Inhaltsverzeichnis : Schiffner, Ludwig: ¬Der Erbvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

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insoferne  ja  bei  obiger  Klage  des  Erblassers  ein  Verschulden  des
anderen  Ehegatten  wesentlich  ist16
In  manchen  deutschen  Gebieten  gilt  d.  Z.  noch  der  althergebrachte
Grundsatz  „Kinderzeugen  bricht  Ehestiftung",  namentlich  für
bäuerliche  Ehegatten.  Indes  bereits  für  das  gemeine  Recht  ist  derselbe ¬
  als  solcher  nicht  aufrecht  zu  halten,  vielmehr  gelten  da  für
Descendenten,  die  erst  nach  einem  ehelichen  Erbvertrage  geboren
sind,  dieselben  Normen,  welche  sonst  auf  die  Uebergehung  nachträglicher ¬
  Noterben  anzuwenden  sind".  Auch  im  BGB.  hat  das
Kinderzeugen  auf  eheliche  Erbverträge  keinen  anderen  Einfluß  als
auf  andere  Erbverträge,  worin  nachträgliche  Kinder  nicht  berücksichtigt ¬
  sind;  ist  die  erblasserische  Nichtberücksichtigung  der  nachträglichen ¬
  Kinder  im  Sinne  des  §  2079  auf  die  mangelnde  Kenntnis
von  denselben  zurückzuführen,  so  findet  Anfechtung  gemäß  §  2079  f.
2281  f.  statt,  im  widrigen  Falle  hat  sie  s.  Z.  die  Entstehung  der
Pflichtteilsforderung  zur  Folge  gemäß  §  2303f.,  (v.  §  39,  u.  §  51)
§  51.
Verletzung  von  Noterben!.
Für  das  gemeine  Recht  ist  es  bekanntlich  streitig?,  ob  den
Noterben  gegenüber  einem  Erbvertrage  stets  nur  ein  Pflichtteilsrecht ¬
  gebühre,"  oder  ob  überhaupt  derselbe  formelle  bezw.  materielle
noterbenrechtliche  Anspruch  wie  gegenüber  einem  Testamente  nach
!"  Vgl.  überhaupt  o.  §  45.  In  einzelnen  Partikularrechten  bleibt  trotz
der  Ehetrennung  der  Erbvertrag  und  überhaupt  die  Ehestiftung  zu  Gunsten
des  schuldlosen  Teils  aufrecht,  namentlich  nach  dem  österr.  GB.  §  1266
cf.  Mittermaier  d.  PR.  §  410,  Beseler  II  2  S.  147  A.  42,  Stobbe  §  311
A.  58,  Mommsen  S.  270.
17  Vgl.  die  Nachweise  bei  Stobbe  §  311  IX,  §  322  IX;  dazu  Eichhorn
§  347  („stillschweigende  Bedingung  der  Kinderlosigkeit  zur  Zeit  der  Trennung
der  Ehe"),  Glück  P.  Komm.  XXV  S.  385  f.,  Mühlenbruch  P.  Komm.
XXXVIII  S.  60,  113,  Gerber  §  308,  Gruchot  II  S.  390  f.  S.  noch  pr.
LR.  1  12  §  647,  II  1  §  444  (vgl.  diesfalls  Gruchot  l.c.),  liv=,  est-  u.  kurl.  PR.
A.  2511,  2844;  im  österr.  R.  gelten  die  §  777  f.  ö.  GB.  auch  für  Erbverträge
(unter  Gatten),  §  1254,  s.  Unger  VI  §  26,  aber  dazu  Krainz  System  §  508.
Die  vorfindliche  Formulierung  „Verhältnis  zum  Noterbenrechte"  u.  dgl.
würde  auch  die  o.  §  30  angedeutete  Parallele  umfassen.
Uebersicht  bei  Beseler  II  1  S.  295  f.,  Roth  §  335  III  (nicht  ganz
verläßlich),  Hartmann  S.  70  f.,  Kahlert  S.  20f
Dieser  Ansicht  ist  noch  Bluntschli  d.  PR.  §  241  g.  E.  und  Roth  l.c.
S.  ferner  bayr.  LR.  III  11  §  1  Nr.  7,  13.
Abh.  z.  deutschen  Privatrecht  IV.
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Schiffner,  Der  Erbvertrag.
            
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