Metadaten : Jakubezky, Karl: Bemerkungen zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich

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zugelassenen  ausländischen  Münzen,  trotz  des  Mangels  des  Zwangskurses,
den  bei  Zahlungen,  welche  den  gesetzlich  bestimmten  Betrag  übersteigen,  auch
die  Scheidemünzen  nicht  haben,  Geld  (vgl.  Reichsbankgesetz  vom  14.  März
1875  §§  2,  11,  43,  56,  57).
§  281.  Der  Entwurf  schweigt  über  die  vertragsmäßige  Aufrechnung
(Dernburg  II  §  62  Note  3);  die  Mot.  (S.  104)  sagen,  das  Gesetzbuch
habe  sich  damit  nicht  zu  befassen.  Der  Aufrechnungsvertrag  ist  Abrechnungsvertrag, ¬
  negativer  Anerkennungsvertrag.  Die  Vertragschließenden  ziehen  das
Ergebnis  der  beiderseitigen  Schuldverhältnisse  und  stellen  fest,  daß  diese
einander  aufheben,  daß  kein  Teil  von  dem  anderen  noch  etwas  zu  fordern
hat.  Besondere  Vorschriften  für  den  Aufrechnungsvertrag  sind  neben  den
in  §  290  für  den  negativen  Anerkennungsvertrag  gegebenen  nicht  erforderlich.
Die  Bemerkung  der  Mot.  S.  105  über  die  Aufrechnung  seitens  eines
Dritten  (§  227)  ist  überflüssig  und  bedenklich.
Bähr  verlangt  in  dem  zu  Buch  I  Abschnitt  VII  angeführten  Gutachten ¬
  über  die  Anspruchsverjährung  unter  Berufung  auf  Art.  911  des  HGB.
Zulassung  der  Aufrechnung  mit  einer  Forderung,  deren  Verjährung  erst
eingetreten  ist,  nachdem  die  Aufrechnung  möglich  geworden  war.  Der
XX.  Deutsche  Juristentag  ist  ihm  hierin  beigetreten.  Hanausek  hatte  in
seinem  Gutachten  die  Vorschrift  des  §  281  Abs.  2  gebilligt,  aber  für  gewisse
einer  kurzen  Verjährung  unterworfene  Forderungen  Ausnahmen  empfohlen;
insbesondere  sollten  die  in  §  156  Nr.  1  bezeichneten  Forderungen  gegen
Forderungen,  die  vor  der  Verjährung  der  ersteren  entstanden  sind,  und  die
in  §  156  Nr.  12,  13  bezeichneten  Forderungen  auch  gegen  später  aber  noch
während  des  Dienstverhältnisses  entstandene  Forderungen  des  Dienstherrn
aufrechenbar  sein.  Bähr  erachtet  es  ferner  für  notwendig,  das  Wahlrecht
des  zur  Aufrechnung  schreitenden  Teiles  in  der  Weise  zu  beschränken,  daß
die  Aufrechnung  auf  Verlangen  des  anderen  Teiles  zunächst  gegen  dessen
ältere  Forderung  soll  gerichtet  werden  müssen,  weil  sonst  dieser,  wenn  seine
ältere  Forderung  nach  Entstehung  der  Forderung  des  aufrechnenden  Teiles
verjährt  ist,  um  die  Möglichkeit  gebracht  werden  könnte,  sie  durch  Aufrechnung
zu  verwerten.
Das  mit  dem  Gem.R.  nach  der  herrschenden  Ansicht  (Dernburg  II
§  64  zu  Note  2)  übereinstimmende  Verlangen,  die  Aufrechnung  auch  nach
Eintritt  der  Verjährung  zuzulassen,  wenn  die  Forderungen  schon  vor
Vollendung  derselben  einander  aufrechenbar  gegenüberstanden,  rechtfertigt
sich  ebenso  wie  die  rückwirkende  Kraft  der  Aufrechnung  (§  283)  durch  die
Erwägung,  daß  die  gegenüberstehenden  Forderungen  einander  wirtschaftlich
aufheben.  Keiner  der  beiden  Gläubiger  hat  Anlaß,  seine  Forderung  geltend
zu  machen,  weil  er  erwarten  muß,  daß  der  andere  Teil  sie  sofort  durch  Aufrechnung ¬
  zur  Tilgung  brächte.  Auch  eine  Aufrechnungserklärung  pflegt
ohne  besonderen  Anlaß  nicht  abgegeben  zu  werden,  weil  die  Forderungen
auch  ohne  sie  thatsächlich  so  gut  wie  erloschen  sind.  Die  Notwendigkeit,
vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  eine  solche  Erklärung  abzugeben,  ist  dem
Verkehre  fremd  und  entspricht  seinen  Bedürfnissen  nicht.  Steht  die  nach
Eintritt  der  Aufrechenbarkeit  vollendete  Verjährung  der  Aufrechnung  nicht
entgegen,  so  darf  sie  auch  nicht  dadurch,  daß  der  andere  Teil  eine  andere
Forderung  zur  Aufrechnung  wählt,  zu  einer  unerwarteten  Wirksamkeit
gelangen.  Aber  es  ist  nicht  erforderlich,  das  auch  vom  Gem.R.  (Dernburg ¬
  II  §  64  zu  den  Noten  3,  4)  anerkannte  Wahlrecht  des  Aufrechnenden
            
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