fullscreen : Weber, Adolph Dietrich: Systematische Entwickelung der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit und deren gerichtlichen Wirkung

—  §.  4.  —
den  Gesetzen,  welche,  wie  der  Apostel  sagt,  dem  Menschen =
  ins  Herz  geschrieben  sind,  dergestalt,  daß  sie
auch  ohne  Vorschrift  der  buͤrgerlichen  Gesetze  vorhanden ¬
  sein  wuͤrde  —  oder  nicht,  sondern  sie  findet  nur
erst  nach  gegebener  Vorschrift  oder  positivem  Rechte
Statt.  Im  ersten  Fall  ist  eine  natuͤrliche  Verbindlichkeit ¬
  überhaupt,  im  zweiten  eine  buͤrgerliche,  obligatio ¬
  ciuilis,  vorhanden.  Die  naͤhere  Bestimmung
dieses  Unterschiedes,  und  dessen  Rechtfertigung  wird  in
der  Folge  §.  54.  vorkommen.  Sehr  oft  wird  in  bürgerlichen =
  Gesetzen  wiederholt,  was  schon  natuͤrlichen
Rechtens  war.  Daher  die  vermischte  Verbindlichkeit, =
  obligatio  mixta,  und  die  Eintheilung  der  Obligation =
  überhaupt  in  mere  naturalem,  mere  positiuam, ¬
  et  mixtam,  welche  zwar  von  einigen  verworfen
wird*),  die  sich  aber  im  Ganzen,  wie  der  Augenschein =
  ergiebt,  sehr  gut  vertheidigen  laͤßt.  Nur  muß
man  sich  fuͤr  den  Fehler  sorgfaͤltig  huten,  welchen  zumal ¬
  die  aͤltern  Juristen  haͤufig  begingen,  daß  man  bei
Bestimmung  des  gerichtlichen  Effects  einer  Verbindlichkeit, =
  jene  Eintheilung  als  wesentlich  zum  Grunde
legt,  wovon  jedoch  unten  ein  Mehreres.  Ueberflüssig =
  wird  es  hoffentlich  Niemand  finden,  wenn  in  den
bürgerlichen  Gesetzbüchern  vieles  aus  dem  natuͤrlichen
Rechte  angetroffen  wird.  Denn  da  die  Menschen
selbst  in  Ansehung  des  Naturrechts,  nicht  überall  einerlei =
  Begriffe  und  Meinungen  hegen;  da  es  auch
hier  so  viele  zum  Theil  sehr  wichtige  Streitfragen
A  5
giebt,
1)  Eichmann  Erklärung  des  bürgerlichen  Rechts,  Th.  I.
p.  85.
            
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