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Die Frau erhält den Namen und Stand des Man- III. Rechte u. Pflichten ¬
der Frau. 192.
nes, sobald der letztere nicht an die Person des Mannes gebunden ¬
ist. Auch soll die Frau dem Hauswesen des Mannes
vorstehen und ohne seine Einwilligung kein besonderes Gewerbe ¬
betreiben. Verhandlungen, in welchen sich die Frau
dem Manne oder zu dessen Vortheile verbindlich
macht, müssen in gerichtlicher Form und unter Zuziehung
eines Beistandes für die Frau aufgenommen werden, widrigenfalls ¬
die Frau aus der Verhandlung nur berechtigt, nicht
aber auch verpflichtet wird; bei Ausstellung von Vollmachten
auf den Mann bedarf es der Zuziehung eines Beistandes
nicht. Auch die selbstständige Vermögens-Verwaltung
steht der Frau zu, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der
gegenwärtige Aufenthalt des abwesenden Ehemannes unbekannt ¬
ist; in Prozessen hat die Frau eine vermuthete Vollmacht
für sich.
Fünfter Abschnitt.
Von den Rechten und Pflichten der Eheleute in
Béziehung auf ihr Vermögen*).
(§§. 205 — 344.)
Vorbehaltenes
Das vorbehaltene Vermögen der Frau wird derselben
Vermögen der Frau.
entweder in Folge von Verträgen, und zwar gerichtlichen
Verträgen, oder Kraft Gesetzes vorbehalten. Das Letztere
Note 7 (ad Abschnitt 5). Unverkennbar ist das eheliche Güterrecht
des gemeinen Pr. R. mehr dem R. R., als dem D. R. nachgebildet; dies
ist um so erklärlicher, als das ältere D. R., unbeschadet des Instituts der
Gütergemeinschaft, fast überall durch das R. R. verdrängt wurde.
Das Vermögen der Frau ist nach R. R. entweder Dotal- oder Paraphernalvermögen. ¬
Dos ist der Complex der Vermögensstücke, welche
Seitens der Frau ad matrimonii onera ferenda iu die Ehe gebracht
werden; alle anderen Vermögensstücke der Frau heißen parapherna und
sind, sosern die pacta dotalia nicht ein Anderes bestimmen, der Disposition
des Mannes entzogen. Die Dotalsachen dagegen sind während stehender
Ehe Eigenthum des Mannes (dominium dotis), während der Frau
nur ein dominium naturale bleibt. Da indessen die dos nach Auflösung
der Ehe von der Frau resp. deren Erben mit der actio de dote (früher
ex stipulatu und rei uxoriae) zurückgefordert wurde, so war das dominium ¬
dotis des Ehemannes beschränkt und gab demselben im Allgemeinen
nur dieselben Rechte, welche der Ehemann in Folge des ihm nach Pr. R.
an dem Eingebrachten zustehenden Nießbrauchs hat. Das Paraphernalvermögen ¬
des R. R. ist nicht mit dem Vorbehaltenen des L. R. zu vergleichen, ¬
ebensowenig die von einem Dritten gegebene dos (adventicia, im