Full text : Mecklenburgisches Landrecht (Bd. 3, Abt. 1)

Zweiter  Abschnitt.
Kapitel  3.  Das  Gemeindevermögen.
166
der  gesetzliche  Vertreter  der  Bürger  als  singuli  ist,  welcher  im
BA.  neben  das  einzige  Organ  der  Stadtcorporation,  den  Magistrat,
und  neben  die  Corporation  selbst  tritt.  Damit  würde  es  ganz
wol  stimmen,  daß  Beschwerden  über  den  Magistrat  wegen  Verletzung ¬
  von  jura  singulorum  von  den  singulis  nicht  bloß  unmittelbar ¬
  gegen  den  Magistrat  verfolgt,  sondern  zur  Verfolgung
Zudem  scheint  es
auch  dem  BA.  übergeben  werden  können*).
sogar  landesgrundgesetzlich3)  festzustehen,  daß  die  Bürgerschaft
gegen  den  Magistrat  gerichtliche  Klage  zu  erheben  im  Stande  ist.
Der  BA.  würde  demnach  zum  Magistrate  nicht  in  dem
publicistischen  Verhältnis  stehen,  in  welchem  sich  die  Organe
einer  und  derselben  Corporation  zu  einander  befinden,  sondern
in  dem  privatrechtlichen  Verhältnis  einer  Mehrheit  von  physischen
Personen  zu  dem  Organe  einer  s.  g.  juristischen  Person.  Jedes
Falls  ist  die  Annahme  nicht  fernliegend,  daß  hier  Person  gegen
Person  stehe,  und  nur  darüber  möchte  dubitirt  werden,  ob  der
BA.  als  Vertreter  einer  Mehrheit  von  physischen  Personen,  oder
ob  er  vielleicht  als  eine  zweite  juristische  Person  anzusehen  sei.
Eines  Eingehens  auf  diese  Alternative  bedarf  es  inzwischen
nicht.
Denn  in  Wahrheit  ist  der  BA.  als  Control=Organ  der
Einen  Corporation  „Stadtgemeinde"  anzuerkennen.  Mag  die
ursprüngliche  Stellung  der  Bürgerschaft  zum  Rathe  gewesen  sein,
welche  sie  will,  mag  die  Bürgerschaft  auch  dem  Rathe  als  Summe
von  singuli  gegenübergestanden  haben,  etwa  wie  ehedem  die
Landstände  der  Landesherrschaft6):  —  h.  z.  T.  jedes  Falls  ist
die  Loslösung  der  Corporation  von  den  Personen  der  Bürger
vollendet.  Das  Referendum*)  besteht  nur  noch  als  absterbender
Rest  eines  vergangenen  Zustandes.  Rath  und  Bürgerschaft
stehen  sich  nicht,  wie  ein  Vermögenssubject  dem  andern,  resp.
einer  Summe  von  andern  Vermögenssubjecten  gegenüber,  sondern
4)  Voo.  8./4.  1777  und  10./12.  30.
5)  LGGEV.  §  369.
6)  Es  mag  die  Erinnerung  daran  nicht  überflüssig  sein,  daß  ich  „Genossenschaften" ¬
  in  dem  Sinne  eines  Mitteldinges  zwischen  Personenrolle  und
societas  nach  den  allgemeinen  Ausführungen  dieses  Titels  begrifflich  nicht
anzuerkennen  vermag.
*)  Oben  §  197.
            
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