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Von der gesetzlichen Lehensfolge.
Falle zugleich ein successiv und durchgehendes Weiberlehen seyn
würde. Denn nach diesem Grundsatze muͤßte, wenn
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B
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L
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mit dem Tode des B das Lehen an den weiblichen Stamm übergeht, ¬
der masculus E mit der foemina F succediren, weil in
dem Falle ex hypothesi kein Geschlechtsvorzug Statt hat, und
beyde in gleichem Grade mit dem Verstorbenen verwandt sind,
auch, da hier das Lehen von einer Linie in die andere fällt, kein
Vorzug der Linie Statt hat. Ad 3. Ist, wenn II. F. 17. gleichwohl ¬
von einem speciellen Falle handelt, der Entscheidungsgrund,
wie bereits oben bemerkt worden, zu generell, als daß deshalb
irgend einem Unterschiede und dieß um desto minder Statt gegeben ¬
werden koͤnne, je weniger solcher in der Natur der Sache
liegt. Ad 4. Der von dem Verfasser nur im Vorbeygehen berührte ¬
Text II. F. 18. ist von diesem Grundsatze nicht abgegangen, ¬
und kann um deshalb nicht angefuͤhrt werden, weil hier
zwey Brüder mit einem Lehen zugleich und zwar dergestalt belehnt ¬
wurden, daß das Lehen auf ihre männliche, und in deren
Ermanglung weibliche Erben fallen sollte, hier ein jeder für seine ¬
Erben, die ihn näher als die des andern angingen, sorgen
wollte, keineswegs aber im Sinn hatte, daß seine weiblichen Erben ¬
zu Gunsten der männlichen des andern ausgeschlossen seyn
sollten, und daher der Antheil des einen Bruders, wenn er bloß
eine Tochter hinterlassen hatte, nicht auf den andern Bruder
oder dessen maͤnnliche Erben fallen konnte a)
Dagegen kann,
wie
a) II. F. 18. Duo fratres, scilicet Titius et Sejus, a quodam capitaneo ¬
de novo beneficio simul investiti sunt, eo videlicet tenore, ut
quam¬
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