Volltext : Böhm, Ferdinand: Handbuch der internationalen Nachlassbehandlung mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich und die einzelnen Bundesstaaten einschliesslich Elsass-Lothringen

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offenbar  in  seinem  Rechte  zu  verletzen,  so  weit  gesetzlich  beschränkt ¬
  werden,  daß  es  unschädlich  würde.  Es  liegt  in  dem
natürlichen  und  positiven  Rechte,  daß  der  Waldbesitzer,  da,
wo  diese  Berechtigung  auf  dem  Walde  lastet,  nichts  thun
darf,  um  ihre  Ausübung  zu  verhindern.  Dies  würde  aber
geschehen,  wenn  er  mittelst  der  Durchforstung  alle  Bäume
wegnehmen  wollte,  bevor  sie  noch  trocken  werden,  sobald  er
nur  annehmen  kann,  daß  das  Absterben  derselben  früher  oder
später  eintreten  wird.  Er  ist  daher  verpflichtet,  auf  alle
Durchforstungen  und  den  Einschlag  des  trocken  werdenden  Holzes ¬
  so  lange  zu  verzichten,  als  dies  noch  von  dem  Berechtigten ¬
  in  Anspruch  genommen  werden  kann.  Dadurch  wird  aber
eine  zweckmäßige  Benutzung  des  Holzes  eben  so  gut  unmöglich ¬
  gemacht,  als  die  Herstellung  regelmäßiger  Bestände.  Es
ist  daher  dies  Recht  unbedingt  gegen  Entschädigung  des  Berechtigten ¬
  abzulösen.
8.  Dasselbe  gilt  vom  Lagerholze.  Man  versteht  darunter ¬
  Stämme,  die  vor  Alter  umgefallen  und  im  Walde  liegen
gelassen  sind.  Eine  Waldwirthschaft,  wobei  man  Lagerholz  absichtlich ¬
  entstehen  ließ,  wäre  eine  sehr  unvollkommene.  Ist  nun
aber  der  Berechtigte  darauf  angewiesen,  seinen  Bedarf  durch
Benutzung  des  Lagerholzes  zu  decken,  so  ist  es  auch  ungesetzlich, ¬
  diese  Berechtigung  dadurch  indirekt  ihrem  Eigenthümer
rauben  zu  wollen,  daß  man  kein  Lagerholz  entstehen  läßt.  E
muß  entschädigt  werden,  wenn  auf  Veranlassung  des  Waldeigenthümers ¬
  kein  Lagerholz  mehr  vorhanden  ist.
9.  Das  Recht  auf  Windbruch  ist  ein  sehr  unbestimmtes ¬
  hinsichts  seines  Ertrages,  kann  für  den  Forst  zuweilen
höchst  nachtheilig  werden  und  giebt  dann  dem  Berechtigten
wieder  oft  nur  einen  sehr  geringen  Ertrag.  Dabei  ist  es  in
seiner  Ausübung  schwer  zu  kontroliren,  und  darum  in  jedem
Falle  lieber  zu  beseitigen.
10.  Das  Recht  auf  eine  bestimmte  Holzgattung,
worunter  auch  das  Recht  auf  das  Unterholz  im  Mittelwalde
zu  begreifen  ist,  ist  ein  durchaus  nachtheiliges  und  kann  nie¬
            
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