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insoferne ja bei obiger Klage des Erblassers ein Verschulden des
anderen Ehegatten wesentlich ist16
In manchen deutschen Gebieten gilt d. Z. noch der althergebrachte
Grundsatz „Kinderzeugen bricht Ehestiftung", namentlich für
bäuerliche Ehegatten. Indes bereits für das gemeine Recht ist derselbe ¬
als solcher nicht aufrecht zu halten, vielmehr gelten da für
Descendenten, die erst nach einem ehelichen Erbvertrage geboren
sind, dieselben Normen, welche sonst auf die Uebergehung nachträglicher ¬
Noterben anzuwenden sind". Auch im BGB. hat das
Kinderzeugen auf eheliche Erbverträge keinen anderen Einfluß als
auf andere Erbverträge, worin nachträgliche Kinder nicht berücksichtigt ¬
sind; ist die erblasserische Nichtberücksichtigung der nachträglichen ¬
Kinder im Sinne des § 2079 auf die mangelnde Kenntnis
von denselben zurückzuführen, so findet Anfechtung gemäß § 2079 f.
2281 f. statt, im widrigen Falle hat sie s. Z. die Entstehung der
Pflichtteilsforderung zur Folge gemäß § 2303f., (v. § 39, u. § 51)
§ 51.
Verletzung von Noterben!.
Für das gemeine Recht ist es bekanntlich streitig?, ob den
Noterben gegenüber einem Erbvertrage stets nur ein Pflichtteilsrecht ¬
gebühre," oder ob überhaupt derselbe formelle bezw. materielle
noterbenrechtliche Anspruch wie gegenüber einem Testamente nach
!" Vgl. überhaupt o. § 45. In einzelnen Partikularrechten bleibt trotz
der Ehetrennung der Erbvertrag und überhaupt die Ehestiftung zu Gunsten
des schuldlosen Teils aufrecht, namentlich nach dem österr. GB. § 1266
cf. Mittermaier d. PR. § 410, Beseler II 2 S. 147 A. 42, Stobbe § 311
A. 58, Mommsen S. 270.
17 Vgl. die Nachweise bei Stobbe § 311 IX, § 322 IX; dazu Eichhorn
§ 347 („stillschweigende Bedingung der Kinderlosigkeit zur Zeit der Trennung
der Ehe"), Glück P. Komm. XXV S. 385 f., Mühlenbruch P. Komm.
XXXVIII S. 60, 113, Gerber § 308, Gruchot II S. 390 f. S. noch pr.
LR. 1 12 § 647, II 1 § 444 (vgl. diesfalls Gruchot l.c.), liv=, est- u. kurl. PR.
A. 2511, 2844; im österr. R. gelten die § 777 f. ö. GB. auch für Erbverträge
(unter Gatten), § 1254, s. Unger VI § 26, aber dazu Krainz System § 508.
Die vorfindliche Formulierung „Verhältnis zum Noterbenrechte" u. dgl.
würde auch die o. § 30 angedeutete Parallele umfassen.
Uebersicht bei Beseler II 1 S. 295 f., Roth § 335 III (nicht ganz
verläßlich), Hartmann S. 70 f., Kahlert S. 20f
Dieser Ansicht ist noch Bluntschli d. PR. § 241 g. E. und Roth l.c.
S. ferner bayr. LR. III 11 § 1 Nr. 7, 13.
Abh. z. deutschen Privatrecht IV.
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Schiffner, Der Erbvertrag.