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I. Vom Concursverfahren.
Die Handels= und Gewerbekammern des Landes trugen daher auch
wiederholt bei der Staatsregierung auf eine durchgreifende Reform
des Concursprocesses an.
Die Ueberzeugung von der Mangelhaftigkeit der bestehenden
gesetzlichen Vorschriften über den Concurs der Gläubiger hatte dazu ¬
Veranlassung gegeben, daß von der königlich sächsischen Staatsregierung ¬
bereits während des Landtags 1863/64 nächst dem Entwurfe ¬
einer bürgerlichen Proceßordnung und einer Gerichtsordnung,
auch der Entw
urf einer Concursordnung vorgelegt wurde, welcher
sowohl die Rechtsverhältnisse, als das Verfahren im Concurse
neu ordnete. Das bürgerliche Gesetzbuch hatte nämlich, wie dies
auch in der Publilationsverordnung vom 2. Januar 1863, §.3 unter ¬
7, ausdrücklich ausgesprochen ist, das materielle Concursrecht
abgesehen von einzelnen Vorschriften, welche, obgleich in dasselbe
übergreifend, doch der besseren Uebersichtlichkeit wegen im bürgerlichen ¬
Gesetzbuche ihre Stelle erhielten — nicht mit aufgenommen,
sondern der Proceßgesetzgebung vorbehalten, indem man wegen des
inneren Zusammenhangs, in welchem das sogenannte materielle Concursrecht ¬
mit dem Concursverfahren sich befindet, es für angemessen
erachtete, die materiellen concursrechtlichen Vorschriften mit dem
Concursrechte zu verbinden und dadurch in das Concursrecht eine
Uebereinstimmung zu bringen, welche bei einer gesonderten Behandlung ¬
des Materiellen und des Processualischen wenigstens nicht
so vollständig zu erreichen gewesen wäre *). Dieser Entwurf wurde
später in etwas veränderter Fassung ständischen Zwischendeputationen
zur Berathung überwiesen. Letztere waren zwar am Schlusse des
Jahres 1865 in diese Berathung eingetreten. Es wurde jedoch
dieselbe durch den Ausbruch des Krieges vom Jahr 1866 unterbrochen ¬
und sie wurde auch vor und bei dem Zusammentreten der
Stände zum Landtage vom Jahr 1867/68 um deswillen nicht wieder ¬
aufgenommen, weil die Verfassung des Norddeutschen Bundes,
welchem das Königreich Sachsen inmittelst beigetreten war, die
Erlassung von Gesetzen in Aussicht stellte, welche den Zweck haben.
das bürgerliche Proceßrecht für das gesammte Gebiet des Norddeutschen ¬
Bundes neu zu ordnen. Wie in Folge dieses Umstandes
der Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung zurückgelegt wurde,
so gelangte auch der Entwurf einer Concursordnung, da ein großer ¬
Theil der Bestimmungen desselben mit dem Inhalte der ersteren
nunftgemäßen Rechtspflege entspricht. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß
manche Verzögerungen im Concursverfahren eine nicht gut vermeidliche Folge
der Verwickelungen sind, welche die mancherlei sich kreuzenden Interessen über
den Concursproceß mehr, als über irgend einen anderen Rechtsstreit herbeiführen. ¬
Vgl. Puchta, Ueber den Concursproceß, Erlangen 1827, §§. 30. 31,
S. 67, 69.
*) Vgl. Allgemeine Motiven zum bürgerlichen Gesetzbuche, S. 458, unter ¬
5.