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rs hat daher hierüber weitläustiger gesprochen werdcit niüsse»,
als es sonst der Zweck der gegenwärtigen Abhandlung ge»
stattet. . •
Die Theorie vom Zoll - Regal ist im Ucbrigen den
Grundsätzen des gemeinen'Rechts gemäß festgestellt wor-
den. Nur bei Einem Puncte halten wir eine speciellc Be-
leuchtung noch für nöthig. Nach der Theorie des Land-
rechts ist der Staat auch dort, wo er einen Wegezoll er-
hebt, berechtigt, zur Unterhaltung und Besserung des Weges,
von den Unterthancn Hand- und Spanndienste zu verlan-
gen; den Privat-Zoll-Berechtigten steht aber diese Besugniß
nicht zu. Dieser Satz crgiebt sich nicht undeutlich aus ei-
ner Vergleichung der $$. 11 und 13. mit dem §. 138. Tik.
15. Th. II. des A. L. R. 10); außer Zweifel setzen ihn die
Materialien.
Der H. 172. des ersten Entwurfes bestimmte allgc-
. gemein, daß die Zollberechtigten die Wege innerhalb ihres
Zoll-Distriktes allein zu unterhalten schuldig wären. Der
§. 103. ibidem verordnete, daß die Unterthancn nur dort,
wo der Staat keinen Zoll erhebt, ihm zur Unterhaltung
der Landstraßen Hand- und Spanndienste zu leisten hätten.
Materialien, Bd. XIX. k. 82 und 78.
I«) §. II. «Gegen den Genuß der dem Staate von den
Landstraßen zukommenden Nutzungen, ist er verpflichtet, für die Un-
terhaltung der Sicherheit und Bequemlichkeit derselben zu sorgen."
§. 13. „Die Einwohner der an der Straße liegenden Gegenden
sind, nach gemeinen Rechten, zur Arbeit mit Hand- und Spanndien-
sten, bei Unterhaltung und Besserung der Wege, »ach der Anordnung
des Staates verbunden."
§. 138. „Jeder Privati,ihabcr einer Zoll-, Brücken-, Fähr»
oder Wegegelds-Gerechtigkeit ist schuldig, die Straßen, Wege, Fäh-
ren und Brücken, innerhalb des ihn, angewiesenen DistrictS, auf ei-
gene Kosten in sicherem und tauglichem Stande zu erholten."