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Dagegen nehmen wir Unger beim Wort, wenn er (S. 261) den
weit bedeutungsvolleren Satz, allerdings mit vorsichtiger Verclausulirung,
ausspricht: „daß das Recht, so weit es mit dessen Fundamentalbegriffen ¬
verträglich ist, die Forderungen der Sittlichkeit zu
verwirklichen hat," und wenn er (S. 507 Note *) auf „die leitenden
Principien, die sittlichen Ideen, um deren Realisirung es sich handelt,
hinweist und direct die „allgemeinen Forderungen der Vernunft,
deren Verwirklichung vom Staat und im Staat verlangt wird, anerkennt. ¬
Es sind diese Aussprüche nur Fortsetzungen des Widerspruchs,
der darin liegt, von den Forderungen der Vernunft an das Recht zu
sprechen und doch zu läugnen, daß man angeben könne, was das Recht
an sich ist und ob es im concreten Falle verwirklicht sei oder nicht.
Man erkennt nämlich durch jene Aussprüche an, daß das Recht doch
wesentlich eine Seite, wenn auch nur etwa die bloß äußerliche Seite
des Sittlichen, Ethischen sei, daß das Recht mit diesem unter einem
gemeinsamen höheren Gesetze stehe. Während nun für die andere
nicht vom Rechte geregelte, also zunächst für dasselbe indifferente
Seite des Ethischen (Sittlichen) die Herrschaft des apriorischen vernünftigen ¬
Sittengesetzes zugegeben wird, soll die Vernunft plötzlich
schweigen, wo das Ethische aus dem Innern des rein Sittlichen in
das Aeußerliche des Rechtes übergeht. An der Grenze dieses Ueberganges
muß die Vernunft abdanken und man glaubt mit ihr, mit der ethischen
Idee, die auch im Rechte waltet, sich abzufinden, wenn man darauf
hinweist, „wie Sittlichkeit und Humanität auch auf dem Rechtsgebiete
zur Geltung kommen, und wenn man von dem „Fortschritte" spricht,
der sich „in der Erhebung des Sittengesetzes zum Rechtsgesetz, in der
Umkleidung der Forderungen der Sittlichkeit mit einem Rechtsschutz
kundgibt*)." Und gleichwohl widerfährt es Unger, daß er (S. 624
Note
) die Monogamie darum als die wesentliche Gestalt der Ehe
erklärt, weil schon die erste Ehe in rechtlicher Beziehung den möglichen
Inhalt des Rechtes der zweiten Ehe erschöpft. Es finde daher bei der
Bigamie „nicht Collision zweier Rechte statt, sondern die zweite Ehe
komme, weil eben noch die erste existirt, gar nicht zur juristischen Existenz.
Wie doch auf einmal in dieser ganz und gar naturrechtlich aussehenden
Deduction die Ehe sich der juristischen Vorsorge für ihre vernünftige ¬
Gestaltung erfreut! Und welchem positiven Rechte gehört wohl
3) S. Unger S. 616 im Text und Note **) daselbst.
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