Objekt : Barazetti, Caesar: ¬Das Eltern- und Kindesrecht nach dem Code Napoléon und dem badischen Landrecht

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Kapitel  I.  Die  Abstammung  der  Kinder  etc.
Diese  Unterhaltspflicht  unter  2  erlischt  gegenüber  der  Schwiegermutter, ¬
  die  zur  zweiten  Ehe  schreitet  —  für  die  Schwiegerkinder, ¬
  während  diese  nach  wie  vor  von  ihr  Alimente  vorkommenden -
  Falls  beanspruchen  können  —  Art.  206  Abs.  2  Nr.  1  2*)
und  sie  erlischt  in  einem  zweiten  Falle,  und  zwar  gegenseitig
zwischen  Schwiegereltern  und  Schwiegerkindern,  nämlich  wenn  der
Ehegatte,  von  dem  sich  die  Verschwägerung  herschrieb,  ohne  Kinder
zu  hinterlassen,  gestorben  ist,  oder  nach  dem  Ableben  dieses  Gatten
die  Kinder,  die  er  mit  dem  anderen  Ehegatten  gezeugt  hatte,
verstarben.  Art.  206  Abs.  2  Nr.  2  u.  Art.  207.
Vgl.  Sirey  1885,  4,  31  (Trib.  Genève,  23.  Dez.  1884);  Caen,  17.  Nov.
1877  in  Pand.  Franç  chr.  V  2,  292.
Trotz  der  herrschenden  Ansicht,  dass  man  unter  den  Schwiegereltern
in  Art  206  nicht  nur  dieselben  im  eigentlichen  Sinne,  sondern  auch  die
übrigen  Ascendenten  des  anderen  Ehegatten  zu  begreifen  habe,  also  auch
die  Ascendenten  der  Schwiegereltern  —  Zachariä-Crome  a.  a.  O.,  Anm.  3
u.  Text,  ist  der  Art.  206,  wie  es  auch  allein  seinem  Wortlaute  entspricht
nur  auf  die  Schwiegereltern  zu  beziehen.  Unserer  Ansicht  ist  Huc,  II
Nr.  199,  desgleichen  Laurent,  III  Nr.  59  u.  Baudry-Lacantinerie,  I  Nr.  592.
25)  Art.  206  Abs.  2  Nr.  1  lautet;
„Mais  cette  obligation  cesse,  1.  lorsque  la  belle-mère  a  convolé  en
secondes  noces.
Das  Gesetz  hat  stets,  bemerkt  Huc,  II  Nr.  200  a.  A.,  mit  Missgunst
die  zweite  Ehe  der  Witwen  betrachtet,  weil  sie  zu  vergessen  scheinen,  was
sie  ihren  Kindern  und  dem  Gedächtnis  ihres  ersten  Mannes  schulden.  Das
Gesetz  entzieht  ihnen  gewissermassen  zur  Strafe  das  Recht  auf  Alimente
nnd  nicht  deshalb,  um  den  neuen  Gatten  an  deren  Genuss  zu  hindern,
Freilich  hätte  das  Gesetz  dies  auch  gegenüber  der  Schwiegertochter,
die  sich  wieder  verheiratet,  verfügen  müssen,  allein  Art.  206  spricht  nur  von
der  Schwiegermutter,  mithin  findet  er  keine  Anwendung  auf  die  sich  wieder
verheiratende  verwitwete  Schwiegertochter.
So  auch  Laurent,  III  Nr.  77.  A.  M.  Zachariä-Crome,  III  §  522  (552
Anm.  6,  die  Art.  206  Abs.  1  Nr.  1  auf  die  Schwiegertochter  anwenden  wollen:
denn
par  est  ratio.
Die  so  ihren  Alimentationsanspruch  gegen  ihre  Schwiegerkinder  verlierende ¬
  Schwiegermutter  bleibt  jenen  gegenüber  aber  selbst  verpflichtet
(Ausnahme  von  dem  in  Art.  207  ausgesprochenen  Prinzip  der  Gegenseitigkeit). ¬
  Es  wäre  ein  Widerspruch,  würde  das  Gesetz,  das  der  sich  wiederverheiratenden ¬
  Witwe  den  Alimentationsanspruch  gegenüber  ihren  Schwiegerkindern -
  abspricht  und  sie  dadurch  straft,  die  reiche,  wieder  verheiratete
Witwe  von  ihrer  Obligation,  ihrem  armen  Schwiegersohn  oder  Schwieger
tochter  Alimente  zu  reichen,  lossprechen.  So  Huc,  II  Nr.  200  a.  E.,  mit
dem  Beifügen,  dass,  wenn  man  sich  für  das  Gegenteil  auf  die  durch
            
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