Inhaltsverzeichnis : Kress, Hugo: ¬Die Erbengemeinschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

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Miterben,  der  auch  die  Schulden  übernimmt,  von  den  anderen
überlassen  wird.  Die  Uebertragung  kann  von  den  Miterben
im  Wege  der  freien  Vereinbarung  vollzogen  oder  durch  Urteil
erzwungen  werden  3);  auch  der  Testamentsvollstrecker  kann  die
4).
Uebertragung  vornehmen
III.  Die  Umgestaltung  der  obligatorischen  Rechtsbeziehungen ¬
  der  Miterben  zum  Nachlasse  kann  insoweit  zu
einer  Aufhebung  der  Erbengemeinschaft  führen,  als  die  Interessen ¬
  der  Nachlaßgläubiger  nicht  im  Wege  stehen.
Die  obligatorischen  Beziehungen  der  Miterben  zum  Nachlasse ¬
  sind  dispositiv  in  den  §§  2038  ff.  und  §§  743  ff.  festgesetzt; ¬
  sie  können  unter  der  vorerwähnten  Einschränkung  zu
gunsten  der  Nachlaßgläubiger  durch  Vereinbarung  der  Miterben ¬
  anderweitig  geregelt  werden.  Eine  völlige  Umgestaltung
dieser  Beziehungen  muß  zur  Beendigung  der  Erbengemein3) ¬
  S.  unten  §§  20  und  21.
4)  S.  unten  §  23.  Für  das  preußische  Recht  war  es  bestritten,
ob  infolge  formloser  Entsagung  der  Miterben  ihre  Anteile  an  den  gemeinschaftlichen ¬
  Nachlaßgegenständen  den  übrigen  Gemeinschaftern  anwachsen ¬
  und  deshalb  von  einer  besonderen  Uebertragung  abgesehen
werden  kann;  s.  einerseits  Dernburg  III  S.  727  und  gegen  ihn
Förster=Eccius  IV  S.  605.  Als  Entsagung  in  diesem  Sinne  könnte
für  das  Bürg.  Gesetzbuch  nur  die  bei  Grundstücken  und  beweglichen
Sachen  zulässige  Dereliktion  in  Frage  kommen.  Hält  man,  was  nicht
unzweifelhaft,  eine  solche  Dereliktion  der  Miterbenanteile  an  den  Grundstücken ¬
  und  den  beweglichen  Sachen  des  Nachlasses  für  statthaft,  so  tritt
Anwachsung  zu  gunsten  der  anderen  Gemeinschafter  ein;  das  ergibt  sich
aus  dem  Charakter  des  Gesamteigentums,  wenn  auch  bei  dem  Miteigentum ¬
  nach  Bruchteilen  der  Standpunkt  des  Gesetzes  entgegengesetzt
sein  dürfte  —  s.  Prot.  III  S.  279  ff.  Wegen  des  Formerfordernisses
in  §  928  kann  diese  Dereliktion  als  Ersatz  der  Uebertragung  für  Grundstücke ¬
  kaum  praktische  Bedeutung  haben.  Eine  derartige  Entsagung  auch
für  anderweitige  Rechte  zuzulassen,  ist  ohne  gesetzlichen  Anhaltspunkt
nicht  angängig;  sie  aus  der  Natur  der  Gesamthand  abzuleiten,  wird  zu
gewagt  sein.
            
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