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Kapitel I. Die Abstammung der Kinder etc.
Diese Unterhaltspflicht unter 2 erlischt gegenüber der Schwiegermutter, ¬
die zur zweiten Ehe schreitet — für die Schwiegerkinder, ¬
während diese nach wie vor von ihr Alimente vorkommenden -
Falls beanspruchen können — Art. 206 Abs. 2 Nr. 1 2*)
und sie erlischt in einem zweiten Falle, und zwar gegenseitig
zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, nämlich wenn der
Ehegatte, von dem sich die Verschwägerung herschrieb, ohne Kinder
zu hinterlassen, gestorben ist, oder nach dem Ableben dieses Gatten
die Kinder, die er mit dem anderen Ehegatten gezeugt hatte,
verstarben. Art. 206 Abs. 2 Nr. 2 u. Art. 207.
Vgl. Sirey 1885, 4, 31 (Trib. Genève, 23. Dez. 1884); Caen, 17. Nov.
1877 in Pand. Franç chr. V 2, 292.
Trotz der herrschenden Ansicht, dass man unter den Schwiegereltern
in Art 206 nicht nur dieselben im eigentlichen Sinne, sondern auch die
übrigen Ascendenten des anderen Ehegatten zu begreifen habe, also auch
die Ascendenten der Schwiegereltern — Zachariä-Crome a. a. O., Anm. 3
u. Text, ist der Art. 206, wie es auch allein seinem Wortlaute entspricht
nur auf die Schwiegereltern zu beziehen. Unserer Ansicht ist Huc, II
Nr. 199, desgleichen Laurent, III Nr. 59 u. Baudry-Lacantinerie, I Nr. 592.
25) Art. 206 Abs. 2 Nr. 1 lautet;
„Mais cette obligation cesse, 1. lorsque la belle-mère a convolé en
secondes noces.
Das Gesetz hat stets, bemerkt Huc, II Nr. 200 a. A., mit Missgunst
die zweite Ehe der Witwen betrachtet, weil sie zu vergessen scheinen, was
sie ihren Kindern und dem Gedächtnis ihres ersten Mannes schulden. Das
Gesetz entzieht ihnen gewissermassen zur Strafe das Recht auf Alimente
nnd nicht deshalb, um den neuen Gatten an deren Genuss zu hindern,
Freilich hätte das Gesetz dies auch gegenüber der Schwiegertochter,
die sich wieder verheiratet, verfügen müssen, allein Art. 206 spricht nur von
der Schwiegermutter, mithin findet er keine Anwendung auf die sich wieder
verheiratende verwitwete Schwiegertochter.
So auch Laurent, III Nr. 77. A. M. Zachariä-Crome, III § 522 (552
Anm. 6, die Art. 206 Abs. 1 Nr. 1 auf die Schwiegertochter anwenden wollen:
denn
par est ratio.
Die so ihren Alimentationsanspruch gegen ihre Schwiegerkinder verlierende ¬
Schwiegermutter bleibt jenen gegenüber aber selbst verpflichtet
(Ausnahme von dem in Art. 207 ausgesprochenen Prinzip der Gegenseitigkeit). ¬
Es wäre ein Widerspruch, würde das Gesetz, das der sich wiederverheiratenden ¬
Witwe den Alimentationsanspruch gegenüber ihren Schwiegerkindern -
abspricht und sie dadurch straft, die reiche, wieder verheiratete
Witwe von ihrer Obligation, ihrem armen Schwiegersohn oder Schwieger
tochter Alimente zu reichen, lossprechen. So Huc, II Nr. 200 a. E., mit
dem Beifügen, dass, wenn man sich für das Gegenteil auf die durch