fullscreen : Fünfter Band (5)

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gründete  Vorspiegelung,  wenn  die  aus  der
Ritterverein  jenseits  angezogenen  Stellen,  sowohl -
  überhaupt,  als  in  Absicht  auf  die  von
Gemmingischen  Lehen  dahin  angezogen  werden
wollen,  als  wenn  es  damit  die  Absicht  gehabt
hätte,  Landesfürstliche  Rechte  zu  untergraben,  |  |
oder  die  Gerichtbarkeit,  welche  dem  Lehenherrn
in  wahren  Lehensachen  gebühret,  auf  Schrauben -
  zu  stellen.  Wie  denn  auch  die  eigentliche
konditionirte  und  paktirte  Badische  Gerichtbar=  |  |
keit,  bey  den  Lehen=Orten,  nähmlich  die  bestimmte -
  Appellation  allezeit  anerkannt  worden
§.  87.
Dieser  Verein  hat  den  Lehenherrn  und  Niemand  an
seinen  Rechten  etwas  benommen.
Es  ist  uͤbrigens  im  allgemeinen  ein  laͤngst
erwiesener  Saz,  daß  die  Reichs=Ritterschaft
in  Schwaben,  schon  lange  vor  der  Munder  =kinger -
  Verein  ihre  Verfassung  gehabt,  und
daß  durch  dieselbe  weder  den  Befugnissen  der
Reichsständen  überhaupt,  noch  insbesondere
der  Lehenherrn  eingegriffen  worden  sey  (a),
sona) -
  Vertheidigte  Freyheit  und  Unmittelbarkeit -
  der  Reichsritterschaft  Th.  1.  Abschn.  2.
S.  481.  saq.  und  S.  542.  u.  f.  Selbst  der  gewiß -
  der  Ritterschaft  nicht  sehr  günstige,  doch
sonst  unpartheyische  J.  J.  Moser  in  seinen  vermischten -
  Beyträgen  zu  Reichsritterschaftlichen
Sachen  St.  1.  §.  32.  S.  62.  u.  f.  zeiget  dieses, -

Max-Planck-Institut  für
            
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