Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (1)

Erörterung  XXVII.
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gekeistet  hat.  Die  Brandgelder  sind  die  Erstattung  eines  gewissen  verlorenen
Werths  oder  das  Surrogat  desselben  und  solchemnach  kann  der  Meierherr
auch  hierauf  keine  Ansprüche  bilden,  da  der  verlorene  Werth  nicht  der  seinige
  war.
.
XVIII.  Von  der  Aufhebung  des  Meiercontracts. ¬

§.  131.
I.  Abmeierung.  a.  Gründe  derselben.
Die  Abmeierung  (Absatzung,  Ausstoßung  der  Bauern)  wird  verfügt:  1.  wegen
nicht  geleisteter  meierrechtlicher  Pflichten.  Diefer  Grund  ist  gesetzlich  in  dem  Art.  8
des  Landesrecesses  vom  15.  Sept.  1702  und  in  dem  königl.  Rescript  von  1718  enthalten, ¬
  in  welchem  die  in  dem  gedachten  Recesse  enthaltenen  Abmeierungsgründe  bestätigt ¬
  sind;  indem  es  dort  heißt,  daß  „die  Entsetzung  der  Bauern  unter  keiner  andern
Ursache  geschehen  könne,  als  wenn  die  Gutsleute  die  ihnen  obliegenden  Prästanda
innerhalb  zwei  bis  drei  Jahren  nicht  abführen,  ohne  daß  sie  desfalls  erweisliche  sonderliche ¬
  Unglücksfälle  zu  allegiren  haben..  Hiebei  ist  zu  bemerken,  daß  es  auf  die
Natur  der  rückständigen  Gefälle  nicht  ankömmt,  indem  das  Gesetz  nicht  unterscheidet,
und  daß  die  sonderlichen  Unglücksfälle,  welche  dessenungeachtet,  wenn  sie  erwiesen
werden,  die  Entsetzung  verhindern,  solche  seyn  müssen,  die  der  Meier  abzuwehren  außer ¬
  Stande  gewesen  ist,  am  wenigsten  also  durch  ihn  selbst  herbeigeführt  seyn  dürfen. ¬
  Das  Offeriren  eines  Theils  der  rückständigen  Gefälle  verhindert  die  Abmeierung
nicht,  wenn  nicht  der  Bauer  zugleich  zeigen  kann,  daß  er  befugt  sey,  das  übrige
zurück  zu  behalten;  wohl  aber,  wenn  er  noch  vor  Anstellung  der  Privationsklage
das  Ganze  offerirt.  Hat  der  Gutsherr  nach  Anstellung  der  Klage,  das  Ganze  oder
auch  nur  einen  Theil  der  Gefälle  angenommen,  so  kann  die  Abmeierung  nicht  eintreten; ¬
  es  wåre  denn,  daß  der  Gutsherr  ausdrücklich  dabei  erklärt  hätte,  daß  er  sich
dessenungeachtet  seines  Rechts  bedienen,  und  die  Gefälle  nur  auf  die  ihm  gebührenden
Früchte  abrechnen  wolle,  weil,  sobald  das  Meiergut  verwirkt  ist,  die  Früchte  desselben
dem  Meierherrn  gehören.  2.  Aus  denselben  Gesetzen  kann  der  Meier  entsetzt  werden,
„falls  er  dem  Hofe  der  Gebühr  nach  nicht  vorsteht."  Der  Nachweisung  einer  besondern ¬
  Deterioration  bedarf  es  daher  im  Grunde  nicht  einmal,  da  der  Bauer  schon  deshalb ¬
  entsetzt  werden  kann,  wenn  er  z.  B.  aus  Faulheit  einzelne  Theile  des  Hofs
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