Volltext : Wengler, Friedrich Albert: ¬Der Concurs der Gläubiger nach königlich sächsischem Rechte unter vergleichender Berücksichtigung gemeinrechtlicher Grundsätze

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I.  Vom  Concursverfahren.
Die  Handels=  und  Gewerbekammern  des  Landes  trugen  daher  auch
wiederholt  bei  der  Staatsregierung  auf  eine  durchgreifende  Reform
des  Concursprocesses  an.
Die  Ueberzeugung  von  der  Mangelhaftigkeit  der  bestehenden
gesetzlichen  Vorschriften  über  den  Concurs  der  Gläubiger  hatte  dazu ¬
  Veranlassung  gegeben,  daß  von  der  königlich  sächsischen  Staatsregierung ¬
  bereits  während  des  Landtags  1863/64  nächst  dem  Entwurfe ¬
  einer  bürgerlichen  Proceßordnung  und  einer  Gerichtsordnung,
auch  der  Entw
urf  einer  Concursordnung  vorgelegt  wurde,  welcher
sowohl  die  Rechtsverhältnisse,  als  das  Verfahren  im  Concurse
neu  ordnete.  Das  bürgerliche  Gesetzbuch  hatte  nämlich,  wie  dies
auch  in  der  Publilationsverordnung  vom  2.  Januar  1863,  §.3  unter ¬
  7,  ausdrücklich  ausgesprochen  ist,  das  materielle  Concursrecht
abgesehen  von  einzelnen  Vorschriften,  welche,  obgleich  in  dasselbe
übergreifend,  doch  der  besseren  Uebersichtlichkeit  wegen  im  bürgerlichen ¬
  Gesetzbuche  ihre  Stelle  erhielten  —  nicht  mit  aufgenommen,
sondern  der  Proceßgesetzgebung  vorbehalten,  indem  man  wegen  des
inneren  Zusammenhangs,  in  welchem  das  sogenannte  materielle  Concursrecht ¬
  mit  dem  Concursverfahren  sich  befindet,  es  für  angemessen
erachtete,  die  materiellen  concursrechtlichen  Vorschriften  mit  dem
Concursrechte  zu  verbinden  und  dadurch  in  das  Concursrecht  eine
Uebereinstimmung  zu  bringen,  welche  bei  einer  gesonderten  Behandlung ¬
  des  Materiellen  und  des  Processualischen  wenigstens  nicht
so  vollständig  zu  erreichen  gewesen  wäre  *).  Dieser  Entwurf  wurde
später  in  etwas  veränderter  Fassung  ständischen  Zwischendeputationen
zur  Berathung  überwiesen.  Letztere  waren  zwar  am  Schlusse  des
Jahres  1865  in  diese  Berathung  eingetreten.  Es  wurde  jedoch
dieselbe  durch  den  Ausbruch  des  Krieges  vom  Jahr  1866  unterbrochen ¬
  und  sie  wurde  auch  vor  und  bei  dem  Zusammentreten  der
Stände  zum  Landtage  vom  Jahr  1867/68  um  deswillen  nicht  wieder ¬
  aufgenommen,  weil  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,
welchem  das  Königreich  Sachsen  inmittelst  beigetreten  war,  die
Erlassung  von  Gesetzen  in  Aussicht  stellte,  welche  den  Zweck  haben.
das  bürgerliche  Proceßrecht  für  das  gesammte  Gebiet  des  Norddeutschen ¬
  Bundes  neu  zu  ordnen.  Wie  in  Folge  dieses  Umstandes
der  Entwurf  einer  bürgerlichen  Proceßordnung  zurückgelegt  wurde,
so  gelangte  auch  der  Entwurf  einer  Concursordnung,  da  ein  großer ¬
  Theil  der  Bestimmungen  desselben  mit  dem  Inhalte  der  ersteren
nunftgemäßen  Rechtspflege  entspricht.  Andererseits  ist  nicht  zu  verkennen,  daß
manche  Verzögerungen  im  Concursverfahren  eine  nicht  gut  vermeidliche  Folge
der  Verwickelungen  sind,  welche  die  mancherlei  sich  kreuzenden  Interessen  über
den  Concursproceß  mehr,  als  über  irgend  einen  anderen  Rechtsstreit  herbeiführen. ¬
  Vgl.  Puchta,  Ueber  den  Concursproceß,  Erlangen  1827,  §§.  30.  31,
S.  67,  69.
*)  Vgl.  Allgemeine  Motiven  zum  bürgerlichen  Gesetzbuche,  S.  458,  unter ¬
  5.
            
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