Volltext : Handbuch des in Deutschland üblichen Lehenrechts (3)

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Von  der  gesetzlichen  Lehensfolge.
Falle  zugleich  ein  successiv  und  durchgehendes  Weiberlehen  seyn
würde.  Denn  nach  diesem  Grundsatze  muͤßte,  wenn
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B
+
L
0
mit  dem  Tode  des  B  das  Lehen  an  den  weiblichen  Stamm  übergeht, ¬
  der  masculus  E  mit  der  foemina  F  succediren,  weil  in
dem  Falle  ex  hypothesi  kein  Geschlechtsvorzug  Statt  hat,  und
beyde  in  gleichem  Grade  mit  dem  Verstorbenen  verwandt  sind,
auch,  da  hier  das  Lehen  von  einer  Linie  in  die  andere  fällt,  kein
Vorzug  der  Linie  Statt  hat.  Ad  3.  Ist,  wenn  II.  F.  17.  gleichwohl ¬
  von  einem  speciellen  Falle  handelt,  der  Entscheidungsgrund,
wie  bereits  oben  bemerkt  worden,  zu  generell,  als  daß  deshalb
irgend  einem  Unterschiede  und  dieß  um  desto  minder  Statt  gegeben ¬
  werden  koͤnne,  je  weniger  solcher  in  der  Natur  der  Sache
liegt.  Ad  4.  Der  von  dem  Verfasser  nur  im  Vorbeygehen  berührte ¬
  Text  II.  F.  18.  ist  von  diesem  Grundsatze  nicht  abgegangen, ¬
  und  kann  um  deshalb  nicht  angefuͤhrt  werden,  weil  hier
zwey  Brüder  mit  einem  Lehen  zugleich  und  zwar  dergestalt  belehnt ¬
  wurden,  daß  das  Lehen  auf  ihre  männliche,  und  in  deren
Ermanglung  weibliche  Erben  fallen  sollte,  hier  ein  jeder  für  seine ¬
  Erben,  die  ihn  näher  als  die  des  andern  angingen,  sorgen
wollte,  keineswegs  aber  im  Sinn  hatte,  daß  seine  weiblichen  Erben ¬
  zu  Gunsten  der  männlichen  des  andern  ausgeschlossen  seyn
sollten,  und  daher  der  Antheil  des  einen  Bruders,  wenn  er  bloß
eine  Tochter  hinterlassen  hatte,  nicht  auf  den  andern  Bruder
oder  dessen  maͤnnliche  Erben  fallen  konnte  a)
Dagegen  kann,
wie
a)  II.  F.  18.  Duo  fratres,  scilicet  Titius  et  Sejus,  a  quodam  capitaneo ¬
  de  novo  beneficio  simul  investiti  sunt,  eo  videlicet  tenore,  ut
quam¬
            
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