Inhaltsverzeichnis : Fischer, Otto: Lehrbuch des preußischen Privatrechts

Andere  dingliche  Rechte  an  fremder  Sache.
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entwickelung,  Sachmiethe  und  Pacht  hinzu.  Nach  preußischem  Recht
hat  der  Miether  unvollständigen  Besitz.')  Sein  Recht
geht  nicht  nur
gegen  den  Vermiether  persönlich,  sondern  als  ein  eingeschränktes  dingliches ¬
  Nutzungsrecht  gegen  Jedermann2),  also  namentlich
auch  gegen
die  Sonderrechtsnachfolger  des  Vermiethers.  Durch  eine
Veräußerung
wird  in  der  Rechtsstellung  des  Miethers  nichts  geändert.
Das  Rechtssprichwort ¬
  „Kauf  bricht  Miethe“  hat  für  das  preußische
Recht  keine
liegt  daher
Geltung.  In  jeder  Veräußerung  der  vermietheten  Sache
zugleich  eine  Uebertragung  der  Rechte  und  Pflichten  des
Vermiethers
auf  den  Erwerber,  ohne  daß  indeß,  soweit  nicht  der  Miether  zustimmt,
eine  Befreiung  des  ursprünglichen  Vermiethers  einträte.*)
Eine  Ausnahme ¬
  besteht  für  den  Fall,  daß  das  Recht  des  Vermiethers  ein
beschränktes  war  und  in  Folge  der  Beschränkung  wegfällt.  Der  Nachfolger ¬
  ist  dann  zur  sofortigen  Kündigung  des  Vertrages  in  der  gesetzlichen ¬
  Frist  berechtigt.*)  Außerdem  führen  gerichtliche  Zwangsveräußerungen ¬
  zur  Aufkündigung  des  Verhältnisses.*)
Das  Nähere  über  die  Sachmiethe  ist  der  Zusammengehörigkeit
wegen  erst  im  Obligationenrecht  zu  erörtern,  so  daß  im  Folgenden
nur  noch  der  Nießbrauch  näher  besprochen  werden  muß.
Außerdem  sind  die  Reallasten,  sowie  das  Vorkaufs-  und  Näherrecht ¬
  einer  besonderen  Betrachtung  bedürftig.
Das  preußische  Recht  hat  aber  eine  Reihe  von  Sätzen  aufgestellt,
welche  sich  auf  alle  oder  doch  auf  mehrere  der  hier  genannten  Arten
von  dinglichen  Rechten  beziehen.  Diese  sind,  soweit  sie  nicht  schon
erörtert  sind6),  hier  vorweg  zu  besprechen.
Bezüglich  des  Inhalts  dieser  Rechte  findet  sich  naturgemäß  nur
wenig  Gemeinsames.  Der  Inhalt  dinglicher  Rechte  soll,  soweit  nicht
gesetzliche  Bestimmungen  im  Einzelnen  eingreifen,  aus  dem  Entstehungsgrunde, ¬
  der  Natur  und  dem  Zweck  des  Rechts  entnommen  werden.*)
Es  ist  in  zweifelhaften  Fällen  der  dem  Eigenthümer  am  wenigsten
lästige  Inhalt  zu  wählen.  Es  ist  daher  auch  im  Zweifel  nur  eine
Verpflichtung  zum  Dulden  anzunehmen,  nicht  aber  eine  solche  zu  einem
Thuen.  Ist  es  insbesondere  zweifelhaft,  ob  ein  Nießbrauch  oder  ob
*)  §  6  I,  7  in  Verbindung  mit  §§  131,  146,  169  I,  7.  Str.A.  91  S.  328,
98  S.  60,  99  S.  176,  s.  o.  §  32  S.  165.
2)  §  135  I,  2,  §§  1—5  I,  21.
3)  §  358  I,  21.  Vgl.  §  106  I,  11.
*)  §§  388—390  I,  21.
§§  350  ff.  I,  21,  §§  16  ff.  Zw.O.,  §  17  K.O.  Vgl.  R.G.Entsch.  4  S.  285
6)  s.  o.  §  10  S.  39,  §§  29,  30,  35  S.  185.
))  §§  12,  13  I,  19.
            
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