fullscreen : Klötzer, Carl Christian Wilhelm: Versuch eines Beytrags zur Berichtigung der Lehre von der Beweislast, insbesondere bey angestellter actio confessoria und negatoria

—  62  —
ve,  und  aus  einer  Negative  eine  Affirmative  zu  machen
wissen?  —  —  Die  Auslegung  und  Anwendung  der  Gesetze, ¬
  rücksichtlich  der  beyden  problematischen  Sätze,  mit
denen  wir  es  hier  zu  thun  haben,  ist,  so  wie  immer,  nicht
möglich,  ehe  man  darüber  mit  sich  einig  ist,  was  man
in  den  Gesetzen  suchen  muß,  und  was  man  darinnen  finden -
  kann.  Die  Realität  des  einen  oder  andern  jener  problematischen ¬
  Sätze  wird  daher  durch  kein  positives  Gesetz
nachgewiesen  werden  können,  so  lange  jener  Punct  des
Einverständnisses  nicht  gefunden  ist.  -  Ob  es  mir  gelungen ¬
  ist,  ihn  in  diesem  Versuch  zu  treffen  und  bemerklich ¬
  zu  machen,  dieß  sey  dem  Urtheile  und  der  Ueberzeugung =
  des  sachverständigen  Lesers  überlassen.
XIX.
Uebergang  zu  dieser  Entscheidung.
Wenn  Weber  behauptet:  daß  der  Beweis  einer  Negative ¬
  direct  und  indirect  geführt  werden  könne  --;  so
kömmt  nun  freylich  zuvörderst  Alles  auf  den  Sinn  dieser
Behauptung  an.  Irre  ich  mich  nicht,  so  soll  mit  jener
Behauptung  nicht  mehr  und  nicht  weniger  gesagt  seyn,
als:  Es  kann  bewiesen  werden,  daß  Etwas-  eine  Thatsache, =
  eine  Eigenschaft  -  nicht  sey*).
*)  Er  sagt  z.  E.  S.  196.  N.  11.  a.  a.  O.  „Jeder  streitende
„Theil  ist  schuldig,  seine  Anträge  zu  rechtfertigen.  Sind  also
„diese  von  ungewissen  Thatsachen  abhängig,  so  versteht  es
„  sich  von  selbst,  daß  er  den  Beweis  der  letztern,  sie  moͤgen
„in  Bejahungen  oder  Verneinungen  bestehen,  führen  muß.
Ferner  S.  192.  „Personen,  die  durch  ihre  Eegenwart  bey
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer