Inhalt
119) Ob man berechtigt sey, Balken in eine gemeinschaftliche ¬
Mauer einzulassen?
150) Mit welchem Nahmen das Balkenrecht zu belegen
sey, wenn man dasselbe aus seinem eigenthümlichen Hause =
über eine Wand ausübt, die man mit einem Andern
gemeinschaftlich besitzt?
151) Was im Falle einer eigenmächtigen Balken-Einfügung -
Rechtens sey?
152) Wenn es sich um die Ausübungsart einer unter allgemeinen ¬
Ausdrücken ertheilten Dienstbarkeit handelt,
so muß man nun unterscheiden, ob es sich um die erste,
oder
53) mit Verlust der Zeit, um die fernere Ausübung
handle.
154) An die Stelle der verfaulten Balken dürfen andere
eingelassen werden.
155) Als Ausnahme gilt, wenn das Balkenrecht wegen
einer zeitlichen Ursache bestellt worden wäre.
156) Was Rechtens sey, wenn ein Zweifel entsteht, ob die
Balken=Einfügung als eine Grunddienstbarkeit, oder
nur aus einer zeitlichen Ursache ertheilt worden sey?
157) Ob ein Unterschied zwischen der Dienstbarkeit der
Lasttragung und Balken-Einfügung bestehe, und ob
Dienstbarkeiten im Thun bestehen können?
58) Das dingliche Recht der Dienstbarkeit wird auf dieselbe =
Art, wie ein anderes dingliche Sachenrecht erworben; ¬
daher wird vor allem Andern einer der vier Rechtstitel =
erfordert.
159) Obschon im 180. §. der Rechtstitel des richterlichen
Ausspruches übergangen wird, so gehört er dennoch unter ¬
die Titel zur Erwerbung einer Servitut.
160) Der bloße Titel gewährt nur ein persönliches Recht;
zur Erwerbung des dinglichen Rechtes muß das Er=