Objekt : Canstein, Raban von: Lehrbuch des Wechselrechts

§  6.  Wechselwesen  und  Wechselgebühren.
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spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage, -
  nach  Erhebung  des  Protestes  Mangels  Zahlung,  zur
Ehrenzahlung  vorgelegt  wird.
Als  Nebenpersonen  erscheinen:  der  Domiciliat,  der  als
Vertreter  des  Hauptschuldners  A  einen  domicilirten  Wechsel
am  Zahlungsorte  zahlen  soll;  die  Nothadresse,  welche  von
jedem  Regressschuldner  angesetzt  werden  kann  und  Ehrenaccept
oder  Ehrenzahlung  leisten  soll,  wenn  der  Bezogene  nicht  acceptirt,
wenn  der  Hauptschuldner  unsicher  wird  und  keine  Sicherstellung
leistet,  oder  wenn  der  Wechsel  nicht  gezahlt  wird;  der  Committent ¬
  der  Commissionstratte,  der  dem  Trassanten  den  Auftrag -
  gibt,  die  Tratte  im  eigenen  Namen  für  Rechnung  des
Committenten  auszustellen,  wobei  der  Committent  nicht
Wechselschuldner  wird;
der  Verwahrer  des  Acceptexemplares, -
  welcher  dasselbe  dem  Wechseleigenthümer  herauszugeben ¬
  (civilrechtlich)  verpflichtet  ist;  der  gesetzliche  Vertreter ¬
  und  der  Bevollmächtigte  des  Gläubigers  oder  des
Schuldners;  ferner  Zeugen,  und  der  Notar,  der  eine  Unterschrift ¬
  beglaubigt.
Der  Wechsel  kann  zahlbar  sein:  an  einem  bestimmten
Tage  (z.  B.  1.  Juli  1889);  oder  bei  der  Vorzeigung  (auf
Sicht);  oder  eine  Zeit  nach  der  Vorzeigung  (z.  B.  14  Tage
nach  Sicht):  oder  eine  Zeit  nach  der  Ausstellung  (z.  B.
2  Monate  a  dato),  oder  auf  einer  Messe.  Darnach  unterscheidet -
  man:  Tag-,  Sicht-,  Zeitsicht-,  Dato-  und  Messwechsel.
Die  Tratten  werden  regelmässig  in  zwei  Exemplaren  ausgestellt: -
  die  Prima  oder  das  sog.  Acceptexemplar  wird  einem
Geschäftsfreunde  am  Wohnorte  des  Bezogenen  übersandt,  damit
dieser  vom  Bezogenen  das  Accept,  d.  h.  die  Unterschrift  (mit
allfälliger  Beisetzung  des  Wortes:  angenommen)  einhole.  Die
Secunda  oder  das  sog.  Begebungsexemplar  wird  regelmässig
mit  dem  sog.  Depositionsvermerk,  d.  h.  mit  dem  Namen
des  Verwahrers  der  Prima  versehen  und  zunächst  vom  Trassanten ¬
  dem  Remittenten  ausgehändigt  und  sohin  durch  Indossamente ¬
  weiter  begeben.
Oft  werden  auch  einfache  Abschriften  des  Wechsels,  u.  A.
auch  zum  Zwecke  der  Begebung  des  Wechsels  angefertigt  und
v.  Canstein,  Lehrbuch.
            
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