Metadaten : Dulheuer, Constantin: Kurze Darstellung des preußischen Rechts der Gegenwart

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Die  Frau  erhält  den  Namen  und  Stand  des  Man-  III.  Rechte  u.  Pflichten ¬
  der  Frau.  192.
nes,  sobald  der  letztere  nicht  an  die  Person  des  Mannes  gebunden ¬
  ist.  Auch  soll  die  Frau  dem  Hauswesen  des  Mannes
vorstehen  und  ohne  seine  Einwilligung  kein  besonderes  Gewerbe ¬
  betreiben.  Verhandlungen,  in  welchen  sich  die  Frau
dem  Manne  oder  zu  dessen  Vortheile  verbindlich
macht,  müssen  in  gerichtlicher  Form  und  unter  Zuziehung
eines  Beistandes  für  die  Frau  aufgenommen  werden,  widrigenfalls ¬
  die  Frau  aus  der  Verhandlung  nur  berechtigt,  nicht
aber  auch  verpflichtet  wird;  bei  Ausstellung  von  Vollmachten
auf  den  Mann  bedarf  es  der  Zuziehung  eines  Beistandes
nicht.  Auch  die  selbstständige  Vermögens-Verwaltung
steht  der  Frau  zu,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist  oder  wenn  der
gegenwärtige  Aufenthalt  des  abwesenden  Ehemannes  unbekannt ¬
  ist;  in  Prozessen  hat  die  Frau  eine  vermuthete  Vollmacht
für  sich.
Fünfter  Abschnitt.
Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Eheleute  in
Béziehung  auf  ihr  Vermögen*).
(§§.  205  —  344.)
Vorbehaltenes
Das  vorbehaltene  Vermögen  der  Frau  wird  derselben
Vermögen  der  Frau.
entweder  in  Folge  von  Verträgen,  und  zwar  gerichtlichen
Verträgen,  oder  Kraft  Gesetzes  vorbehalten.  Das  Letztere
Note  7  (ad  Abschnitt  5).  Unverkennbar  ist  das  eheliche  Güterrecht
des  gemeinen  Pr.  R.  mehr  dem  R.  R.,  als  dem  D.  R.  nachgebildet;  dies
ist  um  so  erklärlicher,  als  das  ältere  D.  R.,  unbeschadet  des  Instituts  der
Gütergemeinschaft,  fast  überall  durch  das  R.  R.  verdrängt  wurde.
Das  Vermögen  der  Frau  ist  nach  R.  R.  entweder  Dotal-  oder  Paraphernalvermögen. ¬
  Dos  ist  der  Complex  der  Vermögensstücke,  welche
Seitens  der  Frau  ad  matrimonii  onera  ferenda  iu  die  Ehe  gebracht
werden;  alle  anderen  Vermögensstücke  der  Frau  heißen  parapherna  und
sind,  sosern  die  pacta  dotalia  nicht  ein  Anderes  bestimmen,  der  Disposition
des  Mannes  entzogen.  Die  Dotalsachen  dagegen  sind  während  stehender
Ehe  Eigenthum  des  Mannes  (dominium  dotis),  während  der  Frau
nur  ein  dominium  naturale  bleibt.  Da  indessen  die  dos  nach  Auflösung
der  Ehe  von  der  Frau  resp.  deren  Erben  mit  der  actio  de  dote  (früher
ex  stipulatu  und  rei  uxoriae)  zurückgefordert  wurde,  so  war  das  dominium ¬
  dotis  des  Ehemannes  beschränkt  und  gab  demselben  im  Allgemeinen
nur  dieselben  Rechte,  welche  der  Ehemann  in  Folge  des  ihm  nach  Pr.  R.
an  dem  Eingebrachten  zustehenden  Nießbrauchs  hat.  Das  Paraphernalvermögen ¬
  des  R.  R.  ist  nicht  mit  dem  Vorbehaltenen  des  L.  R.  zu  vergleichen, ¬
  ebensowenig  die  von  einem  Dritten  gegebene  dos  (adventicia,  im
            
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