fullscreen : Fischer, Karl: ¬Die nicht auf den Parteiwillen gegründete Zurechnung fremden Verschuldens nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Zweiter  Abschnitt.
Zurechnung  in  Form  des  Verlustes  eines  Rechts.
§  10.  I.  In  Form  der  Suspendierung  eines  Rechts.
Zunächst  einige  Worte  zur  Rechtfertigung  der  Unterscheidung ¬
  Zurechnung  in  Form  der  Entstehung  einer  Pflicht  und
in  Form  des  Verlustes  eines  Rechts.  Man  könnte  vielleicht  geltend
machen,  daß  dem  Verlust  eines  Rechts  notwendig  die  Entstehung  einer
Pflicht  entspreche,  daß  sich  diese  nur  als  seine  Kehrseite  darstelle:  wer
die  Einwirkung  auf  sein  Eigentum  nicht  verbieten  darf,  muß  die  Einwirkung ¬
  gestatten.  Ein  solcher  Einwand  wäre  jedoch  nicht  begründet;
es  handelt  sich  dabei  um  mehr  als  einen  Streit  um  Worte.  In  den
Fällen,  die  wir  bisher  betrachtet  haben,  äußert  sich  die  Zurechnung
dadurch,  daß  direkt  eine  Pflicht  und  weiter  nichts  entsteht.  Hier
dagegen  ist  seine  nächste  Folge,  daß  es  ein  an  sich  gegebnes  Recht  in
gewisser  Richtung  außer  Kraft  setzt,  wodurch  dann  allerdings  eine
Pflicht  ausgelöst  wird.  Während  aber  dort  das  fremde  Verschulden
die  unmittelbare  Ursache  der  Begründung  einer  Pflicht  ist,  erscheint  es
hier  nur  als  mittelbare;  es  bewirkt  den  Verlust  eines  Rechts,  und  erst
dieser  führt  zur  Bildung  einer  Pflicht.  Zwischen  den  beiden  Gruppen
besteht  also  ein  sehr  bemerkenswerter  Unterschied.
I.  Regel  ist,  daß  dem  Inhaber  eines  Rechts  die  sich  daraus  ergebenden ¬
  Ansprüche  solang
zustehen,  als  ihm  das  Recht  zusteht.  Ausnahmsweise ¬
  wird  aber  vom  Gesetz  mit  Rücksicht  auf  öffentliche  Interessen
trotz  Fortbestandes  des  Rechts  seine  Geltendmachung
unter  bestimmten  Voraussetzungen  suspendiert:  insofern  kann  man
von  einer  Hemmung  des  Anspruchs  reden.  Sobald  jedoch
jene  Voraussetzungen  fortgefallen  sind,  tritt  das  Recht  wieder  in  vollste
Wirksamkeit.  In  den  wichtigsten  hieher  gehörenden  Fällen  handelt  sichs
um  Zurechnung  fremden  Verschuldens.
Gemeinsam  ist  ihnen  im  Gegensatz  zu  den  oben  behandelten
Bestimmungen,  daß  sie  niemals  eine  Vermögenseinbuße  mit  sich  bringen:
es  steht  hier  immer  nur  eine  rein  juristische,  keine  ökonomische  Zurechnung ¬
  in  Frage.  Denn  stets  spricht  das  Gesetz  ausdrücklich  aus,  daß
der,  zu  dessen  Gunsten  das  Verbietungsrecht  zessiert,  den  infolge  seines
Verschuldens  entstandnen  Schaden  ersetzen  muß;  in  dem  Fall  des
§  867  kann  sogar,  wenn  die  Entstehung  eines  Schadens  bloß  zu  besorgen ¬
  ist,  Sicherheitsleistung  verlangt  werden,  und  bis  zu  deren  Erlegung ¬
  bleibt  im  allgemeinen  das  Weigerungsrecht  bestehen.  Ferner
handelt  sichs  immer  um  dingliche  Rechte,  so  daß  also  der  einer  be¬
            
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