Object : Schulreform und Gesellschaft (T. 1)

Fünftes  Buch.  Die  besonderen  Privatrechte.
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sönlichen  Verbindlichkeiten,  die  der  Vorerbe  durch  Versäumniß  der  Abreichung
des  Inventars  oder  durch  Verletzung  seiner  Pflichten  als  Vorbehaltserbe  auf
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geladen  hat,  verbleiben  diesem
sich
Die  fideicommissarische  Substitution  in  ein  Legat  folgt  denselben  Regeln,
der  damit  belastete  Legatar  hat  die  Pflichten  des  Fiduziars*).
Zweiter  Abschnitt.
§.  276.  Der  Erwerb  der  Vermächtnisse.
A.L.R.  I.  12.  §§.  288—372.  Oben  §.  252.  Gruchot,  Erbr.  I.  555—624.  Koch,  Erbr.
S.  1102—1117.  Geyert,  Grundzüge  der  Lehre  v.  d.  Verm.  2.  A.  1836.  §§.  28ff.
P.  Hinschius  in  der  preuß.  Anw.=Zeit.  1862  Nr.  1.  Bornemann  VI.  80f.  Koch,
Pr.=R.  II.  §.869  S.  845.  §§.  884.885  S.870f.  Fischer  §.122.  Zürn  §.  17.—  Arndts  im
Rlex.  VI.  303f.  Fitting  im  Arch.  f.  civ.  Praxis  B.  42  S.  147.  Frh.  v.  Crailsheim
das.  B.  47  S.  368.  Köppen  in  Gerber  und  Ihering  Jahrb.  B.  5  S.  125.  —  Arndts,
Pand.  §§.  554  f.  Keller  §§.  572f.  Puchta  §§.  539f.  Seuffert  4.  A.  B.  3  §§.  611f.
Sintenis  III.  §§.  213.  214.  Vangerow  §§.  529ff.  Windscheid  III.  §§.  642ff.
Unger,  österr.  Priv.=R.  B.  6  §§.  62—66  S.  272  f.  (2.  Aufl.).  —  Zachariä
(Puchelt)  IV.  423.
Der  Begriff  des  Vermächtnisses,  die  dabei  betheiligten  Personen,  die
Form  der  Zuwendung,  der  Gegenstand  und  die  hiernach  sich  abzweigenden
Arten  eines  Vermächtnisses  haben  oben  in  §  352  ihre  Erörterung  gefunden.
Es  ist  noch  zu  untersuchen,  wie  das  Vermächtniß  erworben,  und  welches
den  Erwerb  zwischen  dem  Vermächtnißnehmer  und
Rechtsverhältniß  durch
dem  Vermächtnißträger  erzeugt  wird.
I.  Der  Erwerb.  Sobald  der  Erblasser  gestorben  ist,  erwirbt  der  Vermächtnißnehmer ¬
  —  und  zwar  nach  preußischem  Recht  unabhängig  davon,  ob
das  Recht  auf  das
der  Erbe  die  Erbschaft  annimmt  oder  ausschlägt"
Vermächtniß,  auch  wenn  es  bedingt  ist*).  Der  Vermächtnißnehmer  muß  zu  dieser
Zeit,  als  der  Zeit  des  Anfalls,  zum  Erwerb  von  Todes  wegen  fähig,  insbesondere
also  existent  sein,  bei  einem  über  die  Zeit  des  Todes  hinausgeschobenen  Anfall
genügt  es  aber,  wenn  der  Bedachte  entweder  zur  Zeit  des  Todes  gelebt  hat  oder
wenigstens  bis  zu  dem  Anfallszeitpunkt  zur  Existenz  gekommen  ist,  auch  wenn  er
demnächst  vor  dem  Eintritt  der  Zeit  gestorben  sein  sollte*).  Das  preußische
Recht  stimmt  bei  dem  Erwerb  der  Vermächtnisse  mit  dem  römischen  Recht
insoweit  überein,  als  auch  nach  letzterem  der  Erwerb  von  Rechtswegen  ein——— ¬

52a)  R.G.  bei  Gruchot  B.  32  S.  891.
53)  I.  12.  §.  466.  Vgl.  auch  §.  10  J.  II.  23.  l.  1  §.  5.  l.  6  §.  1  D.  XXXVI.  1.  l.  3.
C.  VI.  49.
*)  1.  5.  §.  1  D.  XXXVI.  2.  1.  un.  §.  1  C.  VI.  51.  A.L.R.  I.  12.  §.  288  „mit  dem  Todestage ¬
  des  Erblassers".  Vgl.  I.  12.  §.  279.
2)  I.  12.  §.  485.  Der  nach  dem  Entwurf  des  B.G.B.  allein  in  Betracht  kommende  Vermächtnißanspruch ¬
  entsteht  in  den  Fällen  des  §.  1867  später  als  der  Erbfall.
3)  Oben  §.  251  Anm.  41.
            
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