Andere dingliche Rechte an fremder Sache.
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entwickelung, Sachmiethe und Pacht hinzu. Nach preußischem Recht
hat der Miether unvollständigen Besitz.') Sein Recht
geht nicht nur
gegen den Vermiether persönlich, sondern als ein eingeschränktes dingliches ¬
Nutzungsrecht gegen Jedermann2), also namentlich
auch gegen
die Sonderrechtsnachfolger des Vermiethers. Durch eine
Veräußerung
wird in der Rechtsstellung des Miethers nichts geändert.
Das Rechtssprichwort ¬
„Kauf bricht Miethe“ hat für das preußische
Recht keine
liegt daher
Geltung. In jeder Veräußerung der vermietheten Sache
zugleich eine Uebertragung der Rechte und Pflichten des
Vermiethers
auf den Erwerber, ohne daß indeß, soweit nicht der Miether zustimmt,
eine Befreiung des ursprünglichen Vermiethers einträte.*)
Eine Ausnahme ¬
besteht für den Fall, daß das Recht des Vermiethers ein
beschränktes war und in Folge der Beschränkung wegfällt. Der Nachfolger ¬
ist dann zur sofortigen Kündigung des Vertrages in der gesetzlichen ¬
Frist berechtigt.*) Außerdem führen gerichtliche Zwangsveräußerungen ¬
zur Aufkündigung des Verhältnisses.*)
Das Nähere über die Sachmiethe ist der Zusammengehörigkeit
wegen erst im Obligationenrecht zu erörtern, so daß im Folgenden
nur noch der Nießbrauch näher besprochen werden muß.
Außerdem sind die Reallasten, sowie das Vorkaufs- und Näherrecht ¬
einer besonderen Betrachtung bedürftig.
Das preußische Recht hat aber eine Reihe von Sätzen aufgestellt,
welche sich auf alle oder doch auf mehrere der hier genannten Arten
von dinglichen Rechten beziehen. Diese sind, soweit sie nicht schon
erörtert sind6), hier vorweg zu besprechen.
Bezüglich des Inhalts dieser Rechte findet sich naturgemäß nur
wenig Gemeinsames. Der Inhalt dinglicher Rechte soll, soweit nicht
gesetzliche Bestimmungen im Einzelnen eingreifen, aus dem Entstehungsgrunde, ¬
der Natur und dem Zweck des Rechts entnommen werden.*)
Es ist in zweifelhaften Fällen der dem Eigenthümer am wenigsten
lästige Inhalt zu wählen. Es ist daher auch im Zweifel nur eine
Verpflichtung zum Dulden anzunehmen, nicht aber eine solche zu einem
Thuen. Ist es insbesondere zweifelhaft, ob ein Nießbrauch oder ob
*) § 6 I, 7 in Verbindung mit §§ 131, 146, 169 I, 7. Str.A. 91 S. 328,
98 S. 60, 99 S. 176, s. o. § 32 S. 165.
2) § 135 I, 2, §§ 1—5 I, 21.
3) § 358 I, 21. Vgl. § 106 I, 11.
*) §§ 388—390 I, 21.
§§ 350 ff. I, 21, §§ 16 ff. Zw.O., § 17 K.O. Vgl. R.G.Entsch. 4 S. 285
6) s. o. § 10 S. 39, §§ 29, 30, 35 S. 185.
)) §§ 12, 13 I, 19.