§ 6. Wechselwesen und Wechselgebühren.
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spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage, -
nach Erhebung des Protestes Mangels Zahlung, zur
Ehrenzahlung vorgelegt wird.
Als Nebenpersonen erscheinen: der Domiciliat, der als
Vertreter des Hauptschuldners A einen domicilirten Wechsel
am Zahlungsorte zahlen soll; die Nothadresse, welche von
jedem Regressschuldner angesetzt werden kann und Ehrenaccept
oder Ehrenzahlung leisten soll, wenn der Bezogene nicht acceptirt,
wenn der Hauptschuldner unsicher wird und keine Sicherstellung
leistet, oder wenn der Wechsel nicht gezahlt wird; der Committent ¬
der Commissionstratte, der dem Trassanten den Auftrag -
gibt, die Tratte im eigenen Namen für Rechnung des
Committenten auszustellen, wobei der Committent nicht
Wechselschuldner wird;
der Verwahrer des Acceptexemplares, -
welcher dasselbe dem Wechseleigenthümer herauszugeben ¬
(civilrechtlich) verpflichtet ist; der gesetzliche Vertreter ¬
und der Bevollmächtigte des Gläubigers oder des
Schuldners; ferner Zeugen, und der Notar, der eine Unterschrift ¬
beglaubigt.
Der Wechsel kann zahlbar sein: an einem bestimmten
Tage (z. B. 1. Juli 1889); oder bei der Vorzeigung (auf
Sicht); oder eine Zeit nach der Vorzeigung (z. B. 14 Tage
nach Sicht): oder eine Zeit nach der Ausstellung (z. B.
2 Monate a dato), oder auf einer Messe. Darnach unterscheidet -
man: Tag-, Sicht-, Zeitsicht-, Dato- und Messwechsel.
Die Tratten werden regelmässig in zwei Exemplaren ausgestellt: -
die Prima oder das sog. Acceptexemplar wird einem
Geschäftsfreunde am Wohnorte des Bezogenen übersandt, damit
dieser vom Bezogenen das Accept, d. h. die Unterschrift (mit
allfälliger Beisetzung des Wortes: angenommen) einhole. Die
Secunda oder das sog. Begebungsexemplar wird regelmässig
mit dem sog. Depositionsvermerk, d. h. mit dem Namen
des Verwahrers der Prima versehen und zunächst vom Trassanten ¬
dem Remittenten ausgehändigt und sohin durch Indossamente ¬
weiter begeben.
Oft werden auch einfache Abschriften des Wechsels, u. A.
auch zum Zwecke der Begebung des Wechsels angefertigt und
v. Canstein, Lehrbuch.