Metadaten : Schnabel, Georg Norbert: ¬Das natürliche Privatrecht

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eingehen  will,  daß  er  durch  sein  Versprechen  noch  nicht  rechtlich  verbunden ¬
  werden  wolle.  Diesemnach  wird  auch  ein  Eheverlöbniß  keinerlei
rechtliche  Verbindlichkeit  zur  Ehe  erzeugen
§.  125.
Das  Verhältniß  zwischen  Eltern  und  Kindern  ist  an  sich  kein
Rechtsverhältniß,  wohl  aber  die  Materie  eines  Rechtsverhältnisses. ¬

Wenn  in  der  Ehe  Kinder  erzeugt  werden,  so  haben  die  Eltern
unstreitig  die  (ethische)  Pflicht,  die  Kinder  zu  ernähren  und  zu  erzieben; ¬
  ihnen  sind  die  Kinder  durch  das  Sittengesetz  zu  diesem  Behufe
Diese
vorzugsweise,  ja  gewissermaßen  ausschließlich  zugewiesen  r
Pflicht  ist  jedoch  verschieden  von  einer  Verbindlichkeit,  die  aus  einem
gegenüberstehenden  Rechte  entsteht.  Wenn  nun  gleich  jene  Pflicht  ganz
unbezweifelt  vorhanden  ist,  so  kann  doch  eine  solche  Verbindlichkeit =
  nicht  bestehen.  Denn  das  diese  Verbindlichkeit  begründende  Recht
müßte  ein  Recht  der  Kinder  seyn,  es  müßte  ein  Recht  seyn,  das
mit  dem  Kinde  selbst,  mit  dem  Augenblick  der  Existenz  desselben
seinen  Anfang  nimmt.  Allein  das  neugeborne  Kind  ist  keinerlei  Willkür, ¬
  keinerlei  äußerer  Freiheit,  und  demnach  keinerlei  Rechtes ¬
  fähig.  Es  soll  wohl  von  den  Eltern  zu  einem  rechtsfähigen
Wesen  erzogen  werden,  aber  es  ist  dieses  noch  nicht.  Darum  kann
auch  das  Verhältniß  der  Eltern  zu  ihren  Kindern  an  und  für  sich  ein
Rechtsverhältniß  nicht  genannt  werden,  sondern  ist  ein  lediglich
(ethische  Gesetz)  normirtes  Vere ¬

durch  das  Sitteng
—--hältniß*

—  -.  .
Im  positiven  Rechte,  wo  zur  gültigen  Abschließung  des  Ehevertrages ¬
  gewisse  Förmlichkeiten  gefordert  werden,  kann  ein  Eheverlöbniß
eben  deßhalb,  weil  es  ein  vorläufiges  ohne  jene  Förmlichkeiten  gemachtes,  wenn
gleich  angenommenes,  Versprechen  ist,  irgend  eine  Rechtsfolge  in  Beziehung
auf  die  Ehe  selbst  natürlich  nicht  haben.
**)  Die  Ernährung  und  Erhaltung  der  Kinder  durch  die  Eltern  wird  die
physische  (körperliche)  Erziehung  derselben  genannt.
***)  S.  auch  Schmalz,  die  Wiss.  des  nat.  N.  §§.  289-291;  Maaß,  Naturrecht, =
  §.  271;  Hufeland,  Naturrecht,  §.  407.
            
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