Erörterung XXVII.
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gekeistet hat. Die Brandgelder sind die Erstattung eines gewissen verlorenen
Werths oder das Surrogat desselben und solchemnach kann der Meierherr
auch hierauf keine Ansprüche bilden, da der verlorene Werth nicht der seinige
war.
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XVIII. Von der Aufhebung des Meiercontracts. ¬
§. 131.
I. Abmeierung. a. Gründe derselben.
Die Abmeierung (Absatzung, Ausstoßung der Bauern) wird verfügt: 1. wegen
nicht geleisteter meierrechtlicher Pflichten. Diefer Grund ist gesetzlich in dem Art. 8
des Landesrecesses vom 15. Sept. 1702 und in dem königl. Rescript von 1718 enthalten, ¬
in welchem die in dem gedachten Recesse enthaltenen Abmeierungsgründe bestätigt ¬
sind; indem es dort heißt, daß „die Entsetzung der Bauern unter keiner andern
Ursache geschehen könne, als wenn die Gutsleute die ihnen obliegenden Prästanda
innerhalb zwei bis drei Jahren nicht abführen, ohne daß sie desfalls erweisliche sonderliche ¬
Unglücksfälle zu allegiren haben.. Hiebei ist zu bemerken, daß es auf die
Natur der rückständigen Gefälle nicht ankömmt, indem das Gesetz nicht unterscheidet,
und daß die sonderlichen Unglücksfälle, welche dessenungeachtet, wenn sie erwiesen
werden, die Entsetzung verhindern, solche seyn müssen, die der Meier abzuwehren außer ¬
Stande gewesen ist, am wenigsten also durch ihn selbst herbeigeführt seyn dürfen. ¬
Das Offeriren eines Theils der rückständigen Gefälle verhindert die Abmeierung
nicht, wenn nicht der Bauer zugleich zeigen kann, daß er befugt sey, das übrige
zurück zu behalten; wohl aber, wenn er noch vor Anstellung der Privationsklage
das Ganze offerirt. Hat der Gutsherr nach Anstellung der Klage, das Ganze oder
auch nur einen Theil der Gefälle angenommen, so kann die Abmeierung nicht eintreten; ¬
es wåre denn, daß der Gutsherr ausdrücklich dabei erklärt hätte, daß er sich
dessenungeachtet seines Rechts bedienen, und die Gefälle nur auf die ihm gebührenden
Früchte abrechnen wolle, weil, sobald das Meiergut verwirkt ist, die Früchte desselben
dem Meierherrn gehören. 2. Aus denselben Gesetzen kann der Meier entsetzt werden,
„falls er dem Hofe der Gebühr nach nicht vorsteht." Der Nachweisung einer besondern ¬
Deterioration bedarf es daher im Grunde nicht einmal, da der Bauer schon deshalb ¬
entsetzt werden kann, wenn er z. B. aus Faulheit einzelne Theile des Hofs
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