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zugelassenen ausländischen Münzen, trotz des Mangels des Zwangskurses,
den bei Zahlungen, welche den gesetzlich bestimmten Betrag übersteigen, auch
die Scheidemünzen nicht haben, Geld (vgl. Reichsbankgesetz vom 14. März
1875 §§ 2, 11, 43, 56, 57).
§ 281. Der Entwurf schweigt über die vertragsmäßige Aufrechnung
(Dernburg II § 62 Note 3); die Mot. (S. 104) sagen, das Gesetzbuch
habe sich damit nicht zu befassen. Der Aufrechnungsvertrag ist Abrechnungsvertrag, ¬
negativer Anerkennungsvertrag. Die Vertragschließenden ziehen das
Ergebnis der beiderseitigen Schuldverhältnisse und stellen fest, daß diese
einander aufheben, daß kein Teil von dem anderen noch etwas zu fordern
hat. Besondere Vorschriften für den Aufrechnungsvertrag sind neben den
in § 290 für den negativen Anerkennungsvertrag gegebenen nicht erforderlich.
Die Bemerkung der Mot. S. 105 über die Aufrechnung seitens eines
Dritten (§ 227) ist überflüssig und bedenklich.
Bähr verlangt in dem zu Buch I Abschnitt VII angeführten Gutachten ¬
über die Anspruchsverjährung unter Berufung auf Art. 911 des HGB.
Zulassung der Aufrechnung mit einer Forderung, deren Verjährung erst
eingetreten ist, nachdem die Aufrechnung möglich geworden war. Der
XX. Deutsche Juristentag ist ihm hierin beigetreten. Hanausek hatte in
seinem Gutachten die Vorschrift des § 281 Abs. 2 gebilligt, aber für gewisse
einer kurzen Verjährung unterworfene Forderungen Ausnahmen empfohlen;
insbesondere sollten die in § 156 Nr. 1 bezeichneten Forderungen gegen
Forderungen, die vor der Verjährung der ersteren entstanden sind, und die
in § 156 Nr. 12, 13 bezeichneten Forderungen auch gegen später aber noch
während des Dienstverhältnisses entstandene Forderungen des Dienstherrn
aufrechenbar sein. Bähr erachtet es ferner für notwendig, das Wahlrecht
des zur Aufrechnung schreitenden Teiles in der Weise zu beschränken, daß
die Aufrechnung auf Verlangen des anderen Teiles zunächst gegen dessen
ältere Forderung soll gerichtet werden müssen, weil sonst dieser, wenn seine
ältere Forderung nach Entstehung der Forderung des aufrechnenden Teiles
verjährt ist, um die Möglichkeit gebracht werden könnte, sie durch Aufrechnung
zu verwerten.
Das mit dem Gem.R. nach der herrschenden Ansicht (Dernburg II
§ 64 zu Note 2) übereinstimmende Verlangen, die Aufrechnung auch nach
Eintritt der Verjährung zuzulassen, wenn die Forderungen schon vor
Vollendung derselben einander aufrechenbar gegenüberstanden, rechtfertigt
sich ebenso wie die rückwirkende Kraft der Aufrechnung (§ 283) durch die
Erwägung, daß die gegenüberstehenden Forderungen einander wirtschaftlich
aufheben. Keiner der beiden Gläubiger hat Anlaß, seine Forderung geltend
zu machen, weil er erwarten muß, daß der andere Teil sie sofort durch Aufrechnung ¬
zur Tilgung brächte. Auch eine Aufrechnungserklärung pflegt
ohne besonderen Anlaß nicht abgegeben zu werden, weil die Forderungen
auch ohne sie thatsächlich so gut wie erloschen sind. Die Notwendigkeit,
vor Ablauf der Verjährungsfrist eine solche Erklärung abzugeben, ist dem
Verkehre fremd und entspricht seinen Bedürfnissen nicht. Steht die nach
Eintritt der Aufrechenbarkeit vollendete Verjährung der Aufrechnung nicht
entgegen, so darf sie auch nicht dadurch, daß der andere Teil eine andere
Forderung zur Aufrechnung wählt, zu einer unerwarteten Wirksamkeit
gelangen. Aber es ist nicht erforderlich, das auch vom Gem.R. (Dernburg ¬
II § 64 zu den Noten 3, 4) anerkannte Wahlrecht des Aufrechnenden