thumbs : Hüglin, Albert: ¬Der Tarifvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

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der  kollektive  Arbeitsvertrag  noch  nicht  im  stande  ist,  in  befriedigender -
  Weise  das  Arbeitsverhältnis  zu  regeln.  Ein  solches
Resultat  bringt  er  dem  Arbeiter  deshalb  nicht,  weil  er  ihm  den
oft  unter  großen  Opfern  errungenen  Erfolg  nicht  sichert.
Die  Möglichkeit  überhaupt,  einmal  errungene  Bedingungen
zu  behaupten,  besteht  zwar,  und  die  Geschichte  der  Gewerkschaftsbewegung -
  bringt  dafür  viele  Beispiele.  Das  ist  dann  aber  nicht
eine  besondere  Wirkung  des  kollektiven  Arbeitsvertrages,  sondern
der  Organisation  der  Arbeiter  in  Gewerkschaften.  Die  Furcht
vor  dem  Streik  allein,  der  womöglich  noch  ungünstig  verlaufen
könnte,  bewegt  in  diesem  Fall  den  Arbeitgeber,  den  kollektiven
Arbeitsvertrag  nicht  zu  kündigen  und  mit  dem  neu  eintretenden
Arbeiter  entsprechende  Arbeitsverträge  abzuschließen,  wozu  er
jedoch  durch  nichts  verpflichtet  ist.  Denn  die  Dauer  der  Verpflichtung -
  zu  Leistung  und  Gegenleistung  entspricht  immer  der
Dauer  des  Vertrages,  der  sie  erzeugt.  Mit  den  Verträgen  laufen
die  Verpflichtungen  ab.  Einen  kollektiven  Arbeitsvertrag  auf
ein  Jahr  abschließen,  hieße  also  für  die  beteiligten  Parteien,  die
kontrahierenden  Arbeiter  und  den  Arbeitgeber,  sich  für  ein  Jahr
lang  zu  Leistungen  und  Gegenleistungen  verpflichten.  Erfahrungsgemäß -
  ist  das  aber  für  das  gewerbliche  Arbeitsverhältnis  auf  eine
solche  Dauer  unmöglich;  die  Kündigungsfrist  für  das  Arbeitsverhältnis -
  beläuft  sich  in  der  Regel  höchstens  auf  14  Tage.  Ist
nun  das  Machtverhältnis  beider  Parteien  so,  daß  der  Unternehmer
offenbar  der  Stärkere  ist,  so  kann  er  das  Arbeitsverhältnis  kündigen -
  und  erklären,  zu  den  bisherigen  Bedingungen  nicht  weiter
arbeiten  zu  lassen;  und  die  Arbeiter  müssen  sich  das  gefallen
lassen.  —  Wenn  man  die  Berichte  und  Protokolle  der  Gewerkschaften -
  durchsieht,  stößt  man  immer  wieder  auf  die  Klage,
daß  im  Kampf  errungene  Besserungen  allmählich  wieder  verlorengegangen -
  seien.
Liegt  die  Überlegenheit  des  Arbeitgebers
aber  nicht  so  klar  zu  Tage,  so  wird  es,  wenn  die  Arbeiter  nicht
doch  sich  mit  schlechteren  Bedingungen  zufriedengeben  wollen,
also  bestenfalls  zum  Kampf  kommen.  Die  Macht  beider  Parteien
wird  aber  von  einer  Reihe  von  Umständen  ununterbrochen
beeinflußt:  von  der  Konjunktur,  von  Veränderungen  im  Betriebe,
dem  augenblicklichen  Stadium  in  der  Produktion,  der  Vollkommenheit -
  der  Berufsorganisation  u.  s.  w.  Alle  diese  Faktoren
            
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