Zweiter Abschnitt.
Zurechnung in Form des Verlustes eines Rechts.
§ 10. I. In Form der Suspendierung eines Rechts.
Zunächst einige Worte zur Rechtfertigung der Unterscheidung ¬
Zurechnung in Form der Entstehung einer Pflicht und
in Form des Verlustes eines Rechts. Man könnte vielleicht geltend
machen, daß dem Verlust eines Rechts notwendig die Entstehung einer
Pflicht entspreche, daß sich diese nur als seine Kehrseite darstelle: wer
die Einwirkung auf sein Eigentum nicht verbieten darf, muß die Einwirkung ¬
gestatten. Ein solcher Einwand wäre jedoch nicht begründet;
es handelt sich dabei um mehr als einen Streit um Worte. In den
Fällen, die wir bisher betrachtet haben, äußert sich die Zurechnung
dadurch, daß direkt eine Pflicht und weiter nichts entsteht. Hier
dagegen ist seine nächste Folge, daß es ein an sich gegebnes Recht in
gewisser Richtung außer Kraft setzt, wodurch dann allerdings eine
Pflicht ausgelöst wird. Während aber dort das fremde Verschulden
die unmittelbare Ursache der Begründung einer Pflicht ist, erscheint es
hier nur als mittelbare; es bewirkt den Verlust eines Rechts, und erst
dieser führt zur Bildung einer Pflicht. Zwischen den beiden Gruppen
besteht also ein sehr bemerkenswerter Unterschied.
I. Regel ist, daß dem Inhaber eines Rechts die sich daraus ergebenden ¬
Ansprüche solang
zustehen, als ihm das Recht zusteht. Ausnahmsweise ¬
wird aber vom Gesetz mit Rücksicht auf öffentliche Interessen
trotz Fortbestandes des Rechts seine Geltendmachung
unter bestimmten Voraussetzungen suspendiert: insofern kann man
von einer Hemmung des Anspruchs reden. Sobald jedoch
jene Voraussetzungen fortgefallen sind, tritt das Recht wieder in vollste
Wirksamkeit. In den wichtigsten hieher gehörenden Fällen handelt sichs
um Zurechnung fremden Verschuldens.
Gemeinsam ist ihnen im Gegensatz zu den oben behandelten
Bestimmungen, daß sie niemals eine Vermögenseinbuße mit sich bringen:
es steht hier immer nur eine rein juristische, keine ökonomische Zurechnung ¬
in Frage. Denn stets spricht das Gesetz ausdrücklich aus, daß
der, zu dessen Gunsten das Verbietungsrecht zessiert, den infolge seines
Verschuldens entstandnen Schaden ersetzen muß; in dem Fall des
§ 867 kann sogar, wenn die Entstehung eines Schadens bloß zu besorgen ¬
ist, Sicherheitsleistung verlangt werden, und bis zu deren Erlegung ¬
bleibt im allgemeinen das Weigerungsrecht bestehen. Ferner
handelt sichs immer um dingliche Rechte, so daß also der einer be¬