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eingehen will, daß er durch sein Versprechen noch nicht rechtlich verbunden ¬
werden wolle. Diesemnach wird auch ein Eheverlöbniß keinerlei
rechtliche Verbindlichkeit zur Ehe erzeugen
§. 125.
Das Verhältniß zwischen Eltern und Kindern ist an sich kein
Rechtsverhältniß, wohl aber die Materie eines Rechtsverhältnisses. ¬
Wenn in der Ehe Kinder erzeugt werden, so haben die Eltern
unstreitig die (ethische) Pflicht, die Kinder zu ernähren und zu erzieben; ¬
ihnen sind die Kinder durch das Sittengesetz zu diesem Behufe
Diese
vorzugsweise, ja gewissermaßen ausschließlich zugewiesen r
Pflicht ist jedoch verschieden von einer Verbindlichkeit, die aus einem
gegenüberstehenden Rechte entsteht. Wenn nun gleich jene Pflicht ganz
unbezweifelt vorhanden ist, so kann doch eine solche Verbindlichkeit =
nicht bestehen. Denn das diese Verbindlichkeit begründende Recht
müßte ein Recht der Kinder seyn, es müßte ein Recht seyn, das
mit dem Kinde selbst, mit dem Augenblick der Existenz desselben
seinen Anfang nimmt. Allein das neugeborne Kind ist keinerlei Willkür, ¬
keinerlei äußerer Freiheit, und demnach keinerlei Rechtes ¬
fähig. Es soll wohl von den Eltern zu einem rechtsfähigen
Wesen erzogen werden, aber es ist dieses noch nicht. Darum kann
auch das Verhältniß der Eltern zu ihren Kindern an und für sich ein
Rechtsverhältniß nicht genannt werden, sondern ist ein lediglich
(ethische Gesetz) normirtes Vere ¬
durch das Sitteng
—--hältniß*
— -. .
Im positiven Rechte, wo zur gültigen Abschließung des Ehevertrages ¬
gewisse Förmlichkeiten gefordert werden, kann ein Eheverlöbniß
eben deßhalb, weil es ein vorläufiges ohne jene Förmlichkeiten gemachtes, wenn
gleich angenommenes, Versprechen ist, irgend eine Rechtsfolge in Beziehung
auf die Ehe selbst natürlich nicht haben.
**) Die Ernährung und Erhaltung der Kinder durch die Eltern wird die
physische (körperliche) Erziehung derselben genannt.
***) S. auch Schmalz, die Wiss. des nat. N. §§. 289-291; Maaß, Naturrecht, =
§. 271; Hufeland, Naturrecht, §. 407.