10.3.
Zu Art. 357 des H.-G.-Bs.
Zu Art. 357 des H.-G.-Bs.
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schafter gleichmäßig zustehendem Recht (Art. 102 §. 1 d. H.-G.-Bs.)
her, wobei ein Widerruf nicht in Frage kommen kann. (Unschütz
und v. Völderndorfs Commtr. Bd. 2. S. 102.; v. Hahn Kommtr.
2. Aufl. Bd. 1. S. 316. Kehßner Handelsgesetzbuch zu Art. 102.)
Bei solchem Sachverhalt war Entziehung der Bertretungsbefug-
niß nicht durchführbar und konnte deshalb auch eine bezügliche
Verfügung im Wege des Arrestes nicht erfolgen.
Es erübrigte hiernach nur Ausschließung des Gesellschafters
oder Auflösung der Gesellschaft.
Da die Gesellschaft nur aus zwei Mitgliedern bestand, so
war nach der vom R.-O.-H.-G. im Erk. vom 7. Octbr. 1873
(Entsch. Bd. 11. S. 160. anders namentlich v. Hahn Commtr.
2. Aufl. Bd. 1. S. 448, Puchelt Comtr. S. 215.) gegebenen Aus-
legung des Art. 128 d. H.-G.-BS. die Ausschließung nicht statthaft.
Der Kaufmann Bonwitt war hiernach auf die Auflösung der
Gesellschaft beschränkt. Mit einer hierauf gerichteten Klage konnte
der Antrag auf Ernennnng eines Liquidators verbunden werden,
wobei das Gericht dem Kaufmann B. zum alleinigen Liquidator
bestellen durfte. (Ztschr. f. d. g. H.-R. Bd. 10. S. 338.)
Im Wege des Arrestes hätte folgende Eintragung geschehen
können:
Diese Handelsgesellschaft ist aufgelöst.
Der Kaufmann Bonwitt ist zum alleinigen Liquidator ernannt.
XIII.
Zu Art. 357 des H.-G.-Bs.
Folgen des Verzuges eines Contrahenten bei Zeitkauf-
geschästen nach den allgemeinen Bedingungen für die
Geschäfte der Berliner Fondsbörse. §. 7. Begriff der
Zahlungsstellung 8 8.
Die Aeltesten der Kaufmannschaft zu Berlin haben am 1.
December 1868 folgende Auskunft ertheilt:*)
*) Die nachträgliche Mittheilung des Parierns rechtfertigt sich dadurch,
daß die betreffenden Bestimmungen des älteren Schlußzettel in den jetzigen