— §. 4. —
den Gesetzen, welche, wie der Apostel sagt, dem Menschen =
ins Herz geschrieben sind, dergestalt, daß sie
auch ohne Vorschrift der buͤrgerlichen Gesetze vorhanden ¬
sein wuͤrde — oder nicht, sondern sie findet nur
erst nach gegebener Vorschrift oder positivem Rechte
Statt. Im ersten Fall ist eine natuͤrliche Verbindlichkeit ¬
überhaupt, im zweiten eine buͤrgerliche, obligatio ¬
ciuilis, vorhanden. Die naͤhere Bestimmung
dieses Unterschiedes, und dessen Rechtfertigung wird in
der Folge §. 54. vorkommen. Sehr oft wird in bürgerlichen =
Gesetzen wiederholt, was schon natuͤrlichen
Rechtens war. Daher die vermischte Verbindlichkeit, =
obligatio mixta, und die Eintheilung der Obligation =
überhaupt in mere naturalem, mere positiuam, ¬
et mixtam, welche zwar von einigen verworfen
wird*), die sich aber im Ganzen, wie der Augenschein =
ergiebt, sehr gut vertheidigen laͤßt. Nur muß
man sich fuͤr den Fehler sorgfaͤltig huten, welchen zumal ¬
die aͤltern Juristen haͤufig begingen, daß man bei
Bestimmung des gerichtlichen Effects einer Verbindlichkeit, =
jene Eintheilung als wesentlich zum Grunde
legt, wovon jedoch unten ein Mehreres. Ueberflüssig =
wird es hoffentlich Niemand finden, wenn in den
bürgerlichen Gesetzbüchern vieles aus dem natuͤrlichen
Rechte angetroffen wird. Denn da die Menschen
selbst in Ansehung des Naturrechts, nicht überall einerlei =
Begriffe und Meinungen hegen; da es auch
hier so viele zum Theil sehr wichtige Streitfragen
A 5
giebt,
1) Eichmann Erklärung des bürgerlichen Rechts, Th. I.
p. 85.