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zur Anwendung zu bringen 154). Hiebei setzen wir allerdings voraus,
daß es sich um solche Abflüsse handelt, welche die Verbindung der im
§ 4 lit. a, b und c erwähnten Gewässer mit fließenden Gewässern ¬
vermitteln. Anders liegt die Sache, wenn der Nachbar
blos für seinen Hausgebrauch das Wasser aus einem auf
fremdem Grunde befindlichen Behältnisse ableitet; hier handelt es sich
lediglich um die im § 497 a. b. G. B. erwähnte Dienstbarkeit und
wird von der Praxis in diesem Falle auch die Competenz der ordentlichen ¬
Gerichte anerkannt 156).
§ 9. Streitigkeiten in Ansehung der Grubenwässer. ¬
Die zu Gunsten der Oeffentlichkeit der Gewässer im § 3 R. W. G. statuirte ¬
Rechtsvermuthung wird durch eine specielle Vorschrift noch in Ansehung
einer anderen Kategorie der Gewässer ausgeschlossen, nämlich in Betreff der in
den §§ 128 ff. des allg. Berggesetzes erwähnten Grubenwässer, d. i.
derjenigen Wässer, welche der Bergbauunternehmer beim Betriebe seines
Bergbaues erschroten hat. Auf diese Gewässer hat nämlich nach § 128
B. G. der Bergbauunternehmer bis zu deren Vereinigung mit anderen
beständigen Tagwässern insoferne ein Vorrecht, als er selbe zum Behufe
des Bergwerks= und Hüttenbetriebes verwenden kann. Wird von ihm
jedoch dieses Vorrecht nicht in der im § 129 B. G. bezeichneten Weise
entsprechend gewahrt, so können diese Gewässer auch Anderen zu was
immer für Zwecken verliehen werden.
Es frägt sich vorerst, in welchem Verhältnisse die späteren Wassergesetze ¬
zu den betreffenden Vorschriften des allg. Berggesetzes, auf
welche sich § 29 W. G. ausdrücklich beruft, stehen? Ist insbesondere
bei fließenden Grubenwässern der § 10 Abs. 2 des W. G. anwendbar,
wonach die Benützung fließender Wässer durch die aus dem Zusammenhange ¬
und der Unentbehrlichkeit des Wassers hervorgehenden
öffentlichen Rücksichten beschränkt ist?
Es liegt kein genügender Grund vor, diese Frage zu verneinen.
Allerdings ist es richtig, daß die Existenz der Grubenwässer von dem
Betriebe des Bergwerkes abhängig ist und daß nach der ausdrücklichen
184) Vgl. die Entsch. des obersten Gerichtshofes vom 3. December 1873.
Z. 11.728 (Zeitschr. f. Verw. 1874, Nr. 10), mit welcher die Competenz der
politischen Behörde in einem Falle anerkannt wurde, wo durch Erweiterung eines
derartigen Abflusses zu einem Teiche eine Rückstauung des abfließenden Wassers
erfolgte
133) Vgl. die Entsch. des obersten Gerichtshofes vom 17. November 1875,
Z. 12.508 (Právnik 1877, S. 415), und vom 10. Mai 1882, Z. 5099 (Prävnik
1882, S. 814); im entgegengesetzten Sinne jedoch erfloß die Entsch. vom 25. Juli
1876, Z. 8838 (Právnik 1877, S. 274). Ueber die ungenaue Stylisirung des § 4 lit. d
R. W. G. und die parlamentarische Entstehungsgeschichte dieser Fassung vgl. j
Randa S. 34 u. 35.