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Kindern das eigene Urtheilen überflüssig oder unmöglich -
zu machen.
78. §. 3. Und der praktischen Vernunft,
Der Zögling soll nicht bloß das Recht, sondern auch
die Pflicht, und zwar die ihm obligende Pflicht erkennen. -
Beydes ist nicht allezeit verbunden. Der Erzieher
soll die-Bildung des Zöglinges nicht auf lebhafte Schilderungen -
edler Handlungen beschränken, wodurch das moralische
Gefühl zwar gebildet, aber der Zweck doch nicht erreichet
wird, wenn nicht der Zögling zugleich zur Erkenntniß seiner
Pflicht geführet wird. Er bleibe bey keiner Pflicht bloß im
Allgemeinen stehen, sondern zeige dieselbe allezeit in Anwendung -
auf den Zögling selbst, auf seine individuelle
gegenwärtige oder wahrscheinlich künftige Lage.
Er zeige die allgemeine und unbedingte Verbindlichkeit einer
jeden Pflicht. Je gewöhnlicher die Fälle, je analoger die
Lagen, je ähnlicher die Menschen dem Zöglinge sind, desto
bessere Dienste werden die Beyspiele leisten. Der Erzieher
beuge auf eine indirecte Art den gewöhnlichen oder wahrscheinlich -
zu befürchtenden Verdrehungen der erkannten
Pflicht, den zu besorgenden Ausflüchtzen vor, oder zeige
an andern Menschen, wie leicht das Herz den Verstand
blendet und irre leitet.
79. §. 4. Jede Schwächung des moralischen Triebes,
Der eigentliche Trieb zur Moralität wird auf in directe -
Art durch Verwahrlosung desselben und durch die
überwiegende Thätigkeit des Triebes der Sinnlichkeit geschwächet. -
Daraus ergibt sich auch ohne nähere Erläuterung,
was die diätetische Sorgfalt des Erziehers vermeiden und
verhindern müsse. Diese Schwächung kann aber auch durch
eine zweckwidrige Art der Cultur entstehen. Die vorzüglichsten -
Fehler, die der Erzieher in dieser Hinsicht vermeiden
soll, sind: 1. Man beschränkt die Cultur oft nur auf das
Vortragen und Einprägen moralischer Vorschriften
ohne zugleich Lust und Neigung zu denselben dem Herzen
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Max-Planck-Institut für Bi
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