Volltext : Schuster, Michael: Uiber das Baurecht, Verbiethungsrecht, den Gebrauch und Nichtgebrauch der Dienstbarkeiten, dann über die einzelnen Gattungen, Ersitzung und Verjährung derselben

Inhalt
119)  Ob  man  berechtigt  sey,  Balken  in  eine  gemeinschaftliche ¬
  Mauer  einzulassen?
150)  Mit  welchem  Nahmen  das  Balkenrecht  zu  belegen
sey,  wenn  man  dasselbe  aus  seinem  eigenthümlichen  Hause =
  über  eine  Wand  ausübt,  die  man  mit  einem  Andern
gemeinschaftlich  besitzt?
151)  Was  im  Falle  einer  eigenmächtigen  Balken-Einfügung -
  Rechtens  sey?
152)  Wenn  es  sich  um  die  Ausübungsart  einer  unter  allgemeinen ¬
  Ausdrücken  ertheilten  Dienstbarkeit  handelt,
so  muß  man  nun  unterscheiden,  ob  es  sich  um  die  erste,
oder
53)  mit  Verlust  der  Zeit,  um  die  fernere  Ausübung
handle.
154)  An  die  Stelle  der  verfaulten  Balken  dürfen  andere
eingelassen  werden.
155)  Als  Ausnahme  gilt,  wenn  das  Balkenrecht  wegen
einer  zeitlichen  Ursache  bestellt  worden  wäre.
156)  Was  Rechtens  sey,  wenn  ein  Zweifel  entsteht,  ob  die
Balken=Einfügung  als  eine  Grunddienstbarkeit,  oder
nur  aus  einer  zeitlichen  Ursache  ertheilt  worden  sey?
157)  Ob  ein  Unterschied  zwischen  der  Dienstbarkeit  der
Lasttragung  und  Balken-Einfügung  bestehe,  und  ob
Dienstbarkeiten  im  Thun  bestehen  können?
58)  Das  dingliche  Recht  der  Dienstbarkeit  wird  auf  dieselbe =
  Art,  wie  ein  anderes  dingliche  Sachenrecht  erworben; ¬
  daher  wird  vor  allem  Andern  einer  der  vier  Rechtstitel =
  erfordert.
159)  Obschon  im  180.  §.  der  Rechtstitel  des  richterlichen
Ausspruches  übergangen  wird,  so  gehört  er  dennoch  unter ¬
  die  Titel  zur  Erwerbung  einer  Servitut.
160)  Der  bloße  Titel  gewährt  nur  ein  persönliches  Recht;
zur  Erwerbung  des  dinglichen  Rechtes  muß  das  Er=
            
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