Volltext : Schneider, Ernst Christian Gottlieb: Vollständige Lehre vom rechtlichen Beweise in bürgerlichen Rechtssachen

I.  Theil.  I.  Titel.  Grundbegriffe.
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gen:  und  alsdann  muls  Einer  von  beiden  so
lange  für  wahr  angenommen  werden,  als
nicht  der  Andere,  von  dem,  der  ihn  behauptet, -
  bewiesen  ist.  Dieses  Fürwahrannehmen,
heifst  in  der  gerichtlichen  Sprache:  rechtliche
Vermuthung.  Nur  Einem  von  beiden  Theilen -
  kann  also,  in  Ansehung  eines  und  ebendesselben
  Thatsatzes,  oder  dessen,  der  ihm
entgegengesetzt  ist,  die  Last  der  Beweilsführung ¬
  aufliegen,  und  sie  liegt  Demjenigen  auf,
der  die  rechtliche  Vermuthung  gegen  sich  hut.
Die  Grundsätze,  nach  welchen  die  Frage  von
der  rechtlichen  Vermuthung,  und  der  davon
abhängenden  Verbindlichkeit  zur  Beweissfüh*..* ¬
  .
rung,  in  jedem  vorkommenden  Falle,  zu  beurtheilen -
  ist,  sind  im  nächstfolgenden  zweiten
Titel  vorgeschrieben.
5.
§.
Ein  Thatsatz,  der  aus  einem  andern  unbezweifelten ¬
  oder  erwiesenen  Thatsatze,  nach
richtigen  logischen  Regeln,  nothwendig  folgt,
ist  als  eine  Vernunftwahrheit,  kein  Gegenstand ¬
  des  Beweises  (§.  3.).  Eben  diels  ist
der  Fall  wenn  die  Positiv-Gesetze  einen  gewissen, ¬
  Thatsatz  für  eine  nothwendige  Folgerung ¬
  aus  einem  andern,  unbezweifeltem  oder
bewiesenen,  Thatsatze,  ungeachtet  Jener  aus
            
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