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dieser auch nicht schädlich ist, der größte Gestank sich
aber dann in der ganzen Nachbarschaft verbreitet,
wenn die bereits ausgesottenen Beiner aus dem
Kessel genommen werden, so wurde den Leinsiedern ¬
bedeutet: daß sie die Siederey selbst
nur gegen den Abend zu beginnen und dergestalt ¬
fortsetzen sollen, daß die Beiner bey der
Nacht aus dem Kessel genommen, und auf der Stelle
fortgeführet werden.
Die Beinsieder haben sich daher mit jener Fabrik,
welche die Beine von ihnen abhohlet, in das Einvernehmen ¬
zu setzen, und ihnen obigen Auftrag bekannt
zu machen.
Eben so sind die Beine, welche zum Aussieden
gesammelt werden, nicht lange aufzubewahren, da
sie sonst in Fäulniß übergehen, und eine ungesunde
Ausdünstung verursachen.
Sie sind daher entweder gleich am ersten oder
längstens am zweyten Tage auszusieden.
Circular an sämmtliche Dominien inner den Linien Wiens
17. Oetober 1811.
§. 764.
Derjenige Beinsieder, welcher gegen diese Verordnung ¬
handelt, und zu Beschwerden Anlaß gibt,
ist das erste Mahl zu einer Strafe von 25 fl. W. W.,