Metadaten : System des gerichtlichen Verfahrens im Königreich Württemberg ([Hauptbd.])

I.  Abschnitt.
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tionen  (§.  556.)  in  Anwendung  kommen  *).  Die
Formel  eines  solchen  Verwerfungseids  aber  ist:
wie  Er  nicht  glaube,  noch  sich  versehe,  daß
N.  N.  ihm  wider  N.  N.  durchaus  gleiche  Gerechtigkeit =
  wiederfahren  lassen  werde  2).
1)  L.  R.  1r  Thl.  Tit.  4.  §.  1.  Daß  überhaupt  der  Verwerfungscid ¬
  nur  aus  Irrthum  als  Surrogat  der  Beweismittel ¬
  von  den  Rechtsgelehrten  bisher  angeführt
werden  konnte,  hat  gründlich  deducirt  Wiese  in  seinem
Handbuch  des  gemeinen  in  Deutschland  üblichen  Kirchenrechts, =
  Leipzig  1802,  2r  Thl.  §.  168.  S.  203.  204.
2)  Grolmann  a.  a.  O.  S.  35.  Anmerkung  6.
§.  14.
Auf  das  Recht:  den  Richter  aus  einem  der  oben
angeführten  Gründe  zu  verwerfen  aber  kann  eine
Parthei,  entweder  ausdrücklich  oder  stillschweigend, ¬
  Verzicht  leisten.  Als  eine  stillschweigende
Verzichtleistung  aber  wird  jede  Handlung  einer
Parthei,  die  in  Beziehung  auf  Anerkennung  des
Richters,  nachdem  sie  bereits  von  einem  gegen ¬
  ihn  vorliegenden  Verdachtsgrund  Kenntniß ¬
  hatte,  concludent  ist,  angesehen.  Würde
also  z.  B.  der  Kläger  bei  einem  Richter,  gegen  den
ein  ihm  bekannter  Verdachtsgrund  vorliegt,  seine
Klage  einreichen,  würde  der  Beklagte  sich  auf  die
Klage  einlassen,  so  würde  dies  als  eine  stillschweiNoch ¬
  wäre
gende  Verzichtleistung  angesehen.
aber  der  Fall  möglich,  daß  gegen  Einen  Richter
zwei  oder  mehrere  verschiedene  Verdachtsgruͤnde
vorlägen,  die  den  Partheien  zu  verschiedener  Zeit
bekannt  geworden  wären,  in  diesem  Falle  kann  man
schlechterdings  nicht  von  der  Verzichtleistung  auf  den
Einen  auch  auf  die  Verzichtleistung  auf  Andere
            
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