Contents : Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 13 (1833))

Revision  der  Lehre  |
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Festhaltung  desselben  durch  strenge  Drohungen  gegen
milde  und  vom  Gesetze  abweichende  Richter  eingeschärft. -
  Für  die  honestiores  aber  läßt  das  Gesetz
Alles  bei  der  bestehenden  Praxis.  Nur  sagt  es,
daß  sie  wenigstens  mit  der  alten  Strafe  der  lex  Julia
de  vi  privata  zu  bestrafen  seyen.  In  welchen  Fällen
aber  härter?  darüber  schweigt  es,  und  konnte  wohl,
wenn  wir  annehmen,  daß  es  sich  auf  eine  bestehende
Praxis  bezog,  auch  allenfalls  noch  eher  schweigen.
Justinianisches  Recht.
§.  20.
Ueber  das  weitere  Schicksal  unserer  Lehre  in  der
ganzen  Zeit  vom  J.  390  bis  auf  Justinian  haben  wir
keine  Notizen.  Schließen  läßt  sich  aber  aus  dem  eben
Angegebenen,  daß  man  in  dieser  Zeit  wieder  auf  den
Unterschied  zwischen  vis  publica  und  privata  in  manchen -
  Fällen  einige  Rücksicht  nahm,  und  so  wird  dadurch
Manches,  was  Justinian  that,  erklärbarer.  Es  erklärt -
  sich  dadurch  mehr,  wie  er  sich  bewogen  finden
konnte,  diese  Distinction  wieder  recht  herauszuheben.
Es  erklärt  sich  aber  auch  dadurch  und  durch  das,  was
unter  den  früheren  Kaisern  vorgegangen  war,  wie  Justinian -
  dazu  kommen  konnte  und  mußte,  die  alten
Distinctionen  zwischen  vis  publica  und  privata,  wie
sie  die  lex  Julia  gemacht,  und  die  klassische
Juristenzeit  im  Wesentlichen  beibehalten
hatte,  großentheils  zu  verlassen,  und  unter  die  vis
publica  eine  Menge  Fälle  zu  stellen,  welche  nach  jenen
ältern  Rechten  zur  vis  privata  gehört  hatten.  Es  erklärt -
  sich  endlich  das  Schwanken  Justinians  bei  allen
e
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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