Revision der Lehre |
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Festhaltung desselben durch strenge Drohungen gegen
milde und vom Gesetze abweichende Richter eingeschärft. -
Für die honestiores aber läßt das Gesetz
Alles bei der bestehenden Praxis. Nur sagt es,
daß sie wenigstens mit der alten Strafe der lex Julia
de vi privata zu bestrafen seyen. In welchen Fällen
aber härter? darüber schweigt es, und konnte wohl,
wenn wir annehmen, daß es sich auf eine bestehende
Praxis bezog, auch allenfalls noch eher schweigen.
Justinianisches Recht.
§. 20.
Ueber das weitere Schicksal unserer Lehre in der
ganzen Zeit vom J. 390 bis auf Justinian haben wir
keine Notizen. Schließen läßt sich aber aus dem eben
Angegebenen, daß man in dieser Zeit wieder auf den
Unterschied zwischen vis publica und privata in manchen -
Fällen einige Rücksicht nahm, und so wird dadurch
Manches, was Justinian that, erklärbarer. Es erklärt -
sich dadurch mehr, wie er sich bewogen finden
konnte, diese Distinction wieder recht herauszuheben.
Es erklärt sich aber auch dadurch und durch das, was
unter den früheren Kaisern vorgegangen war, wie Justinian -
dazu kommen konnte und mußte, die alten
Distinctionen zwischen vis publica und privata, wie
sie die lex Julia gemacht, und die klassische
Juristenzeit im Wesentlichen beibehalten
hatte, großentheils zu verlassen, und unter die vis
publica eine Menge Fälle zu stellen, welche nach jenen
ältern Rechten zur vis privata gehört hatten. Es erklärt -
sich endlich das Schwanken Justinians bei allen
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