Th. I. B. l. Abth. II. Abschn. I. Von der Ehe. §. 50. 51.52. 29
Sechstes Kapitel.
Wirkungen der vollzogenen und noch bestehenden Ehe.
A. Rechte und Pflichten der Ehegatten in Bezug auf ihre Person.
§. 50.
Diese Rechte sind entweder solche, welche für beide Theile
gleich und beiden gemeinsam sind, oder solche, welche jedem
Ehegatten besonders zukommen. Rechte und Pflichten der ersten Art
sind: 1) Gegenseitige Beförderung der moralischen Bestimmung durch
Aufrichtigkeit, Theilnahme, Verträglichkeit 1). 2) Leistung der ehelichen
Pflicht, mit Bewahrung der Gesundheit, Ehrbarkeit und ehelicher
Treue 2). 3) Leistung gegenseitigen Beistandes zur Erhaltung der
Wirthschaft und des Vermögens und zur Erziehung der Kinder 3).
§. 51.
Die besonderen Rechte und Pflichten des Ehemannes
bestehn: 1) in der Leitung des Hauswesens als Oberhaupt
der Familie; nach seiner Anordnung ist auch die Frau ihre Handlungen =
und häuslichen Geschäfte einzurichten verbunden:). 2) Jn der
ehelichen Vormundschaft über die Frau. Zur giltigen Vollziehung
wichtiger außergerichtlicher 5) und gerichtlicher Geschäfte der Frau ist
daher des Mannes Einwilligung nöthig; dieser hingegen hat die Ehefrau =
zu vertheidigen und zu beschützen, die Kosten der Civil= und Kriminalprozesse, =
welche sie gegen Dritte und ihn selbst führt, zu tragen,
die Schaden und Strafgelder, welche ihr in Rüge= oder peinlichen
Prozessen zuerkannt werden, zu bezahlen, und alle Kosten ihrer Defension =
(Rechtsvertheidigung), oder Unterhaltung während ihrer etwaigen
Haft zu gelten. Dazu kann er zwar ihr Eingebrachtes angreifen, falls
solches aber nicht vorhanden, muß er Vertheidigungs= und Unterhaltungskosten =
auch aus eignen Mitteln bestreiten 6). 3) Der Ehemann
muß die Frau, mag er Vermögen von ihr zu genießen haben oder
nicht, standesmäßig unterhalten, Alimentation und Kurkosten.
anständige Kleidung und andere Leibes= und Lebens=, Haus= und
Wirthschaftsbedürfnisse ihr gewähren, selbst wenn sie durch seine Schuld
getrennt von ihm leben muß ?). 4) Falls seine Frau nichts hinterläßt ¬
und die Eltern derselben unvermögend dazu sind, muß der Mann
das Begräbniß der Frau besorgen und die Kosten desselben bestreiten =
s).
§. 52.
Besondere Rechte und Pflichten für die Ehefrau sind:
1) Sie muß dem Manne in allen billigen Anforderungen gehorchen 9)
1) Ehe=Ordn. §. 134. 2) Ebend. §. 135. 3) Ebend. §. 136. 4) Ebend.
141.
5) Eine Ausnahme siehe Gesinde=Ordn. v. 24. Dezbr. 1840. 6. 6.
6) Ehe=Ordn. §. 143.
Ebend. §. 144.
7)
8) Ebend. §. 144. Suyk. U. M.
XI. 7. Lauterbach. coll. pract, XI. 7. §. 29. 9) Ehe=Ordn. §. 145.