Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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dieser  auch  nicht  schädlich  ist,  der  größte  Gestank  sich
aber  dann  in  der  ganzen  Nachbarschaft  verbreitet,
wenn  die  bereits  ausgesottenen  Beiner  aus  dem
Kessel  genommen  werden,  so  wurde  den  Leinsiedern ¬
  bedeutet:  daß  sie  die  Siederey  selbst
nur  gegen  den  Abend  zu  beginnen  und  dergestalt ¬
  fortsetzen  sollen,  daß  die  Beiner  bey  der
Nacht  aus  dem  Kessel  genommen,  und  auf  der  Stelle
fortgeführet  werden.
Die  Beinsieder  haben  sich  daher  mit  jener  Fabrik,
welche  die  Beine  von  ihnen  abhohlet,  in  das  Einvernehmen ¬
  zu  setzen,  und  ihnen  obigen  Auftrag  bekannt
zu  machen.
Eben  so  sind  die  Beine,  welche  zum  Aussieden
gesammelt  werden,  nicht  lange  aufzubewahren,  da
sie  sonst  in  Fäulniß  übergehen,  und  eine  ungesunde
Ausdünstung  verursachen.
Sie  sind  daher  entweder  gleich  am  ersten  oder
längstens  am  zweyten  Tage  auszusieden.
Circular  an  sämmtliche  Dominien  inner  den  Linien  Wiens
17.  Oetober  1811.
§.  764.
Derjenige  Beinsieder,  welcher  gegen  diese  Verordnung ¬
  handelt,  und  zu  Beschwerden  Anlaß  gibt,
ist  das  erste  Mahl  zu  einer  Strafe  von  25  fl.  W.  W.,
            
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