Object : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1842 (1842))

Ueber  Begehung  eines  Verbrechens
530
selbe  noch  dadurch  verstärkt,  daß  die  Handlung  grade  dann
nur  als  Versuch  gilt  und  bestraft  werden  soll,  wenn
„die  Vollbringung  derselben  Missethat  durch  andere
Mittel  wider  „des  Thäters"  Willen  verhindert
worden  ist.  Der  Thäter  konnte  hiernach  die  Vollendung -
  nicht  erreichen.  Jndem  er  dennoch  bestraft  werden
soll,  muß  der  Grund  hierzu  in  seinem  verbrecherischen
Wilken  gesucht  und  gefunden  worden  seyn).  Allein
dieser  Grund  ist,  wenn  auch,  wie  bei  allen  Verbrechern,
der  letzte,  höchste,  doch  nicht  der  einzige.  Die
Strafe  ist  nicht  blos  deshalb,  weil  der  Wille  da  ist  und
sich  —  gleichviel,  wie?  —  geoffenbart  hat,  angedroht -
  worden.  Grade  um  einem  solchen  möglichen
Mißverständnisse  vorzubeugen,  hat  die  P.  G.  O.  ausdrücklich -
  auf  die  besondere,  ihre  Strafe  bedingende
Bethätigung  des  Willens,  auf  die  von  ihr  im  Eingange -
  bezeichnete  objective  Gefährlichkeit,  zurück
verwiesen  („solcher  böse  Wille,  daraus  etliche
Werke,  als  obsteht")*).
Es  scheint  übrigens,  als  ob  sich  für  unsere  Meinung -
  auch  noch  anführen  lasse,  daß  der  Thatbestand  des
strafbaren  Versuchs  nicht  blos  durch  das  bisher  allein  beleuchtete -
  Merkmal  der  „scheinlichen"  und  „dienstlichen
Werke"  erschöpft  werde;  denn  allerdings  stellt  die  P.  G.  O.
noch  ein  zweites  Copulativ  auf  („so  sich  Jemand
einer  Missethat  untersteht  und  doch  an  Vollbringung  derselben -
  durch  andere  Mittel  wider  seinen  Willen  verhindert
würde").  Die  Verhinderung  der  Vollbringung,  welche
wider  den  Willen  des  Verdrechers  durch  andere  Mittel  erfolgt -
  ist,  soll  also  die  zweite  Bedingung  seyn.  Nun
X  (te
36)  Bauer  a.  a.  O.  S.  345  u.  381.
37)  Zächariä  a.  a.  O.  S.  259.—  Pfotenhausva.  a.  O.
S.  189.
Vonage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer