Objekt : Bornemann, Friedrich Wilhelm Ludwig: Von Rechtsgeschäften überhaupt und von Verträgen insbesondere, nach preußischem Rechte

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den  Beweis,  daß  schon  während  des  Geschäfts  die
Unfreiheit  dagewesen  sei,  erleichtern.
C.
Unmündige,  d.  h.  Personen,  welche  über  7  Jahr
alt  sind,  das  14te  aber  noch  nicht  zuruͤckgelegt  haben. ¬
  1.  4.  §.  21.  22.
Es  kann  nicht  geleugnet  werden,  daß  diese  Personen
schon  willensfähig  sind,  ihr  Wille  wird  aber,  da  sie  die
Lebensverhältnisse  vollständig  zu  übersehen  unfähig  sind,
leicht  unrichtig  bestimmt.  Darauf  gründen  sich  die  Bestimmungen ¬
  des  röm.  und  Landrechts.  Denn
1.  sollen  Unmündige  wegen  Verbrechen  eben  so  wenig
aks  Kinder  bestraft  werden.  II.  20.  §.  17.
2.
In  Bezug  auf  die  civilrechtlichen  Folgen  aus  unerlaubten ¬
  Handlungen  bestimmte  das  röm.  Recht,  daß
der  Pubertät  nahe  Personen  sich  durch  einen  Dolus
verpflichten,  einen  Diebstahl  begehen,  auf  Schadensersatz =
  belangt  werden  könnten.  §.  18.  Inst.  de  oblig.
quae  ex  delicto  (4.  1.)  und  L.  4.  §.  26.  D.  de  Doli
mali  exc.  (44.  4.)  Bei  uns  findet  sich  eine  generelle
Bestimmung  hierüber  nicht,  folgendes  specielle  aber:
Wenn  der  Unmündige  eine  bei  ihm  deponirte  Sache
in  Natura  nicht  zurückgeben  kann,  so  muß  er  dem
Deponenten  den  Werth  dieser  Sache  in  so  weit  erstatten, =
  als  er  (der  Unmuͤndige)  sich  eines  Betruges
schuldig  gemacht  hat.  I.  14.  §.  57.  Register  sub  Voce
Unmündige.  An  einer  andern  Stelle  wird  verordnet,
daß  derjenige,  welcher  aus  dem  Vemögen  eines  Andern =
  etwas  an  Geld  oder  Geldeswerth  betrüglich  an
sich  gebracht  habe,  jeder  Zeit  zur  vollständigen  Schadloshaltung =
  verbunden  sei,  und  dies  ist  an  einem  Orte
bestimmt,  wo  eben  von  der  nützlichen  Verwendung
für  Fähige  und  Unfähige  gesprochen  worden,  so  daß
die  Bestimmung  unbedenklich  generell  sein  soll.  I.  13.
            
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