Zweiter Abschnitt.
Kapitel 3. Das Gemeindevermögen.
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der gesetzliche Vertreter der Bürger als singuli ist, welcher im
BA. neben das einzige Organ der Stadtcorporation, den Magistrat,
und neben die Corporation selbst tritt. Damit würde es ganz
wol stimmen, daß Beschwerden über den Magistrat wegen Verletzung ¬
von jura singulorum von den singulis nicht bloß unmittelbar ¬
gegen den Magistrat verfolgt, sondern zur Verfolgung
Zudem scheint es
auch dem BA. übergeben werden können*).
sogar landesgrundgesetzlich3) festzustehen, daß die Bürgerschaft
gegen den Magistrat gerichtliche Klage zu erheben im Stande ist.
Der BA. würde demnach zum Magistrate nicht in dem
publicistischen Verhältnis stehen, in welchem sich die Organe
einer und derselben Corporation zu einander befinden, sondern
in dem privatrechtlichen Verhältnis einer Mehrheit von physischen
Personen zu dem Organe einer s. g. juristischen Person. Jedes
Falls ist die Annahme nicht fernliegend, daß hier Person gegen
Person stehe, und nur darüber möchte dubitirt werden, ob der
BA. als Vertreter einer Mehrheit von physischen Personen, oder
ob er vielleicht als eine zweite juristische Person anzusehen sei.
Eines Eingehens auf diese Alternative bedarf es inzwischen
nicht.
Denn in Wahrheit ist der BA. als Control=Organ der
Einen Corporation „Stadtgemeinde" anzuerkennen. Mag die
ursprüngliche Stellung der Bürgerschaft zum Rathe gewesen sein,
welche sie will, mag die Bürgerschaft auch dem Rathe als Summe
von singuli gegenübergestanden haben, etwa wie ehedem die
Landstände der Landesherrschaft6): — h. z. T. jedes Falls ist
die Loslösung der Corporation von den Personen der Bürger
vollendet. Das Referendum*) besteht nur noch als absterbender
Rest eines vergangenen Zustandes. Rath und Bürgerschaft
stehen sich nicht, wie ein Vermögenssubject dem andern, resp.
einer Summe von andern Vermögenssubjecten gegenüber, sondern
4) Voo. 8./4. 1777 und 10./12. 30.
5) LGGEV. § 369.
6) Es mag die Erinnerung daran nicht überflüssig sein, daß ich „Genossenschaften" ¬
in dem Sinne eines Mitteldinges zwischen Personenrolle und
societas nach den allgemeinen Ausführungen dieses Titels begrifflich nicht
anzuerkennen vermag.
*) Oben § 197.