Metadaten : Pražák, Georg: Wasserrechtliche Competenzfragen

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zur  Anwendung  zu  bringen  154).  Hiebei  setzen  wir  allerdings  voraus,
daß  es  sich  um  solche  Abflüsse  handelt,  welche  die  Verbindung  der  im
§  4  lit.  a,  b  und  c  erwähnten  Gewässer  mit  fließenden  Gewässern ¬
  vermitteln.  Anders  liegt  die  Sache,  wenn  der  Nachbar
blos  für  seinen  Hausgebrauch  das  Wasser  aus  einem  auf
fremdem  Grunde  befindlichen  Behältnisse  ableitet;  hier  handelt  es  sich
lediglich  um  die  im  §  497  a.  b.  G.  B.  erwähnte  Dienstbarkeit  und
wird  von  der  Praxis  in  diesem  Falle  auch  die  Competenz  der  ordentlichen ¬
  Gerichte  anerkannt  156).
§  9.  Streitigkeiten  in  Ansehung  der  Grubenwässer. ¬

Die  zu  Gunsten  der  Oeffentlichkeit  der  Gewässer  im  §  3  R.  W.  G.  statuirte ¬
  Rechtsvermuthung  wird  durch  eine  specielle  Vorschrift  noch  in  Ansehung
einer  anderen  Kategorie  der  Gewässer  ausgeschlossen,  nämlich  in  Betreff  der  in
den  §§  128  ff.  des  allg.  Berggesetzes  erwähnten  Grubenwässer,  d.  i.
derjenigen  Wässer,  welche  der  Bergbauunternehmer  beim  Betriebe  seines
Bergbaues  erschroten  hat.  Auf  diese  Gewässer  hat  nämlich  nach  §  128
B.  G.  der  Bergbauunternehmer  bis  zu  deren  Vereinigung  mit  anderen
beständigen  Tagwässern  insoferne  ein  Vorrecht,  als  er  selbe  zum  Behufe
des  Bergwerks=  und  Hüttenbetriebes  verwenden  kann.  Wird  von  ihm
jedoch  dieses  Vorrecht  nicht  in  der  im  §  129  B.  G.  bezeichneten  Weise
entsprechend  gewahrt,  so  können  diese  Gewässer  auch  Anderen  zu  was
immer  für  Zwecken  verliehen  werden.
Es  frägt  sich  vorerst,  in  welchem  Verhältnisse  die  späteren  Wassergesetze ¬
  zu  den  betreffenden  Vorschriften  des  allg.  Berggesetzes,  auf
welche  sich  §  29  W.  G.  ausdrücklich  beruft,  stehen?  Ist  insbesondere
bei  fließenden  Grubenwässern  der  §  10  Abs.  2  des  W.  G.  anwendbar,
wonach  die  Benützung  fließender  Wässer  durch  die  aus  dem  Zusammenhange ¬
  und  der  Unentbehrlichkeit  des  Wassers  hervorgehenden
öffentlichen  Rücksichten  beschränkt  ist?
Es  liegt  kein  genügender  Grund  vor,  diese  Frage  zu  verneinen.
Allerdings  ist  es  richtig,  daß  die  Existenz  der  Grubenwässer  von  dem
Betriebe  des  Bergwerkes  abhängig  ist  und  daß  nach  der  ausdrücklichen
184)  Vgl.  die  Entsch.  des  obersten  Gerichtshofes  vom  3.  December  1873.
Z.  11.728  (Zeitschr.  f.  Verw.  1874,  Nr.  10),  mit  welcher  die  Competenz  der
politischen  Behörde  in  einem  Falle  anerkannt  wurde,  wo  durch  Erweiterung  eines
derartigen  Abflusses  zu  einem  Teiche  eine  Rückstauung  des  abfließenden  Wassers
erfolgte
133)  Vgl.  die  Entsch.  des  obersten  Gerichtshofes  vom  17.  November  1875,
Z.  12.508  (Právnik  1877,  S.  415),  und  vom  10.  Mai  1882,  Z.  5099  (Prävnik
1882,  S.  814);  im  entgegengesetzten  Sinne  jedoch  erfloß  die  Entsch.  vom  25.  Juli
1876,  Z.  8838  (Právnik  1877,  S.  274).  Ueber  die  ungenaue  Stylisirung  des  §  4  lit.  d
R.  W.  G.  und  die  parlamentarische  Entstehungsgeschichte  dieser  Fassung  vgl.  j
Randa  S.  34  u.  35.
            
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