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offenbar in seinem Rechte zu verletzen, so weit gesetzlich beschränkt ¬
werden, daß es unschädlich würde. Es liegt in dem
natürlichen und positiven Rechte, daß der Waldbesitzer, da,
wo diese Berechtigung auf dem Walde lastet, nichts thun
darf, um ihre Ausübung zu verhindern. Dies würde aber
geschehen, wenn er mittelst der Durchforstung alle Bäume
wegnehmen wollte, bevor sie noch trocken werden, sobald er
nur annehmen kann, daß das Absterben derselben früher oder
später eintreten wird. Er ist daher verpflichtet, auf alle
Durchforstungen und den Einschlag des trocken werdenden Holzes ¬
so lange zu verzichten, als dies noch von dem Berechtigten ¬
in Anspruch genommen werden kann. Dadurch wird aber
eine zweckmäßige Benutzung des Holzes eben so gut unmöglich ¬
gemacht, als die Herstellung regelmäßiger Bestände. Es
ist daher dies Recht unbedingt gegen Entschädigung des Berechtigten ¬
abzulösen.
8. Dasselbe gilt vom Lagerholze. Man versteht darunter ¬
Stämme, die vor Alter umgefallen und im Walde liegen
gelassen sind. Eine Waldwirthschaft, wobei man Lagerholz absichtlich ¬
entstehen ließ, wäre eine sehr unvollkommene. Ist nun
aber der Berechtigte darauf angewiesen, seinen Bedarf durch
Benutzung des Lagerholzes zu decken, so ist es auch ungesetzlich, ¬
diese Berechtigung dadurch indirekt ihrem Eigenthümer
rauben zu wollen, daß man kein Lagerholz entstehen läßt. E
muß entschädigt werden, wenn auf Veranlassung des Waldeigenthümers ¬
kein Lagerholz mehr vorhanden ist.
9. Das Recht auf Windbruch ist ein sehr unbestimmtes ¬
hinsichts seines Ertrages, kann für den Forst zuweilen
höchst nachtheilig werden und giebt dann dem Berechtigten
wieder oft nur einen sehr geringen Ertrag. Dabei ist es in
seiner Ausübung schwer zu kontroliren, und darum in jedem
Falle lieber zu beseitigen.
10. Das Recht auf eine bestimmte Holzgattung,
worunter auch das Recht auf das Unterholz im Mittelwalde
zu begreifen ist, ist ein durchaus nachtheiliges und kann nie¬