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besonders der älteste Rehdigersche Coder von 1422.
Archive in Breslau, zwei, welche der Rehdigerschen Bibliothek
gehörten. Eben dieses Landrecht stimmt im Allgemeinen größtentheils ¬
mit dem Sachsenspiegel überein, hat aber hinten
dreizehn Capitel, welche demselben neu beigefügt sind und
Schlesisches Particularrecht enthalten. Unter gewissen Einschränkungen ¬
kann man hierher auch noch den Oppelnschen Coder ¬
rechnen, welchen Böhme (a. a. O. Th. VI. S. 1--26.)
als eine Handschrift des Schlesischen Sachsenspiegels angeführt
und aus welchem er außerdem noch die Rubriken und Varianten ¬
im Vergleich mit dem Leipziger Codex (bei Gärtner)
mitgetheilt hat. Neuerdings ist diese Variantensammlung von
Homeyer in seiner Ausgabe des Sachsenspiegels (Einleitung
S. XVI.) mit benutzt und von demselben zugleich behauptet
worden, daß in dieser Oppelnschen Handschrift der Hauptsache
nach das eigentliche Schlesische Landrecht mit zur Collation gekommen ¬
sey.")
Freilich scheint diese Behauptung so allgemein
hingestellt, etwas zu weit zu gehen, denn einige ganz characteristische ¬
Abweichungen des Schlesischen Landrechts vom Sachsenspiegel =
(s. unt. §. 9. 10. u. vergl. die dort behandelten Stellen =
des Schles. Landr. mit den entsprechenden Artikeln des
Sächs. Landr. in dem Oppelnschen Coder, nach den Varianten
bei Böhme oder Homeyer) sind in der Oppelnschen Handschrift ¬
gar nicht anzutreffen; vielmehr giebt diese dort nur den
Sachsenspiegel wieder. Allein in andern Beziehungen schließt
sich der Oppelnsche Codex allerdings sehr genau an das Schle*) =
Berliner Jahrbücher a. a. O. S. 1333. S. auch noch Homeyer
Ausg. des Sachsenspiegels. Einl. XVI. C. 2. Klose litter. Unterh. ¬
II. S. 519. 520. 526.