fullscreen : Gaupp, Ernst Theodor: ¬Das schlesische Landrecht oder eigentlich Landrecht des Fürstentums Breslau von 1356, an sich und in seinem Verhältnis zum Sachsenspiegel dargestellt

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besonders  der  älteste  Rehdigersche  Coder  von  1422.
Archive  in  Breslau,  zwei,  welche  der  Rehdigerschen  Bibliothek
gehörten.  Eben  dieses  Landrecht  stimmt  im  Allgemeinen  größtentheils ¬
  mit  dem  Sachsenspiegel  überein,  hat  aber  hinten
dreizehn  Capitel,  welche  demselben  neu  beigefügt  sind  und
Schlesisches  Particularrecht  enthalten.  Unter  gewissen  Einschränkungen ¬
  kann  man  hierher  auch  noch  den  Oppelnschen  Coder ¬
  rechnen,  welchen  Böhme  (a.  a.  O.  Th.  VI.  S.  1--26.)
als  eine  Handschrift  des  Schlesischen  Sachsenspiegels  angeführt
und  aus  welchem  er  außerdem  noch  die  Rubriken  und  Varianten ¬
  im  Vergleich  mit  dem  Leipziger  Codex  (bei  Gärtner)
mitgetheilt  hat.  Neuerdings  ist  diese  Variantensammlung  von
Homeyer  in  seiner  Ausgabe  des  Sachsenspiegels  (Einleitung
S.  XVI.)  mit  benutzt  und  von  demselben  zugleich  behauptet
worden,  daß  in  dieser  Oppelnschen  Handschrift  der  Hauptsache
nach  das  eigentliche  Schlesische  Landrecht  mit  zur  Collation  gekommen ¬
  sey.")
Freilich  scheint  diese  Behauptung  so  allgemein
hingestellt,  etwas  zu  weit  zu  gehen,  denn  einige  ganz  characteristische ¬
  Abweichungen  des  Schlesischen  Landrechts  vom  Sachsenspiegel =
  (s.  unt.  §.  9.  10.  u.  vergl.  die  dort  behandelten  Stellen =
  des  Schles.  Landr.  mit  den  entsprechenden  Artikeln  des
Sächs.  Landr.  in  dem  Oppelnschen  Coder,  nach  den  Varianten
bei  Böhme  oder  Homeyer)  sind  in  der  Oppelnschen  Handschrift ¬
  gar  nicht  anzutreffen;  vielmehr  giebt  diese  dort  nur  den
Sachsenspiegel  wieder.  Allein  in  andern  Beziehungen  schließt
sich  der  Oppelnsche  Codex  allerdings  sehr  genau  an  das  Schle*) =
  Berliner  Jahrbücher  a.  a.  O.  S.  1333.  S.  auch  noch  Homeyer
Ausg.  des  Sachsenspiegels.  Einl.  XVI.  C.  2.  Klose  litter.  Unterh. ¬
  II.  S.  519.  520.  526.
            
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