu  tragen  (a.  158—160,
559,  580.  Für  die  Fixirung  des  bei  der  Verhandlung  Vorgebrachten ¬
  wird  nicht  bloss  durch  die  Niederlegung  der  schriftlichen  Anträge, ¬
  sondern  auch  durch  das  Sitzungsprotocoll  gesorgt,  welches
den  wesentlichen  Inhalt  der  Verhandlung  in  Kürze  wiederzugeben
hat  a.  173,  175)
Zur  mündlichen  Verhandlung  gelangt  eine  Sache  auf  Begehdes ¬
  betreibenden  Theiles,  welcher  die  Eintragung  in  die
ren
Audienzrolle  zu  veranlassen  hat.
Ergiebt  sich  aus  der  mündlichen  Verhandlung  die  Nothwendigkeit -
  einer  Beweisführung,  so  ist  das  Beweisthema  und  die  Beweislast ¬
  durch  ein  Beweisinterlocut,  welches  jedoch  den  Richter
bei  der  Fällung  des  Endurtheiles  nicht  bindet,  festzusetzen
(a.  180,  172
Nach  Beendigung  der  Beweisführung  findet  eine  Fortsetzung
der  Verhandlung  zum  Zwecke  der  Beweiswürdigung  statt  (a.  344
1  Maurer,  a.  a.  O.,  B.  3,  S.  623.
            
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