Fünftes Buch. Die besonderen Privatrechte.
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sönlichen Verbindlichkeiten, die der Vorerbe durch Versäumniß der Abreichung
des Inventars oder durch Verletzung seiner Pflichten als Vorbehaltserbe auf
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geladen hat, verbleiben diesem
sich
Die fideicommissarische Substitution in ein Legat folgt denselben Regeln,
der damit belastete Legatar hat die Pflichten des Fiduziars*).
Zweiter Abschnitt.
§. 276. Der Erwerb der Vermächtnisse.
A.L.R. I. 12. §§. 288—372. Oben §. 252. Gruchot, Erbr. I. 555—624. Koch, Erbr.
S. 1102—1117. Geyert, Grundzüge der Lehre v. d. Verm. 2. A. 1836. §§. 28ff.
P. Hinschius in der preuß. Anw.=Zeit. 1862 Nr. 1. Bornemann VI. 80f. Koch,
Pr.=R. II. §.869 S. 845. §§. 884.885 S.870f. Fischer §.122. Zürn §. 17.— Arndts im
Rlex. VI. 303f. Fitting im Arch. f. civ. Praxis B. 42 S. 147. Frh. v. Crailsheim
das. B. 47 S. 368. Köppen in Gerber und Ihering Jahrb. B. 5 S. 125. — Arndts,
Pand. §§. 554 f. Keller §§. 572f. Puchta §§. 539f. Seuffert 4. A. B. 3 §§. 611f.
Sintenis III. §§. 213. 214. Vangerow §§. 529ff. Windscheid III. §§. 642ff.
Unger, österr. Priv.=R. B. 6 §§. 62—66 S. 272 f. (2. Aufl.). — Zachariä
(Puchelt) IV. 423.
Der Begriff des Vermächtnisses, die dabei betheiligten Personen, die
Form der Zuwendung, der Gegenstand und die hiernach sich abzweigenden
Arten eines Vermächtnisses haben oben in § 352 ihre Erörterung gefunden.
Es ist noch zu untersuchen, wie das Vermächtniß erworben, und welches
den Erwerb zwischen dem Vermächtnißnehmer und
Rechtsverhältniß durch
dem Vermächtnißträger erzeugt wird.
I. Der Erwerb. Sobald der Erblasser gestorben ist, erwirbt der Vermächtnißnehmer ¬
— und zwar nach preußischem Recht unabhängig davon, ob
das Recht auf das
der Erbe die Erbschaft annimmt oder ausschlägt"
Vermächtniß, auch wenn es bedingt ist*). Der Vermächtnißnehmer muß zu dieser
Zeit, als der Zeit des Anfalls, zum Erwerb von Todes wegen fähig, insbesondere
also existent sein, bei einem über die Zeit des Todes hinausgeschobenen Anfall
genügt es aber, wenn der Bedachte entweder zur Zeit des Todes gelebt hat oder
wenigstens bis zu dem Anfallszeitpunkt zur Existenz gekommen ist, auch wenn er
demnächst vor dem Eintritt der Zeit gestorben sein sollte*). Das preußische
Recht stimmt bei dem Erwerb der Vermächtnisse mit dem römischen Recht
insoweit überein, als auch nach letzterem der Erwerb von Rechtswegen ein——— ¬
52a) R.G. bei Gruchot B. 32 S. 891.
53) I. 12. §. 466. Vgl. auch §. 10 J. II. 23. l. 1 §. 5. l. 6 §. 1 D. XXXVI. 1. l. 3.
C. VI. 49.
*) 1. 5. §. 1 D. XXXVI. 2. 1. un. §. 1 C. VI. 51. A.L.R. I. 12. §. 288 „mit dem Todestage ¬
des Erblassers". Vgl. I. 12. §. 279.
2) I. 12. §. 485. Der nach dem Entwurf des B.G.B. allein in Betracht kommende Vermächtnißanspruch ¬
entsteht in den Fällen des §. 1867 später als der Erbfall.
3) Oben §. 251 Anm. 41.