Object : Hesse, Christian August: Handbuch des herzogl. Sachs. Altenburg'schen Privatrechts einschließlich der dahin einschlagenden polizeilichen, kriminal- und staatsrechtlichen Bestimmungen

Th.  I.  B.  l.  Abth.  II.  Abschn.  I.  Von  der  Ehe.  §.  50.  51.52.  29
Sechstes  Kapitel.
Wirkungen  der  vollzogenen  und  noch  bestehenden  Ehe.
A.  Rechte  und  Pflichten  der  Ehegatten  in  Bezug  auf  ihre  Person.
§.  50.
Diese  Rechte  sind  entweder  solche,  welche  für  beide  Theile
gleich  und  beiden  gemeinsam  sind,  oder  solche,  welche  jedem
Ehegatten  besonders  zukommen.  Rechte  und  Pflichten  der  ersten  Art
sind:  1)  Gegenseitige  Beförderung  der  moralischen  Bestimmung  durch
Aufrichtigkeit,  Theilnahme,  Verträglichkeit  1).  2)  Leistung  der  ehelichen
Pflicht,  mit  Bewahrung  der  Gesundheit,  Ehrbarkeit  und  ehelicher
Treue  2).  3)  Leistung  gegenseitigen  Beistandes  zur  Erhaltung  der
Wirthschaft  und  des  Vermögens  und  zur  Erziehung  der  Kinder  3).
§.  51.
Die  besonderen  Rechte  und  Pflichten  des  Ehemannes
bestehn:  1)  in  der  Leitung  des  Hauswesens  als  Oberhaupt
der  Familie;  nach  seiner  Anordnung  ist  auch  die  Frau  ihre  Handlungen =
  und  häuslichen  Geschäfte  einzurichten  verbunden:).  2)  Jn  der
ehelichen  Vormundschaft  über  die  Frau.  Zur  giltigen  Vollziehung
wichtiger  außergerichtlicher  5)  und  gerichtlicher  Geschäfte  der  Frau  ist
daher  des  Mannes  Einwilligung  nöthig;  dieser  hingegen  hat  die  Ehefrau =
  zu  vertheidigen  und  zu  beschützen,  die  Kosten  der  Civil=  und  Kriminalprozesse, =
  welche  sie  gegen  Dritte  und  ihn  selbst  führt,  zu  tragen,
die  Schaden  und  Strafgelder,  welche  ihr  in  Rüge=  oder  peinlichen
Prozessen  zuerkannt  werden,  zu  bezahlen,  und  alle  Kosten  ihrer  Defension =
  (Rechtsvertheidigung),  oder  Unterhaltung  während  ihrer  etwaigen
Haft  zu  gelten.  Dazu  kann  er  zwar  ihr  Eingebrachtes  angreifen,  falls
solches  aber  nicht  vorhanden,  muß  er  Vertheidigungs=  und  Unterhaltungskosten =
  auch  aus  eignen  Mitteln  bestreiten  6).  3)  Der  Ehemann
muß  die  Frau,  mag  er  Vermögen  von  ihr  zu  genießen  haben  oder
nicht,  standesmäßig  unterhalten,  Alimentation  und  Kurkosten.
anständige  Kleidung  und  andere  Leibes=  und  Lebens=,  Haus=  und
Wirthschaftsbedürfnisse  ihr  gewähren,  selbst  wenn  sie  durch  seine  Schuld
getrennt  von  ihm  leben  muß  ?).  4)  Falls  seine  Frau  nichts  hinterläßt ¬
  und  die  Eltern  derselben  unvermögend  dazu  sind,  muß  der  Mann
das  Begräbniß  der  Frau  besorgen  und  die  Kosten  desselben  bestreiten =
  s).
§.  52.
Besondere  Rechte  und  Pflichten  für  die  Ehefrau  sind:
1)  Sie  muß  dem  Manne  in  allen  billigen  Anforderungen  gehorchen  9)
1)  Ehe=Ordn.  §.  134.  2)  Ebend.  §.  135.  3)  Ebend.  §.  136.  4)  Ebend.
141.
5)  Eine  Ausnahme  siehe  Gesinde=Ordn.  v.  24.  Dezbr.  1840.  6.  6.
6)  Ehe=Ordn.  §.  143.
Ebend.  §.  144.
7)
8)  Ebend.  §.  144.  Suyk.  U.  M.
XI.  7.  Lauterbach.  coll.  pract,  XI.  7.  §.  29.  9)  Ehe=Ordn.  §.  145.
            
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