Erbrecht.
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1. Vgl. § 1; wegen Todeserklärung § 13 f.
sogar der nicht entmündigte Pflegling geistesMaßgebend ¬
als Todestag ist dessen Feststellung
schwach sein [SeuffArch. 59 Nr. 235, BayObLG.).
im Ausschlußurteil (Recht 05, 678 Kiel). BezügDagegen ¬
ist der von einem Geschäftsunfähigen
lich des bürgerlichen Todes vgl. Art. 55 EG.
gestellte Aufhebungsantrag unwirksam (Seuff.
2. Um einen Erbfall hervorzurufen, ist aber
Arch. 59 Nr. 235, BayObLG.; Recht 07, 453; a. M.
kein Aktivvermögen nötig. Mit den Rechten
RJA. 7, 79, KG.).
gehen auch die Schulden über. Vererblich ist
§1921. Die Pflegschaft für einen Abwesenz. ¬
B. der Besitz § 857, das Erbausschlagungsden ¬
ist von dem Vormundschaftsgericht aufzurecht ¬
§§ 1952,2180; vgl. ferner die §§ 1620, 2034,
heben, wenn der Abwesende an der Besorgung
2108, 2317, § 8 LitUrhG., § 34 VerlR., § 30
seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr
StGB. Vererblich ist weiter das Bezugsrecht
verhindert ist.
von Aktien (IW. 07, 113). Eintritt in ein PachtStirbt ¬
der Abwesende, so endigt die Pfleg
verhältnis (GruchotsBeitr. 27,915, pr.). Rechtsschaft ¬
erst mit der Aufhebung durch das Vorkräftig ¬
festgestellte Entschädigungsansprüche
mundschaftsgericht. Das Bormundschaftsgeaus ¬
den Gesetzen vom 20. 5. 1898 und 14. 6. 1904
richt hat die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm
werden mit Zustellung des Beschlusses an den
der Tod des Abwesenden bekannt wird."
Verurteilten vererblich. Nicht vererblich sind
Wird der Abwesende für tot erklärt, so endigt
u. a. Vereinsmitgliedschaft: §§ 38,40; Vorkaufsdie ¬
Pflegschaft mit der Erlassung des die Todesrecht: ¬
§§ 514, 1098; Unterhaltsansprüche:
erklärung aussprechenden Urteils.
§§ 1360, 1615, 1713, 528; höchstpersönliche An1. ¬
Also nicht schon mit dem Tode des Absprüche: ¬
§§ 81, 530, 1584, 1301, 847. Vgl. ferner
wesenden (RG. 12, 68, pr.).
27, 759, 1061, 1090, 1093, 1502, 158 II.2. -
Durch zuverlässige Kunde bekannt wird
Die Lebensversicherungssumme gehört auch
3. § 1884 Anm. 3.
zum Nachlasse, wenn die Versicherung zugunsten
der Erben abgeschlossen ist (RG. 51, 403; OLG.
2, 400, BayObLG.), vgl. auch § 330 Anm. 1.
Sünftes Buch.
3. Grundsatz der allgemeinen Rechtsnachfolge; ¬
der übergang des Vermögens findet
Erbrecht.
ohne Vermittlung einer als juristischen Person
1. Internat. PrivR.: Art. 24, 26, 27, 28,
gedachten ruhenden Erbschaft oder einer ver29. ¬
In erster Linie kommen die Staatsverträge
wandten Institution statt (RG. 54, 291). Mag
in Betracht. Vgl. zu Art. 25. Ausländer werder ¬
Erblasser eine letztwillige Verfügung erden ¬
nach ausländischem Rechte beerbt, doch kann
richtet haben oder nicht, das Erbrecht entsteht
ein Deutscher nach deutschen Gesetzen Erbanerst ¬
mit seinem Tode. Inhalt und Umfang des
sprüche machen (IW. 06, 450; HansGZ. 06, 281
Erbrechts ist daher nach den zur Zeit des Todes
Hamburg).
geltenden Gesetzen zu beurteilen (RG. 59, 80).
2. Vorbehalte für das Landesrecht:
4. Diese Begriffsbestimmung des Erben ist
Wegen der landesherrlichen Familien und des
streng technisch: nur wer unmittelbar sukzediert,
hohen Adels Art. 57, 58; der Fideikommisse Art.
ist Erbe (RG. 64, 175). Noch unerzeugte Nach59; ¬
des bäuerlichen Erbrechts Art. 64; wegen der
kommen haben zwar nicht an sich, wohl aber
Erwerbsbeschränkungen juristischer Personen
dann Rechtspersönlichkeit, wenn sie als NachArt. ¬
86 und Art. 6, 7 Pr.AG. z. BGB.; Art. 6 erben oder Vermächtnisnehmer gültig bedacht
der Pr.V. z. Ausf. des BGB. v. 16. 11. 1899; für
sind; Hypothek zugunsten der Deszendenz ist zuReligiose ¬
Art. 87 II; Erbrecht des Fiskus Art.
lässig (RG. 61, 356; IW. 07, 241). Auch juri138 -
f.
stische Personen sind erbberechtigt (KGJ. 31,
A 60).
Ferner öffentliche Armenanstalten im
3. übergangsR.: Art. 213—217, 218.
Sinne des § 50 II 19 ALR., vgl. Art. 139 EG.
4. Prozeßrecht: §§ 239, 628, 779 CPO.
(KGJ. 31, A 68).
§ 9 KO.
5. Wer Erbe bleibt, kann grundsätzlich
5. Stempelwesen: Erbschaftssteuergesetz
jede Verfügung über den Nachlaß vornehmen
v. 3. 6. 1906 (RGBl. 654).
(RG. 62, 40).
6. Erbteil ist gleich Bruchteil am Nachlaß in
Erster Abschnitt.
seiner Gesamtheit (OLG. 1, 398, KG.). Wegen
Miterben vgl. §§ 2032—2063.
Erbfolge.
§ 1923. Erbe kann nur werden, wer zur Zeit
Es ist zu unterscheiden zwischen gesetz
des Erbfalls lebt.
licher Erbfolge (Verwandte, Ehegatte, Fiskus
Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte,
und gewillkürter durch einseitige Verfügung
aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbvon ¬
Todeswegen oder durch Erbvertrag.
falle geboren."
§ 1922. Mit dem Tode' einer Person [Erb§ ¬
1 Anm. 3. — Abs. 1 ist auf juristische
fall) geht deren Vermögen" (Erbschaft) als GanPersonen ¬
entsprechend anwendbar (RJA. 4, 228,
zes' auf eine oder mehrere andere Personen
KG.). Bezüglich Stiftungen vgl. § 84. Der Be(Erben)“ ¬
über.
griff Erbe ist nicht identisch mit „HinterbliebeAuf ¬
den Anteil eines Miterben [Erbteil
nen" (SeuffArch. 56, 446).
finden die sich auf die Erbschaft beziehenden
2. Die Erzeugung muß vor dem in die EmpVorschriften ¬
Anwendung.
fängniszeit fallenden Zeitpunkt des Todes statt¬