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Griechenland mit den jonischen Inseln.
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In dem noch jetzt geltenden Gesetzbuche vom J. 1834 1)
wurde das schriftliche Vorverfahren auf drei Schriften beschränkt.
dieser Beschränkung jedoch nur die Wirkung beigelegt, dass für
weitere Schriften ein Kostenersatz nicht gewährt wird ja. 533.
543, 568, 569)
Die Frist für die Antwort des Geklagten wird vom Kläger bestimmt, ¬
sie kann jedoch unter ein vom Gesetze bestimmtes Mass
nicht herabsinken a. 533, 540
Im summarischen Verfahren, welches vom ordentlichen Verfahren -
nach dem Vorbilde des französischen Processes abgegrenzt
wurde, entfällt das schriftliche Vorbereitungsverfahren ja. 618.
619, 623).
Die Bestimmungen über den Inhalt der Schriften, sowie die
Anordnung, dass die urkundlichen Beweise anticipirt werden sollen, ¬
schliessen nicht aus, dass innerhalb der durch die ersten Anträge ¬
gezogenen Grenzen Modificationen oder Ergänzungen der
Anträge stattfinden und dass Beweismittel nachträglich vorgebracht
werden. Alle diese Neuerungen sollen jedoch in schriftlichen Anträgen ¬
ausgedrückt werden, welche von den Parteien bei Beginn
der Sitzung vorzulesen und — wo möglich — schon vor der
Sitzung in der Gerichtskanzlei zu deponiren sind. Wer durch die
von ihm vorgebrachten Neuerungen zu einer Vertagung Anlass
gibt, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen (a. 158—160,
559, 580. Für die Fixirung des bei der Verhandlung Vorgebrachten ¬
wird nicht bloss durch die Niederlegung der schriftlichen Anträge, ¬
sondern auch durch das Sitzungsprotocoll gesorgt, welches
den wesentlichen Inhalt der Verhandlung in Kürze wiederzugeben
hat a. 173, 175)
Zur mündlichen Verhandlung gelangt eine Sache auf Begehdes ¬
betreibenden Theiles, welcher die Eintragung in die
ren
Audienzrolle zu veranlassen hat.
Ergiebt sich aus der mündlichen Verhandlung die Nothwendigkeit -
einer Beweisführung, so ist das Beweisthema und die Beweislast ¬
durch ein Beweisinterlocut, welches jedoch den Richter
bei der Fällung des Endurtheiles nicht bindet, festzusetzen
(a. 180, 172
Nach Beendigung der Beweisführung findet eine Fortsetzung
der Verhandlung zum Zwecke der Beweiswürdigung statt (a. 344
1 Maurer, a. a. O., B. 3, S. 623.