Objekt : Deutschlands Eisenbahnen (2,[2])

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Zweiter  Titel.
Rechtsverhältniß  der  Bahnverwaltungen  zu  den
Transportnehmern  nach  Vollendung  des  Transports
auf  ihrer  Bahn,  insbesondere  Erörterung  der  Frage,
ob  und  inwiefern  bei  dem  Transporte  über  mehrere
Bahnen  ein  Speditions-  oder  Mandatsverhältniß
eintritt.
Einleitung.
§.  120.
Es  besteht  eine  auch  in  der  Praxis  ziemlich  verbreitete  Ansicht,
zwischen  Transportnehmer  und  Eisendaß ¬
  das  Rechtsverhältniß
bahnverwaltung  hinsichtlich  eines  der  letztern  zum  Transport,  insbesondere ¬
  zu  einem  Transport  über  ihre  Bahn  hinaus
anvertrauten  Gegenstandes,  wo  nicht  ganz,  doch  wenigstens  von
Zeit  der  Vollendung  des  Transports  auf  ihrer  Bahn  (in  Beziehung
auf  die  Besorgung  an  eine  andere  Eisenbahn=Verwaltung  oder  an
eine  andere  Transportgelegenheit  zum  Weitertransporte)  als  das
eines  Spediteurs  aufzufassen  sei  *).  Die  Autonomie  der  deutschen
1)  Vgl.  Seuffert  Archiv  Bd.  XIX  S.  409  No.  3  Beschorner  l.  c.  S.  259.
Der  Verfasser  stand  davon  ab,  diese  Fragen  (als  weitläufige  rationes
dubitandi)  bereits  im  Titel  I.  Kapitel  I  zu  besprechen,  da  diese  Erörterungen
            
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