Full text : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsprechung der oberen Gerichte des Deutschen Reichs

Erbrecht.
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1.  Vgl.  §  1;  wegen  Todeserklärung  §  13  f.
sogar  der  nicht  entmündigte  Pflegling  geistesMaßgebend ¬
  als  Todestag  ist  dessen  Feststellung
schwach  sein  [SeuffArch.  59  Nr.  235,  BayObLG.).
im  Ausschlußurteil  (Recht  05,  678  Kiel).  BezügDagegen ¬
  ist  der  von  einem  Geschäftsunfähigen
lich  des  bürgerlichen  Todes  vgl.  Art.  55  EG.
gestellte  Aufhebungsantrag  unwirksam  (Seuff.
2.  Um  einen  Erbfall  hervorzurufen,  ist  aber
Arch.  59  Nr.  235,  BayObLG.;  Recht  07,  453;  a.  M.
kein  Aktivvermögen  nötig.  Mit  den  Rechten
RJA.  7,  79,  KG.).
gehen  auch  die  Schulden  über.  Vererblich  ist
§1921.  Die  Pflegschaft  für  einen  Abwesenz. ¬
  B.  der  Besitz  §  857,  das  Erbausschlagungsden ¬
  ist  von  dem  Vormundschaftsgericht  aufzurecht ¬
  §§  1952,2180;  vgl.  ferner  die  §§  1620,  2034,
heben,  wenn  der  Abwesende  an  der  Besorgung
2108,  2317,  §  8  LitUrhG.,  §  34  VerlR.,  §  30
seiner  Vermögensangelegenheiten  nicht  mehr
StGB.  Vererblich  ist  weiter  das  Bezugsrecht
verhindert  ist.
von  Aktien  (IW.  07,  113).  Eintritt  in  ein  PachtStirbt ¬
  der  Abwesende,  so  endigt  die  Pfleg
verhältnis  (GruchotsBeitr.  27,915,  pr.).  Rechtsschaft ¬
  erst  mit  der  Aufhebung  durch  das  Vorkräftig ¬
  festgestellte  Entschädigungsansprüche
mundschaftsgericht.  Das  Bormundschaftsgeaus ¬
  den  Gesetzen  vom  20.  5.  1898  und  14.  6.  1904
richt  hat  die  Pflegschaft  aufzuheben,  wenn  ihm
werden  mit  Zustellung  des  Beschlusses  an  den
der  Tod  des  Abwesenden  bekannt  wird."
Verurteilten  vererblich.  Nicht  vererblich  sind
Wird  der  Abwesende  für  tot  erklärt,  so  endigt
u.  a.  Vereinsmitgliedschaft:  §§  38,40;  Vorkaufsdie ¬
  Pflegschaft  mit  der  Erlassung  des  die  Todesrecht: ¬
  §§  514,  1098;  Unterhaltsansprüche:
erklärung  aussprechenden  Urteils.
§§  1360,  1615,  1713,  528;  höchstpersönliche  An1. ¬
  Also  nicht  schon  mit  dem  Tode  des  Absprüche: ¬
  §§  81,  530,  1584,  1301,  847.  Vgl.  ferner
wesenden  (RG.  12,  68,  pr.).
27,  759,  1061,  1090,  1093,  1502,  158  II.2. -
  Durch  zuverlässige  Kunde  bekannt  wird
Die  Lebensversicherungssumme  gehört  auch
3.  §  1884  Anm.  3.
zum  Nachlasse,  wenn  die  Versicherung  zugunsten
der  Erben  abgeschlossen  ist  (RG.  51,  403;  OLG.
2,  400,  BayObLG.),  vgl.  auch  §  330  Anm.  1.
Sünftes  Buch.
3.  Grundsatz  der  allgemeinen  Rechtsnachfolge; ¬
  der  übergang  des  Vermögens  findet
Erbrecht.
ohne  Vermittlung  einer  als  juristischen  Person
1.  Internat.  PrivR.:  Art.  24,  26,  27,  28,
gedachten  ruhenden  Erbschaft  oder  einer  ver29. ¬
  In  erster  Linie  kommen  die  Staatsverträge
wandten  Institution  statt  (RG.  54,  291).  Mag
in  Betracht.  Vgl.  zu  Art.  25.  Ausländer  werder ¬
  Erblasser  eine  letztwillige  Verfügung  erden ¬
  nach  ausländischem  Rechte  beerbt,  doch  kann
richtet  haben  oder  nicht,  das  Erbrecht  entsteht
ein  Deutscher  nach  deutschen  Gesetzen  Erbanerst ¬
  mit  seinem  Tode.  Inhalt  und  Umfang  des
sprüche  machen  (IW.  06,  450;  HansGZ.  06,  281
Erbrechts  ist  daher  nach  den  zur  Zeit  des  Todes
Hamburg).
geltenden  Gesetzen  zu  beurteilen  (RG.  59,  80).
2.  Vorbehalte  für  das  Landesrecht:
4.  Diese  Begriffsbestimmung  des  Erben  ist
Wegen  der  landesherrlichen  Familien  und  des
streng  technisch:  nur  wer  unmittelbar  sukzediert,
hohen  Adels  Art.  57,  58;  der  Fideikommisse  Art.
ist  Erbe  (RG.  64,  175).  Noch  unerzeugte  Nach59; ¬
  des  bäuerlichen  Erbrechts  Art.  64;  wegen  der
kommen  haben  zwar  nicht  an  sich,  wohl  aber
Erwerbsbeschränkungen  juristischer  Personen
dann  Rechtspersönlichkeit,  wenn  sie  als  NachArt. ¬
  86  und  Art.  6,  7  Pr.AG.  z.  BGB.;  Art.  6  erben  oder  Vermächtnisnehmer  gültig  bedacht
der  Pr.V.  z.  Ausf.  des  BGB.  v.  16.  11.  1899;  für
sind;  Hypothek  zugunsten  der  Deszendenz  ist  zuReligiose ¬
  Art.  87  II;  Erbrecht  des  Fiskus  Art.
lässig  (RG.  61,  356;  IW.  07,  241).  Auch  juri138 -
  f.
stische  Personen  sind  erbberechtigt  (KGJ.  31,
A  60).
Ferner  öffentliche  Armenanstalten  im
3.  übergangsR.:  Art.  213—217,  218.
Sinne  des  §  50  II  19  ALR.,  vgl.  Art.  139  EG.
4.  Prozeßrecht:  §§  239,  628,  779  CPO.
(KGJ.  31,  A  68).
§  9  KO.
5.  Wer  Erbe  bleibt,  kann  grundsätzlich
5.  Stempelwesen:  Erbschaftssteuergesetz
jede  Verfügung  über  den  Nachlaß  vornehmen
v.  3.  6.  1906  (RGBl.  654).
(RG.  62,  40).
6.  Erbteil  ist  gleich  Bruchteil  am  Nachlaß  in
Erster  Abschnitt.
seiner  Gesamtheit  (OLG.  1,  398,  KG.).  Wegen
Miterben  vgl.  §§  2032—2063.
Erbfolge.
§  1923.  Erbe  kann  nur  werden,  wer  zur  Zeit
Es  ist  zu  unterscheiden  zwischen  gesetz
des  Erbfalls  lebt.
licher  Erbfolge  (Verwandte,  Ehegatte,  Fiskus
Wer  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  lebte,
und  gewillkürter  durch  einseitige  Verfügung
aber  bereits  erzeugt  war,  gilt  als  vor  dem  Erbvon ¬
  Todeswegen  oder  durch  Erbvertrag.
falle  geboren."
§  1922.  Mit  dem  Tode'  einer  Person  [Erb§ ¬
  1  Anm.  3.  —  Abs.  1  ist  auf  juristische
fall)  geht  deren  Vermögen"  (Erbschaft)  als  GanPersonen ¬
  entsprechend  anwendbar  (RJA.  4,  228,
zes'  auf  eine  oder  mehrere  andere  Personen
KG.).  Bezüglich  Stiftungen  vgl.  §  84.  Der  Be(Erben)“ ¬
  über.
griff  Erbe  ist  nicht  identisch  mit  „HinterbliebeAuf ¬
  den  Anteil  eines  Miterben  [Erbteil
nen"  (SeuffArch.  56,  446).
finden  die  sich  auf  die  Erbschaft  beziehenden
2.  Die  Erzeugung  muß  vor  dem  in  die  EmpVorschriften ¬
  Anwendung.
fängniszeit  fallenden  Zeitpunkt  des  Todes  statt¬
            
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