I. Abschnitt.
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tionen (§. 556.) in Anwendung kommen *). Die
Formel eines solchen Verwerfungseids aber ist:
wie Er nicht glaube, noch sich versehe, daß
N. N. ihm wider N. N. durchaus gleiche Gerechtigkeit =
wiederfahren lassen werde 2).
1) L. R. 1r Thl. Tit. 4. §. 1. Daß überhaupt der Verwerfungscid ¬
nur aus Irrthum als Surrogat der Beweismittel ¬
von den Rechtsgelehrten bisher angeführt
werden konnte, hat gründlich deducirt Wiese in seinem
Handbuch des gemeinen in Deutschland üblichen Kirchenrechts, =
Leipzig 1802, 2r Thl. §. 168. S. 203. 204.
2) Grolmann a. a. O. S. 35. Anmerkung 6.
§. 14.
Auf das Recht: den Richter aus einem der oben
angeführten Gründe zu verwerfen aber kann eine
Parthei, entweder ausdrücklich oder stillschweigend, ¬
Verzicht leisten. Als eine stillschweigende
Verzichtleistung aber wird jede Handlung einer
Parthei, die in Beziehung auf Anerkennung des
Richters, nachdem sie bereits von einem gegen ¬
ihn vorliegenden Verdachtsgrund Kenntniß ¬
hatte, concludent ist, angesehen. Würde
also z. B. der Kläger bei einem Richter, gegen den
ein ihm bekannter Verdachtsgrund vorliegt, seine
Klage einreichen, würde der Beklagte sich auf die
Klage einlassen, so würde dies als eine stillschweiNoch ¬
wäre
gende Verzichtleistung angesehen.
aber der Fall möglich, daß gegen Einen Richter
zwei oder mehrere verschiedene Verdachtsgruͤnde
vorlägen, die den Partheien zu verschiedener Zeit
bekannt geworden wären, in diesem Falle kann man
schlechterdings nicht von der Verzichtleistung auf den
Einen auch auf die Verzichtleistung auf Andere