Volltext : Berger, Johann Nepomuk: Kritische Beiträge zur Theorie des österreichischen allgemeinen Privatrechtes

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Dagegen  nehmen  wir  Unger  beim  Wort,  wenn  er  (S.  261)  den
weit  bedeutungsvolleren  Satz,  allerdings  mit  vorsichtiger  Verclausulirung,
ausspricht:  „daß  das  Recht,  so  weit  es  mit  dessen  Fundamentalbegriffen ¬
  verträglich  ist,  die  Forderungen  der  Sittlichkeit  zu
verwirklichen  hat,"  und  wenn  er  (S.  507  Note  *)  auf  „die  leitenden
Principien,  die  sittlichen  Ideen,  um  deren  Realisirung  es  sich  handelt,
hinweist  und  direct  die  „allgemeinen  Forderungen  der  Vernunft,
deren  Verwirklichung  vom  Staat  und  im  Staat  verlangt  wird,  anerkennt. ¬
  Es  sind  diese  Aussprüche  nur  Fortsetzungen  des  Widerspruchs,
der  darin  liegt,  von  den  Forderungen  der  Vernunft  an  das  Recht  zu
sprechen  und  doch  zu  läugnen,  daß  man  angeben  könne,  was  das  Recht
an  sich  ist  und  ob  es  im  concreten  Falle  verwirklicht  sei  oder  nicht.
Man  erkennt  nämlich  durch  jene  Aussprüche  an,  daß  das  Recht  doch
wesentlich  eine  Seite,  wenn  auch  nur  etwa  die  bloß  äußerliche  Seite
des  Sittlichen,  Ethischen  sei,  daß  das  Recht  mit  diesem  unter  einem
gemeinsamen  höheren  Gesetze  stehe.  Während  nun  für  die  andere
nicht  vom  Rechte  geregelte,  also  zunächst  für  dasselbe  indifferente
Seite  des  Ethischen  (Sittlichen)  die  Herrschaft  des  apriorischen  vernünftigen ¬
  Sittengesetzes  zugegeben  wird,  soll  die  Vernunft  plötzlich
schweigen,  wo  das  Ethische  aus  dem  Innern  des  rein  Sittlichen  in
das  Aeußerliche  des  Rechtes  übergeht.  An  der  Grenze  dieses  Ueberganges
muß  die  Vernunft  abdanken  und  man  glaubt  mit  ihr,  mit  der  ethischen
Idee,  die  auch  im  Rechte  waltet,  sich  abzufinden,  wenn  man  darauf
hinweist,  „wie  Sittlichkeit  und  Humanität  auch  auf  dem  Rechtsgebiete
zur  Geltung  kommen,  und  wenn  man  von  dem  „Fortschritte"  spricht,
der  sich  „in  der  Erhebung  des  Sittengesetzes  zum  Rechtsgesetz,  in  der
Umkleidung  der  Forderungen  der  Sittlichkeit  mit  einem  Rechtsschutz
kundgibt*)."  Und  gleichwohl  widerfährt  es  Unger,  daß  er  (S.  624
Note
)  die  Monogamie  darum  als  die  wesentliche  Gestalt  der  Ehe
erklärt,  weil  schon  die  erste  Ehe  in  rechtlicher  Beziehung  den  möglichen
Inhalt  des  Rechtes  der  zweiten  Ehe  erschöpft.  Es  finde  daher  bei  der
Bigamie  „nicht  Collision  zweier  Rechte  statt,  sondern  die  zweite  Ehe
komme,  weil  eben  noch  die  erste  existirt,  gar  nicht  zur  juristischen  Existenz.
Wie  doch  auf  einmal  in  dieser  ganz  und  gar  naturrechtlich  aussehenden
Deduction  die  Ehe  sich  der  juristischen  Vorsorge  für  ihre  vernünftige ¬
  Gestaltung  erfreut!  Und  welchem  positiven  Rechte  gehört  wohl
3)  S.  Unger  S.  616  im  Text  und  Note  **)  daselbst.
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